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Kunde möchte ein geschütztes Logo als Dekor


08.05.2012 18:44 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer


| in unter 2 Stunden

Hallo,

wir stellen Wandtattoos her. Das sind Bilder ähnlich wie bei einer Autobeschriftung oder Klebebuchstaben.

Es kommen immer wieder Kunden zu uns, die bestimmte Logos, wie z.B. von Ferrari, von uns plotten lassen möchten.

Der Kunde liefert uns eine Vektordatei und wir plotten die mit der angegebenen Farbe der Folie.

Wir verkaufen ihm auch kein Logo, sondern die Folie und die Dienstleistung des Plottens.

Wie sieht hier die rechtliche Situation aus, wenn ein Kunde uns so einen Auftrag geben möchte.

mfg
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Logo
Eingrenzung vom Fragesteller 08.05.2012 | 18:50
08.05.2012 | 19:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
160 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Markenrechtlich hat der Inhaber der Marke das ausschließliche Recht, sein Kennzeichen für seine Waren und Dienstleistungen zu nutzen, also u.a. das Kennzeichen auf Waren und Verpackungen anzubringen und es in der Werbung zu benutzen, § 14 Abs. 2, 3 MarkenG.

Ein Markenrechtsverstoß droht jedoch nur, wenn das Kennzeichen markenmäßig genutzt wird, also als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen.

Das bedeutet nicht das Reproduzieren eines geschützten Kennzeichens (der Marke) unterfällt dem Markengesetz, sondern die Verwendung des Kennzeichens als Name für ein Produkt.

Die Reproduktion selbst der Marken bzw. markenrechtlich geschützten Logos stellt insofern keine markenmäßige Nutzung dar, da die Dienstleistung selbst in der Reproduktion besteht.

2. Der Sachverhalt ist jedoch auch nach dem Urheberrecht zu bewerten.

Gerade aufwändigere Logos, die eine individuelle Gestaltung aufweisen, können dem Schutz dem urheberrechtlichen Schutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG unterliegen.

Für das Ferrari-Beispiel gilt, dass das sich auf die Hinterbeine aufbäumende Pferd urheberrechtlichen Schutz genießt.

Das Recht zur Vervielfältigung, d.h. Reproduktion und Verbreitung, d.h. Weitergabe z.B. durch Veräußerung, steht nach §§ 16, 17 UrhG jedoch allein dem Urheber bzw. Rechteinhaber zu.

Daher läge eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ein Logo wie das Ferrari-Pferd als Druckerzeugnis produziert wird.

Insofern würde es auch keinen Unterschied machen, ob die Gestaltung durch den Kunden mittels Vektordatei vorgegeben wird.



Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt 08.05.2012 | 20:11

Ergänzung: Die Annahme eines solchen Auftrages würde daher die Gefahr bergen, dass Sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Rechteinhabers ausgesetzt wären.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Kiel

160 Bewertungen
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