Frage geschrieben am 06.05.2009 13:38:49
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Kündigungsschutz
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1790Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
es geht in diesem Fall um 2 Anliegen.
Im Februar 2008 wurde ein Angestelltenverhältnis als leitender Angestellter in einem Handwerksbetrieb begonnen.
Das Arbeitsverhältnis wurde Ende April zum 31.05. gekündigt.
1. Anliegen:
Die o.g. Kündigung wurde schriftlich vorgelegt. Zum Hintergrund: ein geplatztes Angebot zw. Arbeitgeber und Drittem führte zur Kündigung. Schriftlich ist keine Begründung zur Kündigung angegeben. Dort steht aber auch, dass mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung evtl. noch offener Urlaubstage und Aufrechnung der aufgelaufenen Überstunden eine Arbeitsfreistellung einhergeht.
Es wurde unterschrieben, dass das "Kündigungsschreiben gelesen" wurde.
Kann gegen diese Kündigung vorgegangen werden? Wie sehen die Chancen aus?
2. Anliegen:
Der Urlaub wurde im Jahr 2008 nicht genommen. Freie Tage wurden durch Überstunden abgegolten. Im Dezember 08 wurde deshalb mit der Buchhaltung besprochen, dass sie den Chef kontaktieren soll, um zu klären, ob eine Auszahlung und evtl. Urlaubsgeld vorgesehen ist. Bei auftretenden Problemen sollte der Chef vom leitenden Angestellten dann selbst aufgesucht werden. Es kam keine Rückmeldung, die Abrechnung der Bezüge wurde aber auch nicht kontrolliert. Eine Auszahlung ist nicht erfolgt. Nach einem Gespräch mit dem Chef Anfang Mai ist er nicht gewillt den Urlaub auszuzahlen. Gibt es noch Chancen über 20 Urlaubstage ausgezahlt zu bekommen?
MfG
ein Interessent
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Diese Antwort ist vom 6.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.05.2009 14:14:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
Maximilianstr. 17, 93047 Regensburg, Tel: +49 941 46109920, Fax: +49 941 46109956
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Mietrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich keiner Angabe von Kündigungsgründen. Der Arbeitgeber müsste Ihnen jedoch diese Gründe auf Verlangen schriftlich nachträglich mitteilen.
Ob die Kündigung hier erfolgreich angegriffen werden kann, hängt von mehreren Umständen ab. Zunächst müsste das Kündigungsschutzgesetz anwenbar sein. Anderenfalls wäre eine ordentliche Kündigung möglich, auch wenn kein Kündigungsgrund besteht.
Das Kündigungsschutzgesetz findet bei Ihnen Anwendung, wenn regelmäßig mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer (oder entsprechend mehr Teilzeitarbeitnehmer/Aushilfen) im Betrieb beschäftigt sind. Grundsätzlich gilt auch für leitende Angestellte gem. § 14 Abs. 2 KSchG Kündigungsschutz.
Wenn eine Anwendung des KSchG hier gegeben ist, braucht der Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe und muss die Sozialauswahl eingehalten haben.
Ob die Kündigung in einem solchen Fall wirksam ist, kann nicht vorhergesehen werden, da dies von allen Umständen es Einzelfalles abhängig ist. Es empfiehlt sich daher die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Dies muss zwangsläufig innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erfolgen, so dass Eile geboten ist.
Mittels Erhebung einer solchen Klage lässt sich ggf. eine Abfindung von in Ihrem Fall etwa einem halben Bruttomonatsgehalt erwirken.
Eine Verrechnung von Urlaub und Überstunden mit der Freistellung ist nur dann wirksam, wenn sie vereinbart ist. Häufig sehen jedoch Arbeitsverträge eine solche Vereinbarung vor. Sollte es keine Vereinbarung geben, ist eine Verrechnung unzulässig.
Nach bislang noch gültiger Gesetzeslage verfällt der Urlaub für das vergangene Jahr jeweils am 31.3. . Ab diesem Zeitpunkt kann dann Abgeltung verlangt werden, wenn der Arbeitgeber den Urlaub trotz Verlangen nicht gewährt hat und somit gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Dies müsste im Zweifelsfall Ihrerseits bewiesen werden.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen in dieser Sache viel Erfolg. Sollten Sie für die Kündigungsschutzklage oder Zahlungsklage anwaltliche Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen - ggf. auch mit meinen Kooperationspartnern in Ihrer Nähe - gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
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