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Frage geschrieben am 25.10.2011 10:51:13

Kundenschutz bei neuer Festanstellung

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 78,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 635
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe Sie können mir bei einer ziemlich komplizierten Frage behilflich sein.

Ich (nachfolgende AAA) bin Angestellter bei der GmbH BBB. Ich bin für diese GmbH auch Gesellschafter, da ich diese mitgeründet habe. Jedoch liegt mein Anteil unter 50% und ich bin nicht Geschäftsführer. Die BBB ist im IT Projektgeschäft tätig.

In diesem Rahmen wurde über den Vermittler CCC ein Projekt aquiriert, in dem ich im Moment tätig bin. Der Kunde DDD von CCC ist ein Beratungshaus. Dieses Beratungshaus hat wiederum das Beratungshaus EEE als Kunden und Firma FFF ist der Enkunde von EEE.

Es gibt also ein Kettengeschäft als Subunternehmer:
BBB GmbH -> Vermittler CCC -> Beratungshaus DDD -> Beratungshaus EEE -> Enkunde FFF

Im Rahmenvetrag mit BBB als Auftragnehmer und CCC als Auftraggeber und im Projekteinzelvertrag ist folgender Kundenschutz geschlossen:

=======================

Rahmenvertrag:

§ X Kundenschutz und Vertragsstrafe

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer eines Projekteinzelvertrages und für die Dauer von zwölft Monaten nach dessen Beendigung, weder auf eigene Rechnung noch auf Rechnung Dritter und weder direkt noch indirekt für Kunden von CCC tätig zu werden. Kunden im Sinner dieser Bestimmung sind die in

Projekteinzelverträgen von CCC und Auftragnehmer gennanten Unternehmen bzw. Unternehmensbereiche und alle Unternehmen, bei denen der Auftragnehmer durch CCC eingesetzt wird oder wurde.

(2) Betrug die Dauer eines Projekteinzelvertrages weniger als drei Monate, verkürtzt sich die Dauer des nachvertragliche
Kundenschutzes auf sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht, wenn der vom Auftragnehmer durch die Erfüllung des Projekteinzelvertrages mit CCC erzielte Umsatz 20.000,- Euro übersteigt.

(3) Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Kundenschutzvereinbarung schuldet der Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro. Bei Dauerhandlungen gilt jede angefangene Kalenderwoche je Kunde als
ein Fall der Zuwiderhandlung. Die Einrede des
Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.

(4) Weiter gehende Schadensatzansprüche und Unterlassungsansprüche von CCC bleiben unberührt. Als Mindestschaden gilt ein Betrag von 30 % der unter Verletzung des Kundenschutzes erzielten Nettoumsatzes als vereinbart, falls der Auftragnehmer keinen geringeren Schaden nachweist.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, während der Geltung dieser Kundenschutzvereinbarung die Abwerbung des Kunden zu Gunsten Dritter zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung schuldet der Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro. Weiter gehende Schadensatzansprüche von CCC bleiben unberührt.

(6) Die vorstehenden Bedigungen gelten auch im Falle einer Kündigung dieses Vertrages fort. Der Auftragnehmer wird die in § X vereinbarten Kundenschutzbestimmungen auch einer Erfüllungsgehilfen auferlegen.

=======================

Projekteinzelvertrag:

Kundenschutz nach Rahmenvertrag gilt für DDD in Ort X, EEE / FFF in Ort X und Ort X.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 12 Monaten Nach Abschluss des Projekteinzelvertrages oder Beendigung der Tätigkeiten des Auftragnehmers in dem jeweiligen
Projekt weder persönlich noch bewusst durch oder über Dritte ohne vorherige Zustimmung von CCC für den Kunden, für den er auftgrund des Projekteinzelvertrages mit CCC tätig war oder ist, tätig zu werden.

Steht hinter dem Kunden wiederum ein Auftraggeber für das Projekt, gilt dieser Kundenschutz in demsleben Umfang und mit

denselben Einschränkungen auch in Bezug auf diesen Auftraggeber. Hiervon unberührt bleiben Verträge, die bei Abschluss der vereinbarung bereits bestehen.

