Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema Lärmbelästigung.
Guten Tag,
wir wohnen in einer Mietwohnung im ersten Stock. Seit unserem Einzug steht direkt unter unserem Balkon ein Trampolin ( Reichweite von unserer Balkonbrüstnung ca. 1,5 m)Anfangs war das Grundstück im Erdgeschoss eingezäunt (was die anderen Nachbarn nicht gehindert hat, ihre Kinder über den Zaun zu heben zum Springen.) Mehrmaliges Ansprechen der Trampolineigentümer im Erdgeschoß auf die Lautstärke und Bitten das Springen auf das eigene Kind zu reduzieren blieben erfolglos. Halbherzig wurde ein Zettel an dem Trampolin angebracht mit der Bitte das Springen zu unterlassen- keiner hielt sich daran. Ebenso das Ansprechen der anderen Nachbarn, die das Springen ihrer Kinder beaufsichtigten, blieb ohne Erfolg. Dann wurde der Zaun entfernt. Neuerdings beruft man sich darauf, dass das Trampolin auf einer Gemeinschaftsfläche steht und jeder Zugang hat.
Ich würde gerne erreichen, dass entweder keine fremden Kinder auf dem Trampolin springen (kann sich ja jeder ein Trampolin in den Garten stellen), oder, dass das Trampolin- wenn es denn nun neuerdings auf einer Gemeinschaftsfläche steht - ohne bewegt worden zu sein- auf einem von den vorhandenen 2 Spielplätzen in der eingezäunten Wohnanlage mit ca. 9 Mehrparteienhäusern, oder woanders auf der gemeinschaftsfläche aufgestellt wird. Durch die geringe Entfernung des Trampolins zu unserem Balkon schallt es extrem laut auch in die Wohnung.Welche Möglichkeiten habe ich?
Antwort geschrieben am 11.04.2011 12:48:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 104
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Gegen Spielgeräusche von Kindern vorzugehen, ist regelmäßig schwierig, insbesondere dann, wenn Sie ein normales Maß nicht überschreiten.
I. Benutzung der Gartenfläche:
Grundsätzlich können Sie sich nur gegen die Benutzung der Gartenfläche durch andere Mieter/Nachbarn wehren, wenn Sie an der Gartenfläche selbst Nutzungsrechte haben, die verletzt sein könnten. Da dies Ihrer Schilderung nach nicht der Fall ist, kommt ein Vorgehen insofern wohl nicht in Betracht.
Deshalb ist es auch unerheblich für Ihr Vorgehen, ob der Mieter das Trampolin im Einverständnis mit dem Vermieter auf gestellt hat oder ob es auf einer Gemeinschaftsfläche steht.
Auch die Benutzung des Trampolins durch andere Kinder ist möglich, wenn der Eigentümer dies gestattet, und nicht von Ihrem Willen abhängig.
II. Lärmbelästigung durch Trampolingeräusche:
Soweit eine Lärmbelästigung vorliegt, könnte Ihnen ein Unterlassungsanspruch/Beseitigungsanspruch zustehen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Geräusche spielender Kinder nicht zwangsläufig als Lärmbelästigung zu werten sind. Kindern müssen ausreichend Entfaltungsmöglichkeiten zugebilligt werden. Es kann nicht verlangt werden, dass die Kinder den vorhandenen Spielplatz nutzen müssen.
Daher werden Sie kaum die Beseitigung oder Verlagerung des Trampolins auf den Spielplatz verlangen können oder ein Verbot der Benutzung des Trampolins durch fremde Kinder durchsetzen können.
Im Einzelfall, wenn die Geräusche der Kinder sehr laut sind und der Abstand zu Ihrem Balkon sehr gering, könnte das Gebot der nachbarschaftlicher Rücksichtnahme es gebieten, das Trampolin ein Stück von Ihrem Balkon zu entfernen. Diese Maßnahme würde die Benutzung des Trampolins weiterhin ermöglichen und Ihnen ein wenig Ruhe zukommen lassen. Ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, hängt von sämtlichen Gesamtumständen des Einzelfalles ab und kann daher nicht abschließend nicht beurteilt werden.
III. Vorgehen:
Sie sollte sich erneut versuchen, an den Eigentümer des Trampolins zu wenden. Teilen Sie ihm mit, dass die Geräuschentwicklung nicht unerheblich ist. Laden Sie den Eigentümer in Ihre Wohnung ein, wenn die Kinder das Trampolin benutzen, um dem Eigentümer Ihre Beeinträchtigungen zu verdeutlichen.
