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Hallo,
ein Kunde war heute hier und hat folgenden Sachverhalt geschildert:
Nach einem Kauf online bei einer Bestellung per Email wurde ein falsches Gerät an ihn versendet.
Vor Ort wollte er heute einen Sofort-Austausch.
Wir boten Ihm an, das Gerät aufzunehmen und es schnellstmöglich bei unserem Lieferanten auszutauschen, wie er es wünsche.
Durch die Feiertage könne dies aber bis zur nächsten Woche dauern.
Der Kunde weigerte sich solange darauf zu verzichten. Er ging darauf hin zur Polizei und machte eine Anzeige wegen Betrug.
Er kommt wieder und sagte wörtlich, man habe ihm gesagt, wir seien einschlägig bekannt.
Meine Fragen:
1) Haben wir uns richtig verhalten, indem wir dem Kunden einen schnellstmöglichen Umtausch angeboten haben oder haben wir hier eine Straftat tatsächlig begangen?
2) Unsere kleine Firma hat KEINERLEI Vorstrafen, ich persönlich als Inhaber habe auch KEINERLEI Vorstrafen die mit dem Verkauf / Betrug oder sonstiges zu tun haben! Wir Sind NICHT einschlägig bekannt oder ähnliches!
Meiner Meinung nach hat hier bei der Aufnahme der Anzeige eine Verleumdung stattgefunden.
Kann ich dagegen vorgehen? Wie sehen die Chancen aus?
Antwort geschrieben am 28.12.2010 12:53:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Wem Sie dem Kunden wegen des versehentlichen falschen Versandes nun einen schnellstmöglichen Umtausch angeboten haben, dann ist dies kein strafrechtlich relevanter Vorgang, sondern nur ein ordnungegemäßes Geschäftsgebahren. Darauf, dass die Ersatzbeschaffung nun eine Woche dauert, haben Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung keinen Einfluss. Ein strafrechtlich relevanter Vorgang ist nach Ihrem Sachvortrag nicht erkennbar. Für einen Betrug wäre eine Täuschung in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und gleichzeitig das Vermögen des Getäuschten zu beschädigen erforderlich. Dies ist nach Ihrem Sachverhalt nicht gegeben.
Gegen die falsche Verdächtigung bzw. die Strafanzeige könnten Sie vorgehen indem Sie ebenfalls Strafanzeige erstatten. Im Ergebnis dürfte dies jedoch zu nichts führen. Sie sollten Ruhe bewahren und den Kunden die korrekte Ware übergeben.
Wenn Sie der Polizei gegenüber den Sachverhalt dargelegt haben, wird die Sache voraussichtlich mangels Straftat sofort eingestellt.
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