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Frage geschrieben am 09.04.2011 22:20:08

Lärmbelästigung durch Gemeindehalle

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1152
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema Lärmbelästigung.
Wir sind seit einem Jahr Anwohner einer in einem Wohngebiet gelegenen Gemeindehalle, die öfters auch für Abendveranstaltungen an die örtlichen Vereine, noch öfters allerdings (eigentlich fast jeden Samstag) für Privatfeiern vermietet wird (häufig türkische Hochzeiten).

Die Lärmbelästigung dieser Veranstaltungen v.a. durch die wummernden Bässe der auftretenden Bands, aber natürlich auch durch sich vor der Halle aufhaltende Gäste, ist so, dass ein Schlafen kaum möglich, besonders schwer auch für unsere siebenjährigen Tochter ist. Unsere Beschwerde bei der vermietenden Gemeinde - interessanterweise beim Ordnungsamt, das doch eigentlich auch für Lärmbelästigungen zuständig ist - wurde mit dem Hinweis abgetan, wir könnten ja nach 22:00 Uhr die Polizei verständigen, wenn die mietvertraglich vereinbarte Pflicht zur Schließung von Türen und Fenstern (zwecks Lärmschutz) nicht eingehalten würde.

Wie wir dann bei Benachrichtigung des in der Nachbargemeinde ansässigen Polizeipostens feststellten, ist diese Gemeindehalle wohlbekannt; wir sind also offensichtlich nicht die einzigen, die sich durch diesen Lärm belästigt fühlen. Aber einmal abgesehen davon, dass eine Beschwerde bei der Polizei erst ab 22:00 Uhr möglich ist und dann noch einmal fast eine Stunde vergeht, bis die Beamten vor Ort erscheinen, kann dies doch nicht das einzige Mittel sein.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir? Welche Schritte würden Sie uns empfehlen?


Antwort geschrieben am 09.04.2011 22:41:20
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Die Räumlichkeiten dürften Ihrer Darstellung nach nicht zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gehören. Deshalb findet die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Anwendung. Hinsichtlich der einzuhaltenden Schallpegel muss unterschieden werden zwischen der Übertragung innerhalb des Gebäudes und Beeinträchtigungen, die aufgrund des Gaststätten- oder Schankvorgartenbetriebes außerhalb des Gebäudes entstehen (bzw. wahrnehmbar werden) und Dritte belasten.

Bezüglich der Schallübertragung außerhalb des Gebäudes ergeben sich aus der TA Lärm Richtwerte, die nach Tag- und Nachtzeit (22.00-6.00 Uhr) und der Gebietseinordnung (Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, etc.) differenzieren. In vielen Bundesländern oder auf regionaler Ebene gibt es Sondervorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten von Gastwirtschaften innerhalb eng begrenzter Zeiträume Schallimmissionen ermöglichen, die über die Richtwerte der TA Lärm hinausgehen.

Gegen die Nachbarnin "Gemeinde" könnten Sie ggf. direkt vorgehen und von dieser ein Unterlassen unzumutbarer Beeinträchtigungen verlangen wegen fehlendem oder fehlerhaftem Schallschutz.

Bei der zuständigen Umweltbehörde können Sie einen Antrag auf Einschreiten stellen. Eine Bearbeitung des Antrags durch die Behörde kann ggf. gerichtlich erzwungen werden. Sofern Behörden z.B. Ausnahmegenehmigungen für den Betrieb eines Schankvorgartens zur Nachtzeit erteilen, können betroffene Nachbarn hiergegen Rechtsmittel einlegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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