Die Regelungen des § X des Rahmensvertrages gelten subsidiär.

=======================

Demnächst läuft der Projekteinzelvertrag aus.

Nun habe ich von DDD ein Angebot für eine Festanstellung (nicht freiberufliche Mitarbeit!) bekommen. Diese soll nach dem Ende des Projekteinzelvertrages starten und ich soll aber auch teilweise in dem gleichen Projekt bei Enkunden FFF über EEE arbeiten.

Meines Erachtens nach ist die Kundenschutzvereinbarung dafür auch gültig, da ich ja Erfüllungsgehilfe der BBB bin (siehe Abs. 6 Rahmenvertrag), auch wenn ich diese nicht explizit von BBB auferlegt bekommen habe?

Ein schriftliche Zustimmung für diese Anstellung durch CCC (siehe Einzelvertrag) sehe ich selbst für sehr gering an, da sich CCC bisher sehr unkooperativ verhalten hat.

Wie schätzen Sie die Situation ein? Ich möchte nicht riskieren mich (oder die BBB) sofort mit einer Klage von CCC konfrontiert zu sehen, sollte ich mich bei DDD anstellen lassen.

Herzlichen Dank vorab!

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 25.10.2011 13:06:04
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Wenn Sie den angebotenen Arbeitsvertrag vor Ablauf der einschlägigen Frist beginnen, besteht das Risiko, dass CCC die BBB GmbH wegen einer Pflichtverletzung aus dem zwischen ihnen abgeschlossen Rahmenvertrag in Verbindung mit dem Projekteinzelvertrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR in Anspruch nimmt.

Ausweislich des Rahmenvertrages hat die BBB GmbH sich gegenüber CCC im Rahmen eines Kundenschutzes verpflichtet, für Kunden von CCC innnerhalb der vereinbarten Fristen nicht tätig zu werden. "Kunden" in diesem Sinne ist ausweislich des Rahmenvertrages auch DDD, da dieses Unternehmen in dem Projekteinzelvertrag ausdrücklich genannt ist, vgl. § 1 d. RV.

Zwar würde die Aufnahme der Tätigkeit keine direkt Verletzung des Kundenschutzes durch die BBB GmbH darstellen. Allerdings hat sich die BBB GmbH gegenüber CCC gleichzeitig verpflichtet, den vorgenannten Kundenschutz den eigenen Erfüllungsgehilfen aufzuerlegen, § 1 Abs. 6 RV. Dies ist offensichtlich nicht geschehen, so dass Sie ohne Problem die beschriebene Tätigkeit aufnehmen können. Dies wäre aber nicht möglich gewesen, wenn die BBB GmbH es nicht nicht versäumt hätte, Ihnen den Kundenschutz aufzuerlegen, wie es im Rahmenvertrag mit CCC vereinbart worden ist. Allein durch diese Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist es Ihnen möglich, dem Zweck des Kundenschutzes zuwieder, direkt für den Kunden DDD tätig zu werden. Aufgrund der Pflichtverletzung ist die BBB GmbH zur Zahlung des im Rahmenvertrag für diesen Fall vereinbarten Schadensersatzes gegenüber CCC verpflichtet.


Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
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Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

www.rechtsanwalt-bartels.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 25.10.2011 13:11:12

Selbstverständlich gibt es auch rechtliche Gründe gegen den Schadensersatzanspruch. So könnte man z.B. die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung, nach der der Kundenschutz den Mitarbeitern aufzuerlegen ist, unwirksam ist, da eine solche Verpflichtung nicht - nachträglich - im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbart werden kann.

Darüberhinaus könnte mann die Auffassung vertreten, dass der pauschalisierte Schadensersatz gar nicht zu zahlen ist, weil CCC überhaupt kein Schaden durch die Aufnahme Ihrer Tätigkeit entstanden ist.

Diese und weitere Punkte müssten in einer ausführlichen Beratung besprochen werden, bei dem weitere Details zu den bestehenden und zukünftigen Verträgen der Beteiligten Unternehmen mitzuteilen wären.

Mit freundlichen Grüßen


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