Wenn Sie dem Eigentümer vermitteln, dass Sie grundsätzlich gegen die Benutzung des Trampolins tolerieren, wird er vielleicht die Bitte Ihrerseits, das Trampolin ein Stück vom Balkon zu entfernen nachkommen. Ihrer Schilderung nach sehe ich keinen Grund, warum der Eigentümer nicht der Versetzung des Trampolins zustimmen sollte.
Wenn eine Einigung scheitert, können Sie auch den Vermieter benachrichtigen. Wenn Sie durch nicht zu duldenden Lärm im Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt sind, können Sie vom Vermieter Abhilfe verlangen. Dieser kann – falls Sie und der Nachbar den gleichen Vermieter haben -, den Mieter zur Unterlassung/Beseitigung auffordern oder ansonsten den Eigentümer der Wohnung auffordern, einzuschreiten. Ist der Lärm nicht hinzunehmen und schreitet Ihr Vermieter nicht ein, so können Sie die Miete angemessen mindern.
Sollten alle Bemühungen erfolglos bleiben, können Sie erwägen, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Vorher sollten Sie jedoch möglichst die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, um die Gesamtumstände und den Erfolg einer Klage abschließend überprüfen zu lassen. Gerade bei Streitigkeiten über Lärm gibt es erhebliche Unterschiede in der subjektiven Wahrnehmung. Sie sollten daher als erste Maßnahmen zur Dokumentation ein Lärmprotokoll führen, aus dem Dauer und Intensität der Belästigung hervorgehen. Hier kann es sich empfehlen, andere lautstarke Geräusche zum Vergleich heranzuziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2011 14:00:37
Mit anderen Worten: Es ist egal wo ein Trampolin aufgestellt ist. Es darf immer- auch in Abwesenheit der Eigentümer- von allen benutzt werden - solange diese dies erlauben. Die einzige Möglichkeit der Eindämmung und Weiterverfolgung ist, an den Anstand der Eltern zu plädieren oder den Lärmpegel zu messen. Danke im Voraus für erneute Erläuterung.
Mit anderen Worten: Es ist egal wo ein Trampolin aufgestellt ist. Es darf immer- auch in Abwesenheit der Eigentümer- von allen benutzt werden - solange diese dies erlauben. Die einzige Möglichkeit der Eindämmung und Weiterverfolgung ist, an den Anstand der Eltern zu plädieren oder den Lärmpegel zu messen. Danke im Voraus für erneute Erläuterung.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.04.2011 15:06:47
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Das Recht von Kindern zu spielen und den Bewegungsdrang auzuleben ist relativ weitreichend.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Rechte haben. Ruhezeiten müssen eingehalten werden.
Wird ein normales Maß an Kinderlärm im Einzelfall überschritten, so müssen Sie dieses nicht dulden. Einzubeziehen sein wird auch der Umstand, dass das Trampolin von Nachbarkindern benutzt wird.
Sollten Sie durch die Nähe des Trampolins zum Balkon beeinträchtigt sein, wäre dies auch nicht zu dulden.
Die von mir vorgeschlagene Vorgehensweise, die Sache einvernehmlich zu lösen, soll dem Frieden in der Nachbarschaft Rechnung tragen. Oftmals entstehen langanhaltende Nachbarstreite durch Prozesse. Eine Einigung im Vorfeld kann diesen vorbeugen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, auch wenn das Ergebnis nicht das von Ihnen gewünschte ist.
Mit freudlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Das Recht von Kindern zu spielen und den Bewegungsdrang auzuleben ist relativ weitreichend.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Rechte haben. Ruhezeiten müssen eingehalten werden.
Wird ein normales Maß an Kinderlärm im Einzelfall überschritten, so müssen Sie dieses nicht dulden. Einzubeziehen sein wird auch der Umstand, dass das Trampolin von Nachbarkindern benutzt wird.
Sollten Sie durch die Nähe des Trampolins zum Balkon beeinträchtigt sein, wäre dies auch nicht zu dulden.
Die von mir vorgeschlagene Vorgehensweise, die Sache einvernehmlich zu lösen, soll dem Frieden in der Nachbarschaft Rechnung tragen. Oftmals entstehen langanhaltende Nachbarstreite durch Prozesse. Eine Einigung im Vorfeld kann diesen vorbeugen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, auch wenn das Ergebnis nicht das von Ihnen gewünschte ist.
Mit freudlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Haßelberg direkt

