mein Hund flüchtete aus Panik vor einem anderen Hund, rannte kopflos weg (ich konnte ihm nicht folgen). Hierbei wurde er von einem Passanten gesehen, der die Feuerwehr (in BN für die Tierrettung zuständig) alamierte, um den herrenlosen Hund einzufangen. Diese fischten ihn dann aus dem Rhein, wohin er geflüchtet war und brachten ihn zur weiteren Versorgung zum Tierarzt.
Die Feuerwehrmänner, die ich bei meinem Eintreffen beim TA noch antraf, teilten mir mit, dass die Leitstelle darüber entscheide, ob mir der Einsatz in RG gestellt würde.
Demzufolge informierte ich meine Hundehalter-Haftpflicht über das Geschehene, woraufhin diese mir mitteilte, dass ich hierfür nach §1 Tierhalter-Haftpflicht keinen Versicherungsschutz habe, da es sich hierbei um einen Eigenschaden handele.
Nun meine Frage:
Handelt es sich in der Tat um einen Eigenschaden, so dass die Tierhalter-Haftpflicht in diesem Fall berechtigterweise die (möglicherweise notwendig werdende) Schadenregulierung verweigert.
Für Ihre Antwort vorab vielen Dank!
Es grüßt Sie freundlich
Die_Ratsuchende
Antwort geschrieben am 17.04.2011 23:50:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Koch
Großfriedrichsburger Straße 13, 81827 München, Tel: 089 4306522, Fax: 089 4397961
Familienrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 106
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Bei einer Haftpflichtversicherung besteht gem. § 1 AHB Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Das heißt, die Haftpflichtversicherung stellt Sie von berechtigten Schadensersatzansprüchen frei, die ein Dritter gegen Sie hat, nicht jedoch von anderen Ansprüchen (z.B. von vertraglichen Ansprüchen, öffentlich-rechtlichen Ansprüchen etc.). Die Feuerwehr hat gegen Sie aber keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen öffentlich-rechtlichen aufgrund einer Gebührensatzung. Den tatsächlichen Schaden haben letztendlich Sie selbst, weil Sie ggf. verpflichtet sind, die Rechnung zu bezahlen. Sofern sich aus den Bedingungen nicht an anderer Stelle ergeben sollte, dass Kosten von Feuerwehreinsätzen erstattet werden, liegt daher tatsächlich ein Eigenschaden vor, für den kein Versicherungsschutz besteht.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
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