Ergänzung vom Anwalt
29.04.2012 | 22:11
76/12
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Meine Antwort auf Ihre Ihre
Frage geschrieben am 29.04.2012 14:18:20
Kündigungsfristen ohne Arbeitsvertrag
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 28,00 korrigiere bzw. konkretisier ich wie folgt:
Es lag auf meiner Seite ein Irrtum zu dergestalt vor, dass ich der Auffassung war, dass Sie für einen ANDERES Unternehmen aus Branche bzw. des jeweiligen Wirtschaftszweiges als die Deutsche Post AG tätig sind. Da Ihr – wie mir nunmehr aufgefallen ist – Arbeitnehmer aber die Deutschen Post AG selbst ist, sind Sie VOM GRUNDSATZ HER auch tarifgebunden (außer es greift eine der Ausnahmen ein, s. dazu die Fragen unten). Die Frage der Allgemeinverbindlicherklärung hat hier KEINE Relevanz.
Der Inhalt eines Tarifvertrages wirkt gemäß
§ 4 TVG unmittelbar für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, d.h. ein gewerkschaftlich gebundener Arbeitnehmer kann bei gleichzeitiger Tarifgebundenheit des Arbeitgebers aus dem Tarifvertrag unmittelbar seine Rechte und Pflichten ableiten. EINE VEREINBARUNG IN EINEM
Arbeitsvertrag IST NICHT NOTWENDIG.
[vgl. auch JURION Rechtswörterbuch/Stichwort „Tarifvertrag")
Ihr Arbeitgeber – die Deutsche Post AG – ist tarifgebunden,
Um abschließend prüfen zu können, ob SIE tarifgebunden sind und hier eine (evtl. rückwirkende) Bindung entstanden ist oder eine sog. „Bezugnahme" erfolgt ist und die Regelung des Tarifvertrages zur Kündigungsfrist daher auch für Sie gilt, bedarf es noch der Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Die wichtigste Frage:
Sind Sie Gewerkschaftsmitglied bei verdi?
2. Sind Sie „Arbeitnehmer"?
3. Seit wann genau besteht Ihr Arbeitsverhältnis? „ca. 3,5 Jahre" ist etwas zu ungenau
Für die Beantwortung bedanke ich mich und werde nach Eingang der Antworten eine abschließende rechtliche Beurteilung abgeben.
Ich weise abschließend erneut darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer (bisherigen) Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
§ 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)