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Frage geschrieben am 18.11.2010 14:28:30

Lärmbelästigung durch Privatklinik im Mischwohngebiet

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1254
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Problem ist die uns direkt gegenüberliegende, kleine Privatklinik. Diese hat genau auf Höhe der Fenster unseres Wohnzimmers einen Kühlkompressor hängen, der fast ununterbrochen arbeitet.

Nachdem der Lärmpegel über dem Grenzwert von 40 dB(A) + 3dB(A) Toleranz war, wurde um das Kompressorgehäuse eine Hülle angebracht, die das Geräusch kaum vermindert, sondern vor allem in einen anderen Frequenzbereich gebracht hat.

Meine Fragen:

-Was kann ich tun, wenn der Pegel knapp unter dem erlaubten Wert liegt?

Kann ich mit der Dauer (immerhin fast 24 Stunden) argumentieren, die das Gerät läuft?

Oder kann ich geltend machen, dass auf einem Klinikgelände ein Maximalwert von 35 dB(A) nachts erreicht werden darf? Oder fällt das weg, wenn es die Patienten nicht betrifft? Der Kompressor ist nämlich so angebracht, dass er auch wirklich nur uns, aber dafür umso penetranter nervt.

Aber im Bundesimmissionsgesetz steht ja, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden müssen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind - und das sind sie ja. Gilt das dann erst ab dem Grenzwert?

- Angenommen der Lärmpegel liegt noch immer über dem erlaubten Wert, was kann ich von der Klinik verlangen? Dass sie jeden Spielraum ausnutzt hat sie bereits bewiesen, unsere Bitten und Anfragen komplett ignoriert.

Da der Kompressor von deren Müllabladeplatz umgeben ist, wäre unsere ganze Hausgemeinschaft nicht traurig, wenn dieser Mini-Hof einfach eingehaust würde.

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen!
Vielen Dank im Voraus!


Antwort geschrieben am 18.11.2010 16:24:03
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Da Sie in einem Mischgebiet wohnen ist tagsüber (6.00 bis 22.00 Uhr) ein Lärmpegel von 60 dB(A) (6.00 bis 22.00 Uhr) sowie nachts (22.00 bis 6.00) ein Lärmpegel von 45 dB (A) zulässig. Hierbei handelt es sich allerdings nur um Richtwerte, die lediglich einen Anhaltspunkt für das Maß des dem Nachbarn zumutbaren ortüblichen Lärms darstellen.

Nach § 906 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB haben Sie dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Klinikbetreiber, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung Ihres Grundstückes vorliegt. Objektiv gesehen liegt eine wesentliche Beeinträchtigung immer dann vor, wenn die zulässigen Richtwerte überschritten werden, was in Ihrem Fall bei 35 dB (A) nicht gegeben ist. Die Richtwerte ersetzen jedoch nicht die Würdigung des Einzelfalls, mit dem sich das Gericht befassen muss. Sie sind keine bindenden Vorschriften für das Gericht, vielmehr entscheidet dieses unter Berücksichtigung des Empfindens eines Durchschnittsmenschen (BGHZ 69, 105 f.).

Oft kommt es beim Lärm auch nicht so sehr auf die Lautstärke an, vielmehr auf die Lärmbelästigung an sich, der Lästigkeit des Lärms, insbesondere auf die Eigenart der Lärmbelästigung wie hohe Frequenzen, insbesondere zu Nachtzeit ( BGH NIW 2001, 3119 ), die auf längerer Dauer sogar zu gesundheitlichen Problemen, wie Schlafstörungen etc. führen kann.

D.h. selbst bei einer Unterschreitung des Richtwertes, in Ihrem Fall 35 dB (A), kann das Gericht durchaus zu der Auffassung kommen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, da der Einzelfall geprüft wird.

In Ihrem Fall sehe ich durchaus gute Chancen gegen den penetranten Lärm, der von dem Kompressor ausgeht, gerichtlich gegen vorzugehen, zumal offensichtlich technisch die Möglichkeit gegeben ist, den Lärmpegel weiter zu reduzieren. Das Gericht kann dies dem Störer, d.h. hier dem Betreiber der Klinik zur Auflage machen, wobei sich das Gericht letztlich auf die Möglichkeiten, die ein Sachverständiger vorgeben würde, bezüglich der Reduzierung des Lärms, berufen würde.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung im Rahmen dieser Internetplattform gegeben zu haben, die allerdings ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Anwalt nicht ersetzen kann. Es handelt sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.

