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Frage geschrieben am 20.01.2012 15:03:17

Kündigunssperre und Fortzahlung im Krankheitsfall

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 503
Guten Tag,

Es geht um folgende Klausel in unserem Tagespflege-Vertrag für ein 18 Monate altes Kind:

Zum einen Fortzahlung im Krankheitsfall:

„ Im Falle einer Erkrankung der Tagespflegeperson oder eines ihrer Kinder
wird das Betreuungsgeld nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung für 6 Wochen
weiter fällig. Danach reduziert sich das Betreuungsgeld auf 75 %. (..) wird jedoch immer bemüht sein, für Ersatz zu sorgen."

Zum anderen eine Kündigungssperre von einem Jahr:

„Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei – erstmals nach Ablauf eines Jahres - mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen (..) gekündigt werden."

Für den Fall, dass das betreute Kind nachgewiesen länger als sechs Wochen erkrankt, haben wir ein Sonderkündigungsrecht von sechs Wochen ausgehandelt.

Für den Fall, dass die Tagesmutter oder eines ihrer Kinder zu Beginn des Betreuungsverhältnisses dauerhaft erkrankt, gehen wir aber nach Vertragswortlaut ein Risiko im fünfstelligen Euro-Bereich ein. Ebenso für den Fall, dass das Kind sich nicht wohl fühlen sollte oder so häufig krank sein sollte, dass ich meiner Berufstätigkeit nicht weiter nachgehen kann.

Haben wir evtl. in bestimmten Fällen ein Sonderkündigungsrecht? Würden insbesondere die beschriebenen Fälle durch BGB § 626
"Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund" abgedeckt, oder ist evtl. gar eine der Klauseln ungültig?

Mich interessiert, in welchen Fällen wir tatsächlich bis zum Ende des ersten Betreuungsjahres weiter zahlen müssten und in welchen nicht.



Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Zunächst möchte ich zum erwähnten Ausschluß der Kündigung Stellung nehmen.

Im Kern läuft eine derartige Regelung auf eine Mindestvertragslaufzeit hinaus, in Ihrem Fall von mindestens 12 Monaten.

In Ihrer Schilderung ist dies zwar nicht konkret angegeben, aber wenn es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen handelt, bei Ihnen um eine Privatperson und hier Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, ist die Bestimmung an den gesetzlichen Vorgaben des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen.

Die Regelung des § 309 Nr. 9 BGB verbietet hier lediglich eine längere Bindung als 24 Monate. Daher hält sich die Regelung im Rahmen des rechtlich Zulässigen und der Ausschluß der Kündigung für ein Jahr wäre als wirksam anzusehen.

Zum außerordentlichen Kündigungsrecht ist folgendes zu sagen:

Sie haben in Ihrer Anfrage bereits den § 626 BGB zitiert. Die Regelung ist zwingend, d.h. sie kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Ein Recht zur Kündigung besteht, wenn „Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."

Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, nimmt die Rechtsprechung in der Praxis eine Interessenabwägung vor. Es wird also das Interesse des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung dem Interesse des Vertragspartners an dem Fortbestehen des Vertrages gegenüber gestellt.

Nur wenn es dem Kündigenden unter den konkreten Umständen unzumutbar ist den Vertrag bis zum regulären Vertragsende bzw. zur ordentlichen Kündigung fortzuführen kommt die Rechtsprechung zu einem derartigen außerordentlichen Kündigungsrecht. Wann dies der Fall ist, hat im Rechtsstreit der Richter zu entscheiden.

Wichtig ist, daß Sie als Kündigender beweispflichtig für die Umstände sind, die Sie zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

Um auf Ihre Beispiele zurück zu kommen: Im Fall der (unvorhergesehenen) häufigen Krankheit des Kindes halte ich ein außerordentliches Kündigungsrecht durchaus für möglich, insbesondere wenn Sie dadurch nicht mehr Ihrem Beruf nachgehen können.

