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Kürzung Kindesunterhalt möglich?


27.05.2011 11:21 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin geschieden, aus der geschiedenen Ehe ist ein Kind hervorgegangen (heute 13 Jahre alt). Unterhalt bezahle ich nach der Düsseldorfer Tabelle 2011 für das Kind. Die Mutter des Kindes erhält keinen nachehelichen Unterhalt mehr.
Nun bin ich schon länger neu verheiratet und habe ein 15 Monate altes Kind. Meine Ehefrau hat derzeit und bis August 2013 kein Einkommen, da sie unser Kind betreut und das Elterngeld nicht mehr ausgezahlt wird.
Seit Mai habe ich einen neuen Arbeitgeber und mein Gehalt ist gestiegen. Mein Nettoeinkommen beträgt nun monatlich 3599 Euro. Abzüglich der 5% für die Arbeitsaufwendungen laut Düsseldorfer Tabelle somit 3419 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle 2011 geht von 2 Unterhaltsberechtigten unabhängig vom Rang aus. Nun bin ich aber 3 Personen gegenüber unterhaltspflichtig: meinem Kind aus erster Ehe, meinem Kind aus zweiter Ehe und meiner Ehefrau. Kann ich den Unterhalt für das Kind aus erster Ehe angemessen kürzen (um eine oder eine halbe Stufe)? Diesbezüglich werde ich aus der Düsseldorfer Tabelle nämlich nicht schlau.

Es wäre schön, wenn Sie mir behilflich sein könnten.

Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt Kürzung möglich?
Antwort vom
30.12.1899 | 00:00

Nachfrage vom Fragesteller 27.05.2011 | 15:09

Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Hesterberg!
Ich habe bezüglich des Ehegattenunterhalts noch eine Frage. Sie schreiben: "Wird er [Bedarfskontrollbetrag] unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen." Ist mit "Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe" die nächst niedrigere Gruppe für den Kindesunterhalt gemeint?

Wie errechnet sich der Ehegattenunterhalt? Meine Frau arbeitet nicht (erhält auch kein Elterngeld) und betreut unser 15 Monate altes Kind. Wird von meinem Nettoeinkommen der Kindesunterhalt abgezogen und davon dann die Hälfte genommen?

Ich danke für eine Beantwortung dieser letzten Unklarheiten!

Viele Grüße!