Im Mietvertrag steht als Kündigungsfrist "6 Wochen vor Ablauf des Semesters (als Semsterende gilt das Datum der Studienbescheinigung)". Ich möchte ihm nun kündigen. Gilt auch nach so langer Zeit noch 6 Wochen zum Semesterende oder muss ich eine längere Kündigungsfrist einhalten? Wenn ja, wie lange?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.12.2006 13:57:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Bernd A. Minnier
Göttinger Chaussee 115, 30459 Hannover, Tel: 0511 / 2628012, Fax: 0511 / 2628019
Mietrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht, Automobilrecht, Internet und Computerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Meine Antwort stütze ich auf Ihre Darstellung des Sachverhaltes. Durch Abweichungen kann die rechtliche Situation anders zu beurteilen sein.
Die Antwort stellt daher eine Orientierungshilfe dar, und kann unter Umständen eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen.
gut Ding will Weile haben, da kann ein Studium auch schon mal ein Paar Jahre Dauern...
Zum Fachlichen:
Im Prinzip gelten für das Mietverhältnis eines Studentenwohnheimmieters die normalen Regeln des Mietrechts. Gemäß § 549 Abs. 3 BGB gelten aber einige Ausnahmen. So benötigt der Vermieter zur ordentlichen Kündigung (Mietrecht) nicht das normalerweise in § 573 BGB geforderte besondere Interesse.
Der Gesetzgeber hat jedoch die Kündigungsfristen des Vermieters gem. § 573c BGB nicht außer Kraft gesetzt. Das bedeutet, dass der Vermieter bei mehr als 8 Jahren Mietdauer eine Kündigungsfrist von 9 Monaten einhalten muss.
Eine Ausnahme kann sich u.U. dann ergeben, wenn es sich um Wohnraum handelt, der nur zum vorübergehenden Gebrauch gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB überlassen wurde. Für Studentenwohnheime wird das teilweise angenommen, soweit der Student dort nur seinen Zweitwohnsitz unterhält, und zu erkennen gegeben hat, dass er nur für die Dauer des Studiums dort wohnen möchte. Dann müssten aber kürzere Kündigungsfristen auch vereinbart sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine Orientierung gegeben zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion.
Für weitere Rechtsberatung im Rahmen eines Mandates stehe ich gern zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.12.2006 10:50:08
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Irgendwo habe ich gelesen, dass § 573c nicht anzuwenden ist, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1.9.2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Wie ist dies in dem angefragten Fall zu sehen?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Irgendwo habe ich gelesen, dass § 573c nicht anzuwenden ist, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1.9.2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Wie ist dies in dem angefragten Fall zu sehen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.01.2007 19:47:20
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Es ist prinzipiell richtig, dass gem. Art 229 § 3 Abs. 10 EGBGB Fristen Gültigkeit haben, die vor dem 01.09.2001 vereinbart worden sind.
Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Vereinbarung wirksam war. Auch nach altem Recht, dort § 565 BGB, war eine Vereinbarung unwirksam, die den Mieter gegenüber den gesetzlichen Regeln benachteiligt.
Vereinbart waren 6 Wochen Kündigungsfrist jeweils zum Semesterende. Ich gehe davon aus, dass diese Frist für beide Parteien gelten sollte. Diese Kündigungsfrist verstieß aus meiner Sicht schon damals gegen geltendes Recht, welches eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten vorsah. Zudem war eine Vereinbarung, nach der eine Kündigung (Mietrecht) nur zum Ende bestimmter Monate möglich sein sollte, gem. § 565 Abs. 3 BGB alte Fassung, ungültig.
Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall wahrscheinlich die aktuelle gesetzliche Regelung des § 573c BGB mit einer Frist von 9 Monaten für den Vermieter gilt.
Zwecks genauer Einordnung der Art des vorliegenden Mietverhältnisses in Bezug auf die Dauer der Wohnraumüberlassung und die Art des Studentenwohnheimes wenden Sie sich am besten an einen Kollegen vor Ort, oder gern auch an mich.
Angemerkt sei, dass der Mieter sich u.U. auf Härtefallregelungen berufen kann, soweit er nachweislich zum Ende der Kündigungsfrist das Examen ablegt.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Es ist prinzipiell richtig, dass gem. Art 229 § 3 Abs. 10 EGBGB Fristen Gültigkeit haben, die vor dem 01.09.2001 vereinbart worden sind.
Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Vereinbarung wirksam war. Auch nach altem Recht, dort § 565 BGB, war eine Vereinbarung unwirksam, die den Mieter gegenüber den gesetzlichen Regeln benachteiligt.
Vereinbart waren 6 Wochen Kündigungsfrist jeweils zum Semesterende. Ich gehe davon aus, dass diese Frist für beide Parteien gelten sollte. Diese Kündigungsfrist verstieß aus meiner Sicht schon damals gegen geltendes Recht, welches eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten vorsah. Zudem war eine Vereinbarung, nach der eine Kündigung (Mietrecht) nur zum Ende bestimmter Monate möglich sein sollte, gem. § 565 Abs. 3 BGB alte Fassung, ungültig.
Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall wahrscheinlich die aktuelle gesetzliche Regelung des § 573c BGB mit einer Frist von 9 Monaten für den Vermieter gilt.
Zwecks genauer Einordnung der Art des vorliegenden Mietverhältnisses in Bezug auf die Dauer der Wohnraumüberlassung und die Art des Studentenwohnheimes wenden Sie sich am besten an einen Kollegen vor Ort, oder gern auch an mich.
Angemerkt sei, dass der Mieter sich u.U. auf Härtefallregelungen berufen kann, soweit er nachweislich zum Ende der Kündigungsfrist das Examen ablegt.
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