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Kürzung von Unterhaltszahlung wegen Renteneinkünfte des EX.


| 04.08.2009 18:08 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 1 Stunde

Unterhaltszahler nach Scheidung an EX. Seit der EX-Gatte Alters-Rente bezieht und meine Rente um den Alters-Rentenbezug des Ex gekürzt wurde, habe ich meine Unterhaltszahlung um diesen Betrag gekürzt. Ferner habe ich meine Unterhaltszahlung um den jeweiligen Prozentsatz der jährlichen Rentenerhöhung geküzt (1.7.09 2,41%). Jetzt meint mein Ex-Gatte, diese Kürzung seien nicht rechtens.
Was ist richtig?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 302 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltszahlung Kürzung
04.08.2009 | 18:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
352 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage darf ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Ich verstehe Sie so: Sie sind Ihrer geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Dies wird wahrscheinlich in einem gerichtlichen Urteil, Vergleich, Scheidungsfolgenvereinbarung o.ä. geregelt sein.

Zwischenzeitliche beziehen sie beide Altersrente, wobei Ihre geschiedene Ehefrau im Wege des Versorgungsausgleichs von Ihrer Rente " etwas abbekommt", also sich Ihre Rente erhöht hat.

Nun haben sie den Unterhalt gekürzt.
Sollte ich hier etwas falsch verstanden haben, so können Sie eine kostenlose Nachfrage stellen und den Sachverhalt berichtigen.

Ihre Unterhaltspflicht ist zunächst einmal grundsätzlich unabhängig vom Versorgungsausgleich. Die Höhe Ihrer Unterhaltsverpflichtung hängt aber von Ihrer Leistungsfähigkeit und damit von Ihrem zur Verfügung stehenden Einkommen ab. Wenn sich Ihr Einkommen also wegen des (gekürzten ) Rentenbezugs vermindert hat, können Sie auch verlangen, dass der Unterhalt herabgesetzt wird. Dazu muessen Sie dann aber eine Abänderung des Unterhaltstitels ( Urteil o.ä. ) beantragen. Dann wird mit dem aktuellen Einkommen beider Ehegatten neu gerechnet.

Eine Unterhaltsberechung würde diesen Rahmen sprengen. Hierzu sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen und die Einkommenunterlagen vorlegen.

Jedenfalls ist eine pauschale Kürzung wie von Ihnen vorgenommen so nicht zulässig.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.



Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

Bewertung des Fragestellers 2009-08-04 | 19:30


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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Kiel

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