ich bekam heute eine Abmahnung zugestellt, da ich auf meiner Homepage, in der ich als Vermittler für Gewinnspiele auftrete (ich bekomme Provisionen von Affili Portalen, für jeden Gewinnspiel Anbieter). Der Gewinn hält sich ganz stark in Grenzen. Eigentlich wird die Homepage seit längerem nicht aktualisiert und bringt maximal 20€ im Monat.
Nun bekam ich die besagte Abmahnung einer Firma, FÜR die ich geworben habe.
"Gewinnen SIe einen xy bei domainname.de!..."
Ich werbe also ja eigentilch gar nicht für mich, mit deren Markennamen, sondern für die Homepage.
Nun wollen die aber eine Unterlassungserklärung und 1700€.
Den Link werde ich umgehend entfernen, sehe aber nicht ein, zu zahlen, oder die Unterlassungseklärung abzugeben.
Wie sieht es mit der Rechtslage aus? Habe ich eine Chance, wenn der Anspruch vor Gericht geltend gemacht wird (Firma hat ihren Sitz in Berlin, RA droht einstweilige Verfügung zu beantragen).
Erbitte kurze Aufklärung. Danke.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.08.2008 14:12:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
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sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass die Verwendung der fremden Firma hier abgemahnt wird.
Ob und wie dies im Zusammenhang mit Ihrer HP rechtlich relevant ist, kann ich nicht sagen. Jedenfalls spricht aber schon einiges dafür, dass Sie den fremden Namen für eigene Zwecke verwendet haben, was nicht autorisiert war.
Letztendlich müsste der Vorgang genau im Detail geprüft werden.
Zur Sicherheit können Sie aber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“, gleichwohl „für die Zukunft verbindlich“ abgeben; die Zahlungspflicht der Kosten aber streichen.
Dann besteht kein Risiko einer kostspieligen Einstweiligen Verfügung mehr, im Zweifel werden „nur“ noch die Kosten eingeklagt - hier können Sie dann noch voll gegenargumentieren.
Allein das Löschen des Links ist insoweit nicht ausreichend.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.08.2008 14:32:18
Die Antwort hat mir leider kein bisschen weiter geholfen. Ich hoffe auf eine befriedigende Antwort der einmaligen Nachfrage.
Um Ihnen noch mehr Informationen zu liefern, da Ihnen die oben genannte Informationen scheinbar nicht ausgereicht haben, ergänze ich etwas:
Der Abmahnende hatte früher sein Gewinnspiel auf der Homepage, die ich beworben habe. Nun hat er etwas ganz anderes auf der Homepage, daher ist die Verlinkung auf eine andere Seite. Verstehen SIe, was ich meine? Eine Art Inhaber Wechsel, bzw. genau genommen Domainnamenwechsel, von dem ich natürlich nichts wissen konnte.
Die Antwort hat mir leider kein bisschen weiter geholfen. Ich hoffe auf eine befriedigende Antwort der einmaligen Nachfrage.
Um Ihnen noch mehr Informationen zu liefern, da Ihnen die oben genannte Informationen scheinbar nicht ausgereicht haben, ergänze ich etwas:
Der Abmahnende hatte früher sein Gewinnspiel auf der Homepage, die ich beworben habe. Nun hat er etwas ganz anderes auf der Homepage, daher ist die Verlinkung auf eine andere Seite. Verstehen SIe, was ich meine? Eine Art Inhaber Wechsel, bzw. genau genommen Domainnamenwechsel, von dem ich natürlich nichts wissen konnte.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.08.2008 14:52:20
Nach den weiteren Informationen haben Sie hier falsche Infos über die Gegenseite verbreitet. Ob Sie vom "Inhaltswechsel" etwas wussten, erscheint hier unerheblich. Es spricht einiges dafür, dass Ihre HP insoweit zu beanstanden ist.
Sie riskieren daher nach den hier vorliegenden (eingeschränkten Informationen) eine gerichtliche Auseinandersetzung zu Ihren Lasten.
Ohne genaue Kenntnis und an Hand der beschränkten Informationen hier ist eine weitere Stellungahme leider nicht möglich. Ich weise darauif hin, dass ich weder Ihre HP, noch den Link geschweige den Gegner kenne.
Nach den weiteren Informationen haben Sie hier falsche Infos über die Gegenseite verbreitet. Ob Sie vom "Inhaltswechsel" etwas wussten, erscheint hier unerheblich. Es spricht einiges dafür, dass Ihre HP insoweit zu beanstanden ist.
Sie riskieren daher nach den hier vorliegenden (eingeschränkten Informationen) eine gerichtliche Auseinandersetzung zu Ihren Lasten.
Ohne genaue Kenntnis und an Hand der beschränkten Informationen hier ist eine weitere Stellungahme leider nicht möglich. Ich weise darauif hin, dass ich weder Ihre HP, noch den Link geschweige den Gegner kenne.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 15.08.2008 15:18:31
Ihre Bewertung ist völlig neben der Sache liegend! Sie teilen keinen vollständigen Sachverhalt mit, erwarten aber eine umfangreiche Lösung.
Im Übrigen wurde Ihnen ein Lösungsweg aufgezeigt, um wenigstens Ihr Risiko zu reduzieren.
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