Des weiteren ist nicht mal geklärt ob die Materialien vom Kunden oder mir geliefert werden.
Nachdem ich dann heute die E-Mails vom Sekretariat abgerufen habe, bekomme ich eine Mitteilung das dieser Kunde angerufen hat und mir eine Frist von 3 Tagen geben würde mich bei Ihm zu melden, ansonsten würde er eine Schadensersatzklage einreichen.
Da ich weder eine Auftragserteilung oder eine Anzahlung eingegangen ist und mir aber schon am drohen ist möchte ich diesen Kunden nicht mehr haben und keine Aufträge für Ihn erledigen.
Nebenbei habe ich raus gefunden das er von der selben Wohnung Angebote, auch von anderen Handwerksbetriebe (Fliesenleger/Klempner usw.) erhalten hat und diese summe vom ex Mieter einklagen will damit seine Tochter in eine komplett neu sanierte Wohnung ziehen kann auf kosten des Exmieters.
Muss ich das Angebot so ausführen bzw. kann ich dem Kunden absagen. Oder welche Möglichkeiten bleiben mir damit ich nicht für den Kunden Arbeiten muss. Kann er überhaupt unter den Umständen Schadensersatzansprüche stellen ?
Antwort geschrieben am 17.02.2011 04:06:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Grundsätzlich verhält es sich so, dass wenn Sie ein Angebot machen, dieses also dem potentiellen Kunden antragen kommt der Vertrag in dem Moment zu Stande in welchem der potentielle Kunde Ihren Antrag (Angebot) annimmt.
Allerdings kann der einem Abwesenden gemachte Antrag (wie in Ihrem Fall) nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, soweit Sie dem potentiellen Kunden keine Frist zur Antragsannahme gesetzt hatten.
Was unter „regelmäßigen Umständen" zu verstehen ist, da schweigt das Gesetz und muss für den konkreten Fall ermittelt werden. Nun schreiben Sie, dass sich der potentielle Kunde seit dem 31.01.2011 gar nicht gemeldet hatte. Das wäre ein Zeitraum von mehr als 2 Wochen und gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr antragsgemäß. Insoweit ist KEIN Vertrag zustande gekommen. Daher gibt es auch keine Schadensersatzansprüche.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2011 04:30:11
Sehr geehrter Herr Stephens,
ich danke für die Schnelle Antwort.
Bei mir in den Angeboten steht immer drin „Die von uns in diesem Angebot genannten Preise haben ab Angebotsdatum 4 Wochen Gültigkeit."
muss ich jetzt hoffen das der Kunde bis zum 28.02.2011 keine Auftragsbestätigung einreicht?
Oder kann ich jetzt ein Einschreiben/Rückschein zum Kunden Schicken das ich Ihm als Auftraggeber ablehnen würde / Angebot zurückziehe ? Und Ihm bitte nicht mehr mit mir in Kontakt zu treten.
Beste Grüße
Sehr geehrter Herr Stephens,
ich danke für die Schnelle Antwort.
Bei mir in den Angeboten steht immer drin „Die von uns in diesem Angebot genannten Preise haben ab Angebotsdatum 4 Wochen Gültigkeit."
muss ich jetzt hoffen das der Kunde bis zum 28.02.2011 keine Auftragsbestätigung einreicht?
Oder kann ich jetzt ein Einschreiben/Rückschein zum Kunden Schicken das ich Ihm als Auftraggeber ablehnen würde / Angebot zurückziehe ? Und Ihm bitte nicht mehr mit mir in Kontakt zu treten.
Beste Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2011 13:33:46
Sehr geehrter Fragensteller,
unter diesen Umständen müssten Sie tatsächlich hoffen, dass der Kunde Ihr Angebot nicht annimmt, denn eine Rücknahme Ihres Angebotes wäre nur bis zum Zugang Ihres Angebotes beim potentiellen Kunden möglich gewesen, es sei denn Ihr Angebot war freibleibend.
Allerdings schreiben Sie, dass Sie sich noch nicht einmal darüber geeinigt hatten, wer die Materialkosten trägt. Dies ist aber ein so wesentlicher Vertragsbestandteil, sodass aus diesem Grunde der Vertrag unwirksam sein würde, soweit sich dieser Umstand nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung behebn lässt, was allerdings in dem schriftlichen Angebot zumindest angedeutet gewesen sein müsste.
Ich hoffe Ihnen somit weitergeholfen zu haben und verbleibe mit herzlichen Grüßen aus München
Sehr geehrter Fragensteller,
unter diesen Umständen müssten Sie tatsächlich hoffen, dass der Kunde Ihr Angebot nicht annimmt, denn eine Rücknahme Ihres Angebotes wäre nur bis zum Zugang Ihres Angebotes beim potentiellen Kunden möglich gewesen, es sei denn Ihr Angebot war freibleibend.
Allerdings schreiben Sie, dass Sie sich noch nicht einmal darüber geeinigt hatten, wer die Materialkosten trägt. Dies ist aber ein so wesentlicher Vertragsbestandteil, sodass aus diesem Grunde der Vertrag unwirksam sein würde, soweit sich dieser Umstand nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung behebn lässt, was allerdings in dem schriftlichen Angebot zumindest angedeutet gewesen sein müsste.
Ich hoffe Ihnen somit weitergeholfen zu haben und verbleibe mit herzlichen Grüßen aus München
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