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Frage geschrieben am 29.06.2010 12:53:51

Kunde übernimmt entwickeltes Logo inkl. Namensfindung

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1291
Sehr geehrte Damen und Herren,

vor ca. 2 Jahren habe ich für einen möglichen Kunden eine Anfrage zwecks Namensfindung und Logoentwicklung erhalten. Dies sollte dann in Zusammenhang mit einer Internetpräsenz komplettiert werden. Nach der Entwicklungsphase stelle ich dem Kunden das von uns entwurfene Logo mit der von uns entwurfenen Namensfindung vor. Der Kunde war von der Namensfindung begeistert und auch die Umsetzung des Logos fand er seht gut.

Hinzu kam noch eine vorgeschlagene Domainwahl von unserer Seite.

Nach der Präsentation sprachen wir über das Angebot und wir merken stell, dass ihm unsere Angebot schlicht weg zu teuer war. Also haben wir dem Kunden angeboten alles noch einmal zu überdenken und ggf. unnötige Punkte aus dem Webpaket zu entfernen, damit wir uns preislich einigen können. Nach ca. 2 Wochen als wir uns dann beim Kunden gemeldet haben, bekamen wir die Info er habe sich nun für eine andere Agentur entschieden, da diese wohl preislich attraktiver für ihn sei. Obwohl er uns telefonisch bereits den Auftrag zuteilte und wir nur noch über den Endpreis einigen mussten.

Nachdem ich dann erfahren habe, dass dieser Kunde unsere Logoentwicklung inkl. Namensfindung und Domainvorschlag einfach übernommen hat (Logo war dezent verändert worden), habe ich dem Kunden unsere Arbeit in Rechnung gestellt und ihn daraufhin gewiesen, dass er unsere Ideen "geklaut" habe und er diese, sofern er sie weiterverwenden wolle zu zahlen habe. Andernfalls müsse er sich eine andere Domain sowie Logo entwickeln lassen.

Der Kunde zahlte natürlich nicht und war sich keiner Schuld bewusst und verwendet bis zum heutigen Tage unser Logo sowie die Namensfindung für sein Unternehmen. Auch die Domain ist die, die wir ihm in der Präsentation vorgestellt haben.

Wie kann man gegen dagegen vorgehen? Habe ich nach 2 Jahren noch die Chance mein Urheberrecht einzufordern? Sicherlich wird der Kunde alles abstreiten, allerdings ist der von uns entwickelte Name keine Vorgabe seitens des Kunden gewesen, sondern ist in einem Team-Brainstorming entstanden. Desweiteren können wir auch die Logoentwicklund an Hand unsere Daten belegen.

Über ein Feedback würde ich mich freuen.

Beste Grüße
Sledge


Antwort geschrieben am 29.06.2010 14:39:27
Rechtsanwalt Tim Staupendahl
Anger 47 - 49, 99084 Erfurt, Tel: 0361 - 789 298 65, Fax: 0361 - 789 298 66
Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Medienrecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Bei dem von Ihnen wiedergegebenen Sachverhalt sind zwei verschiedene Problematiken zu unterscheiden. So geht es zum einen um die Frage, inwiefern Ihr Kunde berechtigt ist, den von Ihnen beziehungsweise Ihrer Agentur entwickelten Namen, das Logo sowie die Domain zu verwenden. Zum anderen stellt sich die Frage, ob Ihnen durch die bereits erbrachte Leistung ein Vergütungsanspruch entstanden ist.

1. Zur Nutzung der Entwicklungen kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Dem Urheber eines Werkes steht grundsätzlich das ausschließliche Verwertungsrecht zu. Um jedoch als Werk im Sinne des Urheberrechts zu gelten, muss eine bestimmte schöpferische Höhe erreicht worden sein. Bei einem Namen, der gegebenenfalls auch als Domain verwendet wird, dürfte in der Regel eine derartige schöpferische Höhe nicht erreicht sein. Es ist daher davon auszugehen, dass lediglich das von Ihnen entwickelte Logo urheberrechtlich geschützt ist.

Sie selbst schreiben, dass Ihr Kunde Ihre Ideen geklaut habe. Eine „Idee" ist leider in der Regel nicht schutzfähig, sofern diese Idee nicht durch ein eintragbares Schutzrecht (Marke, Patent, Geschmacksmuster) vor Nachahmung geschützt wurde und auch nicht dem Urheberrecht unterliegt. Da dies nicht der Fall sein dürfte, könnte allenfalls Ihr Logo urheberrechtlichen Schutz genießen.