Gerne stehe ich bei Unklarheiten für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.11.2010 19:03:49

Sehr geehrter Herr Dratwa,

vielen Dank für Ihre Antwort! Sie hat mir auf jeden Fall weitergeholfen.

Das hiesige Umweltamt hat uns die Situation so dargestellt, dass wir keine Chance haben, wenn der Kompressor nicht über dem Wert von 40 dB(A) plus 3 dB(A) Toleranz lärmt. Und das wäre nicht auszuhalten.

Wenn wir tatsächlich eine Chance vor Gericht hätten, auch wenn der Wert bei 41 dB(A) liegt, wäre das natürlich ausgesprochen toll.

Eine letzte Frage habe ich aber noch, da hier ein Missverständnis vorlag:

Tatsächlich haben wir Werte zwischen 40 und 58 dB(A) gemessen, allerdings mit zwei ungeeichten Messgeräten. Der Wert 35 dB(A) bezog sich auf den auf Klinikgeländen erlaubten Höchstwert. Meine Frage war daher, ob die Klinik diesen Wert einhalten muss, da der Kompressor ja auf ihrem Gelände liegt, oder ob er nur eingehalten werden muss, wenn die Klinik das so möchte?

Mit freundlichen Grüßen!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.11.2010 21:34:24

Sehr geehrter Fragesteller,

das Umweltamt hält sich im Regelfall an die tabellarischen Richtwerte und schreitet nicht ein, wenn die Grenzwerte nicht überschritten werden, da es öffentliche Belange, die sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz ergeben, nicht für gefährdet hält.

Hier haben Sie, da der Richtwert eingehalten wird, wenig Chancen. Allerdings ist dies nach Ihren Angaben auch noch zweifelhaft, da mit einem zwar ungeeichten Messgerät Lärmpegel zwischen 40 dB (A) und 58 dB(A) gemessen wurden. Hier sollte auf jeden Fall noch einmal ein Sachverständiger mit der Messung beauftragt werden, um die Zweifel auszuräumen, welcher Wert nunmehr tatsächlich durch den Kompressor nachts erzielt wird.

Völlig anders als die Behörde, die in ihrer Entscheidung letztlich nur auf die Einhaltung der Grenzwerte abstellt, kann es jedoch ein Zivilgericht sehen, das auf die einzelne, vom Lärm geschädigte Person abstellt und prüft, ob trotz Einhaltung der Grenzwerte nicht doch eine wesentliche, unter Umständen sogar gesundheitsgefährdende Lärmbelastung vorliegt.

Die Ermittlung der als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Wesentlichkeit dienenden Grenz- oder Richtwertes erfolgt bei Lärmimmissionen danach, in welchem Gebiet sich das beeinträchtigte Grundstück befindet. Beim Zusammentreffen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit ist jede Grundstücknutzung mit einer spezifischen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so dass für die Ermittlung der maßgebenden Grenz- und Richtwerte ein Mittelweg gefunden werden muss ( Immobilie - Immissionsschutz, Industrielärm vom Nachbargrundstüc...">BGHZ 148, 261,264).

Wendet man dieses vom BGH geforderte Gebot der Rücksichtnahme in Ihrem Fall an, so ist es sicherlich richtig zu argumentieren, dass der Grenzwert von 35 dB (A) , der auf jeden Fall nachts ( 22.00 bis 6.00 Uhr) im Krankenhausbereich einzuhalten ist, auch dem durch Lärm geschädigten Nachbarn zu Gute kommen muss, der ständig dem Lärm des Kompressors, insbesondere nachts, ausgesetzt ist und letztlich auch im Schlaf keine Ruhe findet. Ein Zivilgericht kann durchaus zu dieser Auffassung kommen und den Klinikbetreiber zur Einhaltung dieses Grenzwertes verurteilen.

Wie bereits ausgeführt, gibt es kein einheitliches Beurteilungssystem. Die tabellarischen Lärmpegel-Richtwerte sind nur Anhaltspunkte für eine Einhaltung der zulässigen Lärm Immission. Subjektiv kann selbst , auch wenn man bei der Beurteilung auf einen Durchschnittsmenschen, wie es der BGH verlangt, abstellt, sogar ein Lärmpegel von 35dB (A), wenn er ständig nachts anhält, sehr Nerv tötend wirken , insbesondere wenn es sich um einen Lärm handelt, der wie bei Ihnen gegeben, infolge seiner Frequenz und Nachhaltigkeit letztlich nicht auszuhalten ist.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Orientierung weitergeholfen zu haben. Bei Bedarf stehe ich Ihnen gerne weiter zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt




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Lärmbelästigung durch Privatklinik im Mischwohngebiet | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-11-18
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