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Sehr geehrter RA,
mein Unternehmen hat einen Festpreis- Bauvertrag mit zwei Kunden (einer GbR) abgeschlossen, über den Ausbau eines Büros. Im Vertrag und Zahlungsplan ist eine Vorauszahlung auf jeweilig auszuführende Gewerke vereinbart, mit Benennung von Fristen. Vorauszahlung, weil gegen den Eigentümer des Objektes ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, somit eine Handwerkersicherung und ein Eigentumsvorbehalt nur mit Risiken anwendbar wären. Meine Kunden, die GbR, ist Mieter und Investor in diesem Objekt, stellt baurechtlich für mich den Bauherren dar und ist mein Vertragspartner. Vereinbart ist auch, die Zahlung der jeweiligen Rechnung ab Eingang, innerhalb einer Frist von max. 5 Werktagen. Der rechtzeitige Zahlungseingang ist wichtig, um eine fristgerechte Ausführung zu gewährleisten.
Die Arbeiten habe ich unterbrochen, bis zum tatsächlichen Zahlungseingang, dieses auch schriftlich mitgeteilt, dem Vorgehen ist auch nicht widersprochen worden. Im Gegenteil, der Kunde hat von mir verlangt, zu bestätigen, dass ich die Arbeiten wieder aufnehmen würde, sobald bezahlt ist. Diesem habe ich zugestimmt.
Der Kunde hat lediglich die erste Rechnung beglichen, die darüber abgegoltene Leistung ist auch erbracht bzw. sogar darüber hinaus. Weitere Rechnungen sind fristgerecht beim Kunden eingegangen. Diesen Rechnungen ist in keiner Weise widersprochen worden. Der Kunde beteuert nun in der 3. Woche, die Rechnungen per Überweisung an mich beglichen zu haben und fordert mich auf, die Arbeiten wieder aufzunehmen. Ich allerdings bestehe darauf, dass die vertragsgemäße Arbeitsunterbrechung aufrechterhalten wird, bis zum tatsächlichen Zahlungseingang, da alle vertraglichen Fristen seit langem überschritten sind. Der Kunde behauptet auch, auf der Bank gewesen zu sein zwecks Prüfung der Zahlungen an mich. Laut seiner Aussage hat die Bank mitgeteilt, dass alles in Ordnung ist und die Zahlungen veranlasst sind. Bei mir ist aber kein Geld eingegangen.
Darf ich dem Kunden eine letzte Frist setzen seine Zahlungen zu prüfen und ggf. die erneute Zahlung zu veranlassen und gleichzeitig darauf hinweisen, unter Nennung einer Frist, dass ich ansonsten fristlos den Bauvertrag kündigen würde und Schadensersatz gelten machen würde bzw. auch den Tatbestand des Betruges prüfen würde?
Der Hausverwalter hat mir mitgeteilt, dass der Kunde wohl Probleme mit der Finanzierung hat und nicht versteht, dass er mich überhaupt beauftragt hat.
Vorab vielen Dank
Mit Freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 24.03.2011 14:49:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Die dem Kunden obliegende Leistung ist erst erbracht, wenn die Zahlung Ihrem Konto gutgeschrieben ist. Solange dies nicht der Fall ist, können Sie Ihre Arbeitsleistung zurückhalten, da Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen wird.
Die unberechtigte Zahlungsverweigerung kann auch einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages darstellen (BGH, NJW 2000, 1114). Das ist der Fall, wenn dem Auftragnehmer - also Ihnen - nach den gesamten Umständen des Einzelfalls die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Sie dürfen also nicht nur, sondern sollten sogar dem Kunden eine letzte Zahlungsfrist setzen und die Kündigung und die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verzuges in Aussicht stellen.
Strafrechtlich sehe ich hier allerdings keinen Ansatzpunkt, denn der in Frage kommenden Betrug nach § 263 StGB setzt eine Täuschungshandlung und Schädigungsvorsatz voraus, was kaum nachzuweisen sein dürfte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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