Als Urheberin haben Sie das Recht, jedermann die Nutzung des Logos zu verbieten. Der Urheberrechtschutz bleibt 70 Jahre nach Ableben des Schöpfers bestehen. Aus diesem Grund dürfte Ihnen der Anspruch zustehen, Ihrem Kunden die weitere Nutzung des Logos zu verbieten. Ein solcher Anspruch kann durch eine Abmahnung geltend gemacht werden, mit der der Verletzter aufgefordert wird, die weitere Verwendung zu unterlassen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die Kosten einer solchen Abmahnung sind ebenfalls vom Verletzer des Urheberrechts zu tragen.

In der Regel ist es bei solchen Kundenaufträgen jedoch der Fall, dass die Agentur als Schöpfer des Werkes dem Kunden vertraglich ein Nutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand einräumt. Andernfalls machte es für den Kunden auch keinen Sinn, jemanden mit der Gestaltung eines Logos oder ähnlichem zu beauftragen. Eine solche Nutzungsvereinbarung wird entweder ausdrücklich schriftlich festgehalten oder ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Beauftragung.

Sofern Ihr Kunde jedoch eine Beauftragung bestreitet, weil er sich für eine andere Agentur entschieden hat, könnte Ihrem Kunden auf jeden Fall die weitere Verwendung des Logos verboten werden. Bei dem Namen und der Domain dürfte dies nicht ohne weiteres möglich sein.

2. Die Frage der Beauftragung ist jedoch auch entscheidend für die Frage, woraus Sie ihren Zahlungsanspruch geltend machen können:

Da ich davon ausgehe, dass sie grundsätzlich an dem alleinigen Nutzungsrecht des Logos kein Interesse haben, rate ich zu der Argumentation, dass zwischen Ihnen und Ihrem Kunden ursprünglich einen wirksamer Werkvertrag über die Erstellung des Namen und des Logos zustande gekommen ist. Wenn Ihr Kunde sich später an diesem Vertrag nicht mehr weiter gebunden fühlte, kann diese Erklärung als eine Kündigung ausgelegt werden, durch welche Sie jedoch ihren Vergütungsanspruch nicht verloren haben. Der Besteller hat zwar grundsätzlich das Recht, bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag zu kündigen. Dennoch bleibt der Unternehmer berechtigt, die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Da Sie bereits in der Entwicklungsphase steckten, dürfte der Nachweis eines wirksamen Werkvertrages nicht besonders schwierig sein.

Diese Variante erscheint mir am sinnvollsten, da Sie hierdurch sowohl für den Namen und die Domain als auch für das Logo einen einheitlichen Vergütungsanspruch verlangen könnten. In diesem Fall müssten sie jedoch Ihrem Kunden die weitere Nutzung des Logos gestatten, da andernfalls der ursprüngliche Werkvertrag wenig Sinn gemacht hätte.

Wenn jedoch kein Werkvertrag wirksamzustande gekommen sein sollte, könnten Sie Ihre erbrachten Leistungen zum einen aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Dann müssten Sie jedoch die weitere Nutzung des Logos gestatten

Sofern Sie jedoch alleinige Nutzungsberechtigte des Logos bleiben wollten, könnten Sie von Ihrem Kunden eine angemessene Lizenz für die Nutzungszeit als Schdensersatz verlangen. Dieser bemisst sich in der Regel danach, was vernünftige Parteien eines Lizenzvertrages für die Nutzungseinräumung vereinbart hätten.

Insgesamt gibt es also verschiedene Varianten zur Lösung Ihrer Angelegenheit. Auf keinen Fall ist es jedoch so, dass Sie sich mit der Nutzung des Logos durch Ihren Kunden abfinden müssen, ohne hierfür eine angemessene Vergütung (ob aus Werkvertrag, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer Lizenzanalogie) zu erhalten.

Ich hoffe Ihnen vorerst einen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten gegeben zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Tim Staupendahl
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

rechTEC Rechtsanwälte GbR
Anger 47 - 49
99084 Erfurt

Telefon: 0361 - 789 298 65
Telefax: 0361 - 789 298 66

E-Mail: kanzleil@rechtec.de
Homepage: www.rechtec.de
USt.-Id.Nr. DE270383908

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