08.05.2012 | 19:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Markenrechtlich hat der Inhaber der Marke das ausschließliche Recht, sein Kennzeichen für seine Waren und Dienstleistungen zu nutzen, also u.a. das Kennzeichen auf Waren und Verpackungen anzubringen und es in der Werbung zu benutzen,
§ 14 Abs. 2, 3 MarkenG.
Ein Markenrechtsverstoß droht jedoch nur, wenn das Kennzeichen markenmäßig genutzt wird, also als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen.
Das bedeutet nicht das Reproduzieren eines geschützten Kennzeichens (der Marke) unterfällt dem Markengesetz, sondern die Verwendung des Kennzeichens als Name für ein Produkt.
Die Reproduktion selbst der Marken bzw. markenrechtlich geschützten Logos stellt insofern keine markenmäßige Nutzung dar, da die Dienstleistung selbst in der Reproduktion besteht.
2. Der Sachverhalt ist jedoch auch nach dem Urheberrecht zu bewerten.
Gerade aufwändigere Logos, die eine individuelle Gestaltung aufweisen, können dem Schutz dem urheberrechtlichen Schutz aus
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG unterliegen.
Für das Ferrari-Beispiel gilt, dass das sich auf die Hinterbeine aufbäumende Pferd urheberrechtlichen Schutz genießt.
Das Recht zur Vervielfältigung, d.h. Reproduktion und Verbreitung, d.h. Weitergabe z.B. durch Veräußerung, steht nach §§
16,
17 UrhG jedoch allein dem Urheber bzw. Rechteinhaber zu.
Daher läge eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ein Logo wie das Ferrari-Pferd als Druckerzeugnis produziert wird.
Insofern würde es auch keinen Unterschied machen, ob die Gestaltung durch den Kunden mittels Vektordatei vorgegeben wird.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
08.05.2012 | 20:11
Ergänzung:
Die Annahme eines solchen Auftrages würde daher die Gefahr bergen, dass Sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Rechteinhabers ausgesetzt wären.