Im Falle der Erkrankung der Tagesmutter kommt es auf die näheren Umstände an (Dauer der Erkrankung, Möglichkeit des Ersatz etc.), dies kann man ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht abstrakt mit ja oder nein beantworten.

Auch die von Ihnen zitierte Klausel zur Fortzahlung des Betreuungsgeldes wird man in diesem Licht sehen müssen.

Die Regelung ist der Entgeltfortzahlung bei Arbeitnehmern ähnlich. Auch in diesem Fall kann man nicht ohne weiteres von der Nichtigkeit der Klausel ausgehen, obwohl natürlich ein Entgeltanspruch ohne konkrete Leistung nicht unbedenklich ist.

Ich würde die Wirksamkeit der Klausel u.a. auch davon abhängig machen, inwieweit der Vertragspartner personell überhaupt in der Lage ist im Krankheitsfall für Ersatz zu sorgen. Ist dies praktisch immer der Fall kann man die Klausel natürlich eher als wirksam ansehen, als in dem gegenteiligen Fall, wenn Sie ständig für einen Vertrag bezahlen müssen, bei dem Sie keine Gegenleistung erhalten.

Aus Ihrer Schilderung geht nicht klar hervor, ob Sie den Vertrag bereits unterschrieben haben.

Wenn dies nicht der Fall ist, würde ich Ihnen natürlich empfehlen eine derart weitgehende Zahlungspflicht bei Erkrankung abzulehnen, bzw. eine Klausel aufzunehmen, daß Ihnen ab X Tage Krankheit ohne Ersatz während der Vertragslaufzeit (!) ein sofortiges Kündigungsrecht zusteht.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.01.2012 17:08:52

Vielen Dank!

Verstehe ich Ihre Antwort richtig, dass, wenn die Betreuung aus Gründen, die bei der Tagesmutter liegen, über Monate hinweg tatsächlich nicht erfüllt werden kann, wir wahrscheinlich (oder sicher) nicht mehr zahlen müssten?

Und hier die fehlenden Angaben:
Wir haben den Vertrag noch nicht unterzeichnet.

Es geht um einen Tagesmutterzusammenschluss, und der Vertrag wird zwischen uns Eltern und einer der Tagesmütter geschlossen. Also kein Unternehmen.

Eine Klausel wie von Ihnen vorgeschlagen hat sie bereits klar abgelehnt.

Dass die Suche nach Ersatz erfolgreich verläuft, ist erfahrungsgemäß eher nicht zu erwarten (wir hatten schon unser anderes Kind dort, damals gab es die Mindestvertragslaufzeit aber noch nicht).

Sollten sich daraus an Ihrer Antwort Änderungen oder Ergänzungen geben, die hier noch abgedeckt sind, wäre ich für eine Antwort dankbar.

Freundliche Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.01.2012 17:28:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Bei einer Erkrankung über Monate würde ich von einem Recht zur außerordentlichen Kündigung ausgehen. Allerdings: Ab welchem Zeitraum die Kündigung rechtmäßig wäre unterliegt wie erwähnt der Beurteilung des Richters.

Insgesamt würde ich die Bedingungen als für Sie sehr nachteilig beurteilen, daher kann ich Ihnen unter diesen Voraussetzungen nicht zu einem Vertragsabschluß raten.

Es ist mir zwar bewußt, daß es in diesem Bereich mitunter schwierig ist eine Betreuung zu finden, aber dennoch sollte – wie bei allen Verträgen – eine gerechte Risikoverteilung stattfinden. Hier liegen der Großteil der Risiken bei Ihnen, insbesondere bei Erkrankung der Tagesmutter oder der Kinder.

Im Hinblick auf das hohe Kostenrisiko müßte die Tagesmutter sich auf eine vernünftige Begrenzung der Entlohnung im fortgesetzten Krankheitsfall einlassen, sonst sollten Sie sich eine andere Betreuung suchen.

Eine Tagesmutter die möglicherweise nur Kosten verursacht, aber keine Gegenleistung erbringt nützt Ihnen letztlich auch nichts.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt










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