Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema Nachbesserung.
Ich betreibe einen zertifizierten Computernotdienst. In einem Notfalleinsatz habe ich die Touchscreen-Kasse in einem Friseursalon neu installiert. Vorher startete sie garnicht mehr, hinterher konnte man damit sauber und zuverlässig arbeiten. Der Kunde war mit dem Auftrag zufrieden, konnte wieder kassieren und zahlte meine Stunden per EC-Cash nach Auftragsabschluss. Die einzige Funktion, die nicht zum laufen zu bringen war, war der Bondrucker. Das war aber ein dem Kunden bekanntes Problem, und wir einigten uns darauf, dass er sich an seinen Kassenbauer wenden, um die Kassensoftware wieder komplett eingestellt zu bekommen.
Damit war der Auftrag für mich beendet.
Einige Tage später rief der Kunde mich an, und sagte, der Touchscreen funktioniere nicht richtig. Die Kasse wird sonst hauptsächlich per Maus und Tastatur bedient, und der Kunde hat die Touchfunktion weder getestet, noch reklamiert, als der Auftrag abgeschlossen war. Im Rahmen der auf reiner Stundenbasis abgerechneten Dienstleistung habe ich mich mit dem Touchmodus auch nicht beschäftigt, ihn also nicht installiert.
Für die Einrichtung dessen hat der Kunde also auch nicht bezahlt.
Jetzt verlangt der Kunde seit Tagen, ich solle bei ihm kostenlos "nachbessern" und die Funktion installieren. Der Kunde ist Iraner, ruft mich ständig an, auch spät abends, und erwartet kostenlosen Support. Er droht nun, seinen Anwalt einzuschalten.
Ich bin so weit, ihm das Geld auf Kulanz zurückzuerstatten, damit der Telefonterror endlich aufhört. Aufgrund dieses Verhaltens des Kunden will ich nun auf keinen Fall weiteren Aufträge von ihm annehmen.
Zusätzlich haben inzwischen wohl andere, nicht zertifizierte Computernotdienste an dem Gerät "gebastelt", die Ausgangssituation also verändert.
Wer ist nun im Recht?
Antwort geschrieben am 28.06.2010 11:38:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstehe, verlangt der Kunde eine Nachbesserung aus dem Notfalleinsatz.
Für die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs ist entscheidend, welchen Inhalt der Auftrag hatte. Nach ihrer Darstellung war der Auftrag so umfasst, dass Sie die Kasse neu installieren sollten. Sie teilen zudem mit, dass Sie sich ausdrücklich nicht mit dem Touch-Screen beschäftigen sollten.
Der Kunde kann daher nur Nachbesserung verlangen, wenn die Reparatur des Touch-Screens vom ursprünglichen Auftrag mit umfasst war. Da dieses nicht der Fall war, kann der Kunde keine Nacherfüllung geltend machen.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Sie nicht verpflichtet sind, weitere Aufträge dieses Kunden anzunehmen. Sie können sich insoweit auf die Vertragsfreiheit berufen. Danach steht es Ihnen frei, mit wem Sie Verträge schließen wollen.
Ihr Hinweis darauf, dass weitere Computer-Notdienste an dem Gerät "gebastelt" haben, hat auf die Rechtslage keinen direkten Einfluß. Durch die Tätigkeit der anderen Unternehmen werden im wesentlichen die Beweise vernichtet. Der Kunde kann hinterher nicht mehr nachweisen, welchen Zustand das Gerät hatte, nachdem Sie es repariert hatten. Insoweit verschlechtert sich für Ihren Kunden die Beweislage. Dieser muss im Streitfall nachweisen, dass (1.) der ursprüngliche Auftrag auch den Touch-Screen umfasste und (2.) dieser trotz Ihrer Reparatur nicht funktionierte. Aufgrund der Tätigkeit der anderen Unternehmen wird insbesondere die zweite Frage von den Kunden nur schwer zu beweisen sein.
Im Ergebnis sehe ich daher das Recht auf Ihrer Seite und zudem eine gute Beweislage.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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