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Kurzer Zusatz zu bereits bestehender Zugewinngemeinschaft


27.06.2012 17:06 |
Preis: 65,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel




Wir sind seit 1976 verheiratet in Zugewinngemeinschaft. Wir möchten eine gemeinsame Erklärung aufgeben, dass unser gesamtes Vermögen (Größenordnung 600.000€), bestehend z.B. aus geschlossenen Fonds (auch KG-Anteile), Immobilien, Bargeld, Kontenbeständen, Wertpapieren, Gold etc. uns komplett gemeinsam gehört – egal auf welchen unserer Namen die Konten für Wertpapiere und alles andere ausgestellt sind. Insbesondere sollen auch zwischenzeitliche und frühere Erbschaften, Lotteriegewinne, Abfindungen und alles andere dazu gehören. Es soll also überhaupt keine Einschränkungen wie Sondervermögen etc. geben. Die Erklärung soll rechtlich bindend sein und nur gemeinsam widerrufen werden können, bzw. mindestens bis zu dem Stichtag gelten, bis ein Partner erklärt, diese Regelung ab dem neuen Erklärungszeitpunkt nicht mehr für die Zukunft weiterführen zu wollen. Der neue Zeitpunkt wäre dann der Stichtag für die Feststellung des aktuellen Gesamtvermögens.
Nach Möglichkeit möchten wir hohe Rechtsanwalts- und Notarskosten vermeiden, die sich am Vermögensbetrag orientieren, zumal Immobilien (eigengenutztes 2-Familienhaus und Ferienwohnung) eh jeweils auf beide Eheleute eingetragen sind.
1) Können wir eine solche Erklärung rechtsgültig ohne Anwalt abgeben?
2) Wenn nein, wie können wir die Kosten niedrig halten und wie hoch werden sie etwa sein?
3) Muss die Erklärung ggf. irgendwo hinterlegt werden?
4) Wichtig: Hat die Erklärung auch Bestand bei Feststellung des Pflichtteils im Todesfall?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
Zugewinngemeinschaft bestehender kurzer
27.06.2012 | 20:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Was Sie im Grunde möchten ist eine Veränderung des Güterstandes. Durch die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft wäre Ihren Vorstellungen entsprochen.

Dies folgt aus § 1416 BGB, der folgenden Wortlaut hat:

(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.



Güterrechtliche Verhältnisse können durchaus auch während bestehender Ehe durch Vertrag geregelt werden. Dazu ist allerdings notarielle Form vorgeschrieben, §§ 1408, 1410 BGB.

Eine spätere Veränderung der güterrechtlichen Regelungen im Einverständnis beider Eheleute wäre ebenfalls ohne weiteres durch eine notarielle Änderungsurkunde möglich.

Die notarielle Form werden Sie allerdings nicht umgehen können. Diese ist ja aufgrund Ihrer Beratungs- und Warnfunktion für derart bedeutsame Regelungen gerade vorgesehen.

Weitere Rechtsanwaltskosten müssen Sie allerdings nicht aufwenden. Es reicht vollkommen aus, wenn Sie sich in dieser Angelegenheit an einen Notar Ihres Vertrauens wenden. Dieser wird die notwendigen Urkunden dann entwerfen und beurkunden. Es fällt dabei eine 2,0 Gebühr nach der KostO für die ehevertragliche Regelung des Güterstandes an. Gegenstandswert ist das Reinvermögen. Bei einem Gegenstandswert von 600.000 EUR müssen Sie mit Notarkosten von etwa 2.300- 2.400 EUR rechnen.

Den Ehevertrag nehmen Sie dann zu Ihren Unterlagen. Eine Hinterlegung ist nicht erforderlich.

Bei der Feststellung eines Pflichtteils im Todesfall ist die güterrechtliche Vereinbarung zu berücksichtigen. Diese findet also bei der Ermittlung des Nachlasswertes natürlich Beachtung.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt.


Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Kiel

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