Wir betreiben einen Onlineshop, in welchem Kunden vor einer Bestellung einen Account anlegen und Ihre persönlichen Daten (Name, Email & Adresse) zwecks Bestellabwicklung angeben müssen.
Diese Daten bleiben anschließend für weitere Bestellungen zusammen mit den entsprechenden Rechnungen in unserer Kundendatenbank gespeichert, worüber der Kunde selbstverständlich bescheid weiß und seine Daten auch jederzeit löschen kann. Eine Belehrung der Kunden nach BDSG hat stattgefunden.
Den kompletten Onlineshop möchten wir nun verkaufen. Was passiert dann mit der Kundendatenbank?
Es handelt sich um eine GbR, welche als Rechtsperson bei künfitgen Bestellungen dann also nicht mehr Vertragspartner wäre.
Da das Shopsystem Stammkunden automatisch Vorteile einräumt (Zahlung auf Rechnung, Rabatte), hätte ein Löschen aller Daten auch für den Kunden keinen Vorteil.
Wie sieht die gesetzliche Lage hier aus? Darf ich die Kundendaten mitverkaufen oder verstößt das gegen die Datenschutzbestimmungen?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.3.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.03.2007 17:17:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 165
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die unbefugte Weitergabe von Kundendaten an Dritte verstößt grds. gegen datenschutzrechtliche, ggf. auch wettbewerbsrechtliche, Vorschriften und stellt eine Ordnungswidrigkeit, unter Hinzutreten weiterer Umstände sogar eine Straftat dar.
Ein Verkauf an "Dritte" in diesem Sinne liegt hier vor, da nach Ihren Ausführungen der Vertragspartner wechselt. Insbesondere wenn nicht abzusehen ist, in welcher Form der bisherige Shop weitergeführt werden wird und wofür die Kundendaten vom Erwerber verwendet werden, ist die Weitergabe der Daten im Zweifel nicht mehr von der ursprünglichen Einwilligung der Kunden in eine Speicherung Ihrer Daten in der Kundendatenbank gedeckt.
Damit der unbefugte zu einem befugten Verkauf wird, benötigen Sie daher die Einwilligung der betrofenen Personen. Diese
muss den Anforderungen des § 4a Bundesdatenschutzgesetz genügen, also insbesondere das Schriftformerfordernis wahren und den Kunden genau über Art, Umfang und Zweck der Datenweitergabe informieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick geben und stehe im Rahmen der Nachfrage sowie zur weiteren Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
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