Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.01.2012 17:13:40

Kürzung des Ruhegehaltes BeamtVG

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 451
Die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Saarland stellte mir vor drei Wochen nachstehenden Bescheid zu:

I. Ruhenregelung nach § 55 SBeantVG

Die Versorgungsbezüge von A.A. aus der Versorgung von B.B. werden rückwirkend vom 01.07.1995 bis zum 31.12. 2011 gekürzt.

Gemäß § 55 SBeamt VG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der nachfolgend bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

Als Höchstgrenze gilt nach § 55 Abs.2 SBeamtVG für meinen Sohn als Waise der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs.1 SBeamtVG ergeben würde,wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden:

a) Bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen: die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Waisengeld berechnet,

b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit: die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Zeiten, um sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversichrungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,

Demnach werden beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten die Versorgungsbezüge nur insoweit gezahlt, als sie zusammengerechnet mit der Rente die Höchstgrenze nicht übersteigen. Der die Höchstgrenze übersteigende Betrag ruht.

II. Rückforderung

Die für die Zeit vom 01.07.1995 bis zum 31.12.2011 Zuviel gezahlten Versorgungsbezüge von Ihrem Sohn in Höhe von 8.515,31 € (brutto) fordere ich gemäß §§ 52 Abs. 2 SbeamtVG, 812 ff.BGB zurück. Die Berechnung dieses Betrags ergibt sich aus der bergefügten Anlage, die Bestandteil dieses Bescheids ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt der späteren Anwendung von Ruhensvorschriften erfolgt. Dies bedeutet, dass Versorgungsbezüge unter Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und überbezahlte Betrüge grundsätzlich zurückzuzahlen sind.

Auf diesen Umstand wurde ich als gesetzliche Vertreterin meines Sohnes durch das Hinweisblatt, welches Bestandteil des Festsetzungsbescheids vom 08.07.1995 war, ausdrücklich hingewiesen.

Ihr Sohn kann sich auch nicht auf Entreicherung nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften berufen, da aus Grund des gesetzlichen Vorbehalts mit einer Rückzahlung jederzeit gerechnet werden musste. (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005-2 C 39/3; Urteil vom 17.12.2008 – 2 C 26/07; OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.06.2004, 1 Q 8/04).

Nach dem vorliegenden Sachverhalt, besteht keine Veranlassung, von der Rückforderung im Rahmen der gem.§ 52 II Satz 3 SBeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung abzusehen.

Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens führt vorliegend dazu auf der Rückforderung zu bestehen. Bei der diesbezüglich zu treffenden Entscheidung wurden folgende Gesichtspunkte berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 08.07.1995 wurde Ihnen ein Merkblatt für Versorgungsempfänger übersandt. In diesem Merkblatt wurden Sie darauf hingewiesen, dass der Versorgungsempfänger verpflichtet ist, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen-insbesondere beim Bezug von Rente – der Pensionsbehörde unaufgefordert mitzuteilen. Auf dem von Ihnen am 10.07.1995 zurück gesandten Erklärungsvordruck verneinen Sie den Anspruch auf Hinterbliebenenrente und legten der ZBS weder den Waisenrentenbescheid noch eine Änderungsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vor.

Den Waisenrentenantrag stellen Sie am 13.06.1995, so dass davon auszugehen ist, dass Sie am 10.07.1995-dem Tag des Ausfüllens des Erklärungsvordrucks- davon Kenntnis hatten, dass Ihr Sohn einen Anspruch aus Rente aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters zu haben.

Wäre man dieser Pflichten nachgekommen, hätte der Fehler erheblich früher erkannt und korrigiert werden können. Allein deshalb ist es zu der jahrlangen Überzahlung gekommen. Ihr Sohn muss sich dieses Verhalten von Ihnen, als gesetzliche Vertreterin, entgegenhalten lassen.

Bei der Abwägung der Interessen des Saarlandes an einem geordneten Haushalt einerseits und Ihrem Interesse, der Aufrechterhaltung der derzeit bestehenden Vermögenssituation andererseits, genießen die Interessen des Saarlandes an der Rückforderung den Vorrang.

Die entstandene Überzahlung in Höhe von 8.515,31€ (brutto) wird daher in einer Summe zurück gefordert.

Da es sich vorliegend um einen Bruttobetrag handelt, wird Ihnen nach Zahlungseingang über den gezahlten Betrag eine sog. Negativbescheinigung ausgestellt, die Sie bitte Ihrer Steuererklärung beifügen und die im Rahmen Ihrer Veranlagung vom Finanzamt berücksichtigt wird.

