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Frage geschrieben am 13.09.2011 08:31:36

Kündigungsschutz bei Arbeitsplatzwechsel und Schwangerschaft

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 785
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite im Moment in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und strebe einen Jobwechsel an. Ich habe eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Gleichzeitig möchten mein Mann und ich schwanger werden. Wie sieht die Rechtslage aus in der Zeit, in der ich den alten Job gekündigt habe, der neue Vertrag unterschrieben ist, aber den neuen Job trete ich erst in ein paar Monaten an? Bin ich während dieser Übergangsphase schon im Kündigungsschutz? Und wenn, dann beim neuen oder noch beim alten Arbeitsgeber?
Was passiert, wenn ich während der Probezeit schwanger werden würde?
Herzlichen Dank für die Beantwortung.
Anonym


Antwort geschrieben am 13.09.2011 10:04:18
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Der Kündigungsschutz der Schwangeren ist nach § 9 MuSchG zu beurteilen. Hiernach ist eine von dem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung einer Schwangeren unwirksam bzw. eine solche wird unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung über die Schwangerschaft unterrichtet.
Insofern besteht für das alte Arbeitsverhältnis wegen der Eigenkündigung kein besonderer Kündigungsschutz.

Ist der neue Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet, so besteht schon vor Arbeitsantritt der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG. Dies hat zur Folge, daß die Schwangere grundsätzlich nicht durch den neuen Arbeitgeber gekündigt werden darf, auch nicht in Hinblick auf eine etwaig vereinbarte Probezeit. Dies gilt selbstverständlich erst recht, wenn die neue Stelle bereits angetreten wurde.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Ein abweichender Sachverhalt kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und unter Umständen sogar zu einem gegensätzlichen Ergebnis führen.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



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Telefon : 038221 – 42 300
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mail: kanzlei@anwalt-mv.de

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