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Frage geschrieben am 13.01.2012 22:03:51

Kündigungsgrund zur Außerordentlichen Kündigung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 823
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 469 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Guten Abend,

eine kurze und pregnannte Frage:

Ich betreibe einen kleinen Lizenzbetrieb. Ein Lizenznehmer hat nun den bestehenden Lizenzvertrag außerordentlich gekündigt mit dem Grund, das ich als Lizenzgeber eine sehr schlechte Boniät besitze (Mahnbescheide, Volsltreckungsbescheide, Offenbarungseid etc.).

Wäre eine solche Außerodentliche Kündigung vor Gericht zuläassig und wirksam.

Ich habe mich vor Vertragsabschluss bei einem Anwalt schlau gemacht und dieser meinte ich müsse keinem Sagen das ich eine schlechte Bonität besitze.
Der Lizenzvertrag bestand nun über mehrere Monate bereits. Der Lizenzvertrag sieht auch keinerlei Endgeltlichen Verpflichtungen gegenüber dem Lizenznehmer vor. Ich bin also zu keinerlei Zahlungen mit denen ich in Verzug geraten könnte gegenüber dem Lizenznehmer verpflichtet.

Meine frage, wäre eine solche Außerordentliche Kündigung rechtswirksam und hätte diese vor einem Gericht bestand oder?

-- Einsatz geändert am 13.01.2012 22:07:31

-- Einsatz geändert am 13.01.2012 22:15:23


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Um Ihre Frage entgültig und sicher beantworten zu können, müsste man den Wortlaut des Lizenzvertrages kennen. Der Lizenznehmer wäre dann zur Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass dem Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertrages oder die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
Grundsätzlich ist eine Vertragsverletzung erforderlich. Nach Ihren Angaben ist das nicht der Fall.

Ein Kündigungsgrund läge nach meiner Meinung nur vor, wenn die Frage der Bonität Vertragsbestandteil geworden wäre. Hierfür sehe ich keinen Ansatz. Da Sie keine Zahlungen erbringen müssen, kann dieser Aspekt keine Rolle spielen. Anders wäre es nur, wenn etwa Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie negative Auswirkungen auf den Vertragspartner gehabt hätten.

Eine Informationspflicht bei Vertragsschluss sehe ich nicht. Anders wäre es nur, wenn der Vertragspartner ausdrücklich nach der Bonität gefragt hätte. Da der Vertrag über mehrere Monate bestand, ist offensichtlich, dass Sie bisher Ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.

Ich gehe im Ergebnis davon aus, dass kein Kündigungsrecht des Vertragspartners gegeben ist.





Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com



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