Zitat aus dem vorangegangenen Anhörungsschreiben vom 12.12.2011:

Mit Bescheid vom 08.07.1995 wurde Ihnen ein Merkblatt bezüglich der Einkünfte übersandt. Darin wurden Sie darauf hingewiesen, dass Sie Änderungen in den persönlichen Verhältnissen Ihres Sohnes – insbesondere beim Bezug von gesetzlichen Renten – sofort und unaufgefordert dem Landesamt für Zentrale mitteilen müssen. Auf dem Erklärungsvordruck vom 10.07.1995 verneinten Sie einen etwaigen Halbwaisenrentenanspruch, obwohl bereits am 13.06.1995 der Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt wurde.

Hier meine Fragen:

1. Kann der Dienstherr, wie er es tut, die Überzahlung von mir zurückfordern?

2. Ist es juristisch möglich und aussichtsreich, auf Verjährung hinzuweisen?

3. Gibt es Erfolgsaussichten für einen Vergleich?




Antwort geschrieben am 15.01.2012 18:28:37
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Die Rückforderung von Versorgungsbezügen ist nur dann rechtmäßig,

- wenn und soweit diese ohne Rechtsgrund ausgezahlt worden sind,

- der Versorgungsempfänger seiner Inanspruchnahme nicht den Einwand des Wegfalls der Bereicherung entgegenhalten kann (zur Verjährung s. u.)

- und die zu treffende Billigkeitsentscheidung den maßgeblichen Anforderungen entspricht.

Wenn der Mangel des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge für Sie offensichtlich war, kann dem Rückforderungsanspruch der Einwand, infolge der unstreitig weiterhin geleisteten Zahlungen entreichert zu sein, nicht mit Erfolg entgegenhalten - das stimmt.

Da wird man hier leider nichts machen können, da diese verschäfte Haftung hier meines Erachtens nach anzunehmen ist - die Behörde hat auf den Ablauf der Fakten und Ihren Kenntnisstand hingewiesen.

Sie können sich nicht auf diese Entreicherung berufen, da der Mangel der Zahlungen so offensichtlich war, dass Sie ihn wohl hätten
erkennen müssen.

Insoweit ist maßgeblich, ob der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung
nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es dem Beamten auf Grund seiner Treuepflicht zuzumuten, die ihm aushändigten Besoldungsmitteilung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und bei Unklarheiten
und in Zweifelsfällen nachzufragen.

Der Rückforderungsbescheid ist aber nach meiner ersten Einschätzung rechtswidrig, weil die Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden hat, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen auch nicht teilweise abzusehen.

Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen
eine maßgebende Rolle spielen.

Aus Gründen der Billigkeit macht es einen gewichtigen Unterschied, ob der Beamte noch durch die Überzahlung bereichert oder ob er entreichert ist.

Die Möglichkeit der tatsächlichen Entreicherung hat die Behörde nämlich nicht geprüft, sondern im vorhinein verneint.

Ich würde jedenfalls aus diesem Grunde Rechtsmittel gegen den Bescheid form- und fristgerecht einlegen.

2.
Bereicherungsansprüche unterliegen seit dem 01.01.2002 der dreijährigen Regelverjährung.

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die einen Anspruch begründen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Kennt ein Bereicherungsgläubiger die der Vermögensverschiebung zugrunde liegenden Umstände nicht, beginnt die Verjährung nicht zu laufen.

Der Rückforderungsanspruch verjährt aber ohne Rücksicht auf diese Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Das heißt hier, dass alle Ansprüche vor 2000 aller Voraussicht nach verjährt sind, so ca. 1/3 der Rückforderung entfallen muss.

3.
Vielleicht ließe sich zumindest im Hinblick auf die verjährten Ansprüche ein (Teil-)Vergleich erzielen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.01.2012 19:21:38

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hesterberg,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Darf ich Sie innerhalb dieses Vorganges um eine Formulierung für einen formgerechten Widerspruch bitten.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.01.2012 19:30:30

Sehr geehrter Fragesteller,

leider kann ich im Rahmen dieser Erstberatung und unter Berücksichtigung der hier geltenden Regeln dieses nicht erbringen - Sie könnten mich jedoch damit gesondert beauftragen, unter Anrechnung und Gutschrift der hier gezahlten Summe.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.

Es langt jedoch aus, wenn Sie sich auf die oben genannten Gründe berufen und (per Einschreiben) schreiben, Sie legen gegen den Bescheid vom ..., Az.: ..., zugestellt am ..., Widerspruch ein und begründen dieses wie folgt...(Sie können auf die obige Argumentation Bezug nehmen).

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hesterberg direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verwaltungsrecht letzten Monat:

10
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Kürzung   Ruhegehaltes   BeamtVG