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Frage geschrieben am 05.07.2010 18:13:09

Künstliche Befruchtung - Beihilfe erstattet keine Kosten

Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1307
Folgende Fallgestaltung:

Frau 100% privatversichert,
Mann 50 % privatversichert, 50 % Beihilfefähig (Bayerische Behörde)

Nach dem Verusacherprinzip der privaten Krankenkasse bin ich als Ehemann der Alleinverursacher und habe gänzlich die Behandlungskosten (ICSI) zu tragen.

Meine private Krankenkasse hat der Kostenübernahme bereits zugestimmt.

Jedoch verweigert die Beihilfe mit dem Verweis des Kostenteilungsprinzips die Übernahme der anteiligen Kosten, die nicht durch meine Krankenkasse getragen werden. (Hälfte). Diese wurde auch mit Bescheid vom 15.06.2010 bereits abgelehnt.

Widerspruch habe ich bisher nicht eingelegt.

Vielleicht haben Sie eine Empfehlung für mich, wie ich mich nun verhalten soll bzw. ob überhaupt Aussicht auf Übernahme der Kosten besteht?

Müssen, vorausgesetzt es käme zu einer erfolgreichen Klage, meine Anwalts- und Gerichtskosten durch die unterlegene Partei bezahlt werden?

Im Falle auf Aussicht eines erfolgreichen Verlaufes stelle ich die Übernahme des Falles gerne in Aussicht.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 05.07.2010 20:02:14
Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich ausschließlich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte, wobei diese Antwort aufgrund der Komplexität des Sachverhalts einerseits und der mir vertragsgemäß zur Verfügung stehenden nur zweistündigen Bearbeitungszeit andererseits lediglich überschlägig sein kann.

Ich schicke vorweg, dass eine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu nicht vorliegt.

Die bei Ihnen einschlägige Bayerische Beihilfeverordnung regelt in § 43 die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen bei einer künstlichen Befruchtung. Ich bitte Sie daher, sich diese Reglung anzusehen. Ich kann Ihnen diese auch mailen, wenn Sie mir Ihre e-mail-Adresse zur Verfügung stellen.Danach sind die Aufwendungen unter den dort genannten Voraussetzungen nur zu 50 % beihilfefähig.

Leider ist Ihre Sachverhaltsschilderung hier nicht erschöpfend.
Der Ablehnungsbescheid liegt mir ebenfalls nicht vor.

Auf jeden Fall rate ich Ihnen, gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb der Monatsfrist Widerspruch zu erheben, der auch zu begründen ist. Aufgrund des dann ergehenden Widerspruchsbescheides lassen sich die Erfolgsaussichten genauer beurteilen.

Im Falle eines Rechtsstreits sind die Kosten von dem zu tragen, der unterliegt. Im Falle eines teilweisen Obsiegens sind die Kosten im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu teilen (Beispiel: Würden Sie den Rechtsstreit nur zu 70 % „gewinnen", hätten Sie 30 % der Kosten zu tragen).

Ich hoffe, dass ich Ihnen zumindest für einen Einstieg weiterhelfen konnte, stehe Ihnen aber für weitere Fragen gerne zur Verfügung.



Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 05.07.2010 20:07:21

hier noch der link zur Bayerischen Beihileverordnung:
www.lff.bayern.de/nebenleistungen/beihilfe/
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.07.2010 11:39:31

Leider war Ihre Antwort für mich nicht hilfreich.
Vielleicht habe ich auch die Frage missverständklich geschildert.

§ 43 der Beihilfevorschrift war mir bereits bekannt. Genau dieser regelt doch, dass die Beihilfe das Kostenteilungsprinzip verwendet, welches ich bereits in meiner Fallschilderung schilderte. Genau aus diesem Grund wurde mir die Beihilfe ja auch gänzlich abgelehnt und dies war auch die Begründung im Ablehnungsbescheid.

Ihr Rat Widerspruch einzulegen ist goldrichtig, doch genau die Begründung dafür fehlt mir, die ich hoffte von Ihnen zu bekommen.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.07.2010 12:36:53

Den Widerspruch begründen - bzw. den Entwurf dafür fertigen - kann ich selbstverständlich nur, wenn mir der Ablehnungsbescheid und der dem zugrunde liegende Antrag vorliegt.
Wenn Sie möchten, können Sie mir diese per e-mail oder Fax übermitteln.


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