Ein schriftlicher Vertrag existiert dummerweise nicht, wohl aber ein Sitzungsprotokoll. Der Grund ist, dass zu Beginn des Projektes ein persönliches Vertrauensverhältnis zu einem ebenfalls zu dieser Zeit für den Betrieb arbeitenden Unternehmensberater bestand, der mich und meine Software der Geschäftsleitung empfohlen hatte.
Die Testphase ist nach meiner Ansicht allerdings seit August 2011 abgeschlossen, seitdem wird die Software voll umfänglich an ca. 20 Arbeitsplätzen genutzt. Alle Vesuche meinerseits, zu einer kommerziellen Vereinbarung zu kommen wurden seitdem verschoben bzw. abgesagt oder mit geringfügigen Änderungs- und Anpassungswünschen gekontert.
Als Beweis, dass der Testbetrieb erfolgreich abgeschlossen ist, sehe ich z.B. die Tatsache, dass der Kunde seit diesem Zeitpunkt die vom System erfassten Daten in die "scharfe" Produktiv-Datenbank seiner Branchensoftware einlaufen lässt, statt in die zuvor genutzte parallel laufende Testinstallation.
Zu Beginn 2012 riss mir gewissermaßen der Geduldsfaden. In der Software ist zum Glück ein zeitlich befristeter Lizensierungs-Mechanismus integriert. Dieser ist nur über ein passwortgeschützes Menü zu erreichen und speichert verschlüsselt eine Art "Verfallsdatum", nach dessen Überschreitung die Software ihre Funktion einstellt.
Ich habe also der Geschäftsleitung in einer Mail mitgeteilt, dass ich nun endlich die vereinbarten Verhandlungen will und um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, sehe ich mich leider ausserstande, das Ablaufdatum der Software über den 31.01.2012 hinaus zu verlängern.
Statt eines Gesprächs-Angebotes kam lediglich eine "empörte" Antwort-Mail, dass man dieses Verhalten für nicht rechtmäßig halte und man die Angelegenheit den eigenen Anwälten vorlegen werde. Durch das "Abschalten" der Software entstünde ein erheblicher Schaden (was für mich wiederum einen Beweis darstellt, das der Testbetrieb vorbei ist). Gleichzeitig wurde mir der VPN-Zugang gesperrt, so dass ich die Laufzeit der Software nun gar nicht mehr verlängern kann, selbst wenn ich es wollte.
Heute ist nun bereits der 29. Januar, ohne dass irgend eine weitere Reaktion des Betriebes erfolgt wäre, das angedrohte Anwalts-Schreiben ist bisher auch nicht eingegangen. Mir ist durchaus bewusst, dass ich mich in geschäftlicher Hinsicht ziemlich unprofessionell und gutgläubig (um nicht "dämlich" zu sagen) verhalten habe. Als Entschuldigung sehe ich die mir gebotene und überaus verlockende Möglichkeit, meine Software ausführlich in einem echten industriellen Umfeld testen zu können.
Dennoch habe ich folgende Fragen:
- kann ich trotz m.E. ausreichender Vorankündigung (1 Monat) für Produktionsausfall oder Mehraufwendungen des Kunden haftbar gemacht werden?
- welche Möglichkeiten habe ich, einen finanziellen Anspruch durchzusetzen? In dem Projekt stecken schliesslich mehrere hundert Arbeitsstunden inkl. Spesen und Reisekosten ...
Antwort geschrieben am 29.01.2012 12:50:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Daniela Riedmayr
Goethestr. 68, 80336 München, Tel: 089/ 21 55 61 84, Fax: 089/ 21 55 61 84-9
Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Medienrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 6
Goethestr. 68, 80336 München, Tel: 089/ 21 55 61 84, Fax: 089/ 21 55 61 84-9
Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Medienrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 6
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zwischen Ihnen und der Druckerei wurde ein Werkvertrag, §§ 631 ff BGB geschlossen.
Die Tatsache, dass dieser nicht schriftlich fixiert wurde, ändert nichts an der grundsätzlichen Wirksamkeit des Vertrages.
Gemäß der getroffenen Vereinbarung haben Sie dem Unternehmen Ihr Produkt für eine Testphase zur Verfügung gestellt, danach sollte im Falle der Weiternutzung über Art und Höhe der Vergütung verhandelt werden.
Insofern wurden klare vertragliche Regelungen getroffen.
Dies bedeutet:
Sie sind nicht verpflichtet, dem Unternehmen über die Testphase hinaus Zugang zu Ihrem Produkt zu gewähren, solange keine Zahlung erfolgt ist.
Daher besteht, mangels Pflichtverletzung Ihrerseits, kein Schadensersatzanspruch des Unternehmens für einen etwaigen Nutzungsausfall.
Hinsichtlich der Durchsetzung Ihres Zahlungsanspruches würde ich Ihnen empfehlen, einen Anwalt damit zu betrauen.
Letztlich werden Sie wohl gezwungen sein, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Da ich bundesweit tätig bin, können Sie sich hierfür gerne mit mir in Verbindung setzen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Rechtsanwältin
Daniela Riedmayr
Kanzlei Riedmayr
Tel. 089/ 21 55 61 84
Fax: 089/ 21 55 61 849
www.kanzlei-riedmayr.de
info@kanzlei-riedmayr.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.01.2012 16:50:23
Zunächst herzlichen Dank für die prompte Antwort, deren Ihnalt mich auch in meinen Ansichten bestärkt hat.
Ich habe nochmal ein Gesprächsangebot an die Firma versandt und werde nun erstmal bis Montag oder Dienstag abwarten.
Abhängig vom Ausgang der Angelegenheit werde ich möglicherweise nochmal auf Sie und Ihr Angebot zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen, [qualidat]
Zunächst herzlichen Dank für die prompte Antwort, deren Ihnalt mich auch in meinen Ansichten bestärkt hat.
Ich habe nochmal ein Gesprächsangebot an die Firma versandt und werde nun erstmal bis Montag oder Dienstag abwarten.
Abhängig vom Ausgang der Angelegenheit werde ich möglicherweise nochmal auf Sie und Ihr Angebot zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen, [qualidat]
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.01.2012 11:17:20
Sehr geehrter Fragensteller,
ich halte dies auch für die beste Vorgehensweise, Sie können sich im Anschluss gerne mit mir in Verbindung setzen.
MfG, RAin Riedmayr
Sehr geehrter Fragensteller,
ich halte dies auch für die beste Vorgehensweise, Sie können sich im Anschluss gerne mit mir in Verbindung setzen.
MfG, RAin Riedmayr
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Riedmayr direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
Fristsetzung korrekt? Tagesausfallgeld-Forderung für Online-Shop von Kunden
Softwarevertrieb: Import durch Kunde, oder Export durch Händler?
Kunde meldet Schaden erst nach vier Wochen
Kunde verlangt Anzahlung für Erstellung der Webseite zurück
Bestehende Kundenbeziehung beenden - Umgang mit weiteren Angeboten
Softwarevertrieb: Import durch Kunde, oder Export durch Händler?
Kunde meldet Schaden erst nach vier Wochen
Kunde verlangt Anzahlung für Erstellung der Webseite zurück
Bestehende Kundenbeziehung beenden - Umgang mit weiteren Angeboten

