Antwort geschrieben am 20.01.2012 18:08:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters richtet sich nach § 87 HGB.
Nach § 87 Abs. 1 HGB fällt ein Provisionsanspruch zum einen für während der Laufzeit des HV-Vertrages abgeschlossene Geschäfte an, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind.
Danach ist eine kausale Mitwirkung am Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Unternehmer notwendig aber auch ausreichend, mag sie auch noch so geringfügig sein (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2003, S. 900).
2. Zum anderen besteht Provisionsanspruch für Geschäfte zwischen dem Unternehmen und dem vom Handelsvertreter geworbenen Kunden, sofern es sich um gleichartige Geschäfte handelt (Folgeprovision). Als gleichartige Geschäfte gelten dabei all die, die im Sortiment des HV vorhanden sind (Emde, Vertriebsrecht, § 87 Rnr. 93).
Das heißt, dass eine Provisionspflicht für Folgegeschäfte besteht, wenn der HV ursächlich am Erstgeschäft beteiligt war. Die Folgegeschäfte muss er nicht persönlich einleiten oder daran mitwirken. Denn damit ist die Kausalität zwischen der Tätigkeit des HV beim Erstgeschäft und dem Folgegeschäft noch gewahrt.
Daher würden dann auch Folgegeschäfte, die andere Mitarbeiter des Unternehmens abschließen, Provisionen für den HV auslösen.
Der HV kann bei Provisionsabrechnung gemäß § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über alle Geschäfte der namentlich von ihm zu benennenden Kunden verlangen, um seinen Anspruch überprüfen zu können.
Diese Regelung entspricht der Gesetzeslage.
Eine entsprechende Regelung (etwa „die Provisionsansprüche richten sich nach §§ 87ff HGB") kann vertraglich natürlich auch (deklaratorisch) festgehalten werden.
3. Durch den Handelsvertretervertrag kann aber auch zu Ungunsten des HV von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden, denn im Zivilrecht haben vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Gesetz.
Die Folgeprovision kann dabei ganz ausgeschlossen oder erschwert werden.
Achten Sie deshalb darauf, dass in der Klausel über die Provision nicht für jeden Provisionsanspruch eine aktive Mitwirkung gefordert wird.
Wenn der HV-Vertrag keine Regelung zur Provision vorsieht, gilt die unter 1. dargestellte gesetzliche Lage.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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