Antwort geschrieben am 24.01.2012 16:53:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ulrike Müller-Guntrum
Hüttenstr. 6, 40215 Düsseldorf, Tel: 0211-46824682, Fax: 0211-46824684
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 44
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG bestimmt, dass in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer gelten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Hingegen gilt für länger beschäftigte Arbeitnehmer, also bei einem Beschäftigungsbeginn vor dem 01.01.2004, der Kündigungsschutz bereits dann, wenn in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden.
Sofern also ein Anstellung nach dem 31.12.2003 erfolgte, bedarf eine Kündigung nur dann einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund im Sinne des KSchG, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden.
Damit komme ich zu Ihrer eigentlichen Frage, ob auch die Arbeitnehmer, die im Mutterunternehmen oder im Konzern angestellt sind, hierbei zu berücksichtigen sind.
Nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung ist unter einem Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zu verstehen, mit deren Hilfe jemand in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern einen oder mehrere arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen (BVerfG 27.1.1998 NZA 1998, 470 ff). Wie aus dem Schutzzweck des Kündigungsschutzgesetzes folgt, ist dieser Betriebsbegriff im weitesten Sinne zu verstehen (BAG 9.9.1982 AP). Jedoch werden nur in Deutschland gelegene Betriebe vom betrieblichen Geltungsbereich iSv § 23 KSchG erfasst (BAG NZA 2008, 872). Betreibt ein ausländisches Unternehmen auch Betriebe in Deutschland, werden nur die dort beschäftigten Arbeitnehmer bei der Ermittlung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer iSd § 23 Abs 1 S 2-4 KSchG berücksichtigt, nicht aber die in den ausländischen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, da der räumliche Geltungsbereich des KSchG auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist (BAG 9.10.1997 DB 1998, 83). Unterhält ein ausländisches Unternehmen in Deutschland lediglich eine Niederlassung, werden die im Ausland tätigen Arebeitnehmer nicht in die nach § 23 I KSchG maßgebliche Beschäftigtenzahl eingerechnet (LAG SH 18. 2. 2004 NZA-RR 2004, 630). Jedenfalls solche im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht dem deutschen Recht unterliegen, zählen auch dann bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht mit, wenn die ausländische Arbeitsstätte mit der deutschen einen Gemeinschaftsbetrieb bildet (BAG 3. 6. 2004 NZA 2004, 1380).
Sofern es also keinen Kündigungsgrund im Sinne des KSchG bedarf, käme eine Unwirksamkeit einer Kündigung nur ausnahmsweise, wie etwas bei Diskriminierung, in Betracht.
Leider kann ich Ihnen kein positiveres Ergebnis dartun. Bei verbleibenden Unklarheiten stehe ich Ihnen aber selbstverständlich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin
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