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Kürzung Kindesunterhalt


| 08.07.2012 20:25 |
Preis: 56,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Klärungsbedarf in Sachen Kindesunterhalt. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar.

Ich habe aus erster Ehe zwei Kinder, heute 14 und 16 Jahre alt.
Nach der Düsseldorfer Tabelle zahle ich derzeit aus einem bereinigten Nettoeinkommen von bis zu 2.300 Euro monatlich Unterhalt in Höhe von 752 Euro monatlich.

Ich bin in zweiter Ehe verheiratet. Unser gemeinsames Kind hat im letzten Jahr das Licht der Welt erblickt.

Meine Gattin ist noch in Elternzeit und bezieht zurzeit Elterngeld. Nach der Elternzeit wird meine Gattin voraussichtlich zwei weitere Jahre unser Kind zu Hause betreuen und kein Einkommen erzielen. Wir leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Nun zu meiner ersten Frage:
Kann ich den Kindesunterhalt kürzen, da ich nach dem Ende des Elterngeldbezuges den Lebensunterhalt meiner Gattin und unseres gemeinsamen Kindes ausschließlich aus meinem Gehalt bestreiten werde und wenn ja, um welchen Betrag?

Ich habe die Möglichkeit, bei meinem Arbeitgeber beruflich aufzusteigen und dann ein monatliches Nettoentgelt von ca. 3.000 Euro zu erzielen. Nach der Düsseldorfer Tabelle wäre dann ein Kindesunterhalt von monatlich 838 Euro von mir zu zahlen.

Hier nun Teil zwei meiner Frage:
Wäre in dieser Konstellation eine Kürzung des Kindesunterhaltes unter den o. g. Voraussetzungen möglich und wenn ja, um welchen Betrag?

Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt Kürzung
08.07.2012 | 21:21

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1126 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

der Kindesunterhaltsanspruch folgt aus der Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Derzeit erfolgt noch die Einstufung in die Gruppe 3; daraus folgt der Unterhaltsbetrag in Höhe von 752,00 EUR.

Da die Düsseldorfer Tabelle aber nur von zwei Unterhaltspflichtigen ausgeht, Sie nunmehr aber vier Personen zum Unterhalt verpflichtet sind, ist eine Herabstufung vorzunehmen. Es erfolgt nun die Einstufung in die Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhaltsbetrag für die beiden Kinder beträgt dann je Kind 356,00 EUR, mithin insgesamt 712,00 EUR. Für das neue Kind ist ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 241 EUR einzusetzen. Bei der Gesamthöhe der Unterhaltsansprüche der Kinder ist auch der Bedarfskontrollbetrag gewahrt. Dieser enspricht zwar nicht dem Selbstbehalt, berücksichtigt aber auch die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau. Wäre dieser unterschritten, käme noch eine weitere Herabstufung in Betracht; in Ihrem Fall trifft dieses jedoch nicht zu.

Bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 EUR käme die Einstufung in die Gruppe 5 in Betracht. Wegen der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ist wieder eine Herabstufung in die nächst Gruppe vorzunehmen. Dann würde die Einstufung in die Gruppe 4 erfolgen. Das entspricht einem Betrag für die Kinder in Höhe von je 398,00 EUR, mithin insgesamt 796,00 EUR.

Berücksichtigen Sie auch, dass im Falle einer Verringerung der Unterhaltsbeträge ein bestehender Unterhaltstitel abzuändern ist. Dieses ist von Ihnen zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Bewertung des Fragestellers 2012-07-11 | 20:02


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