364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1419 Besucher | 42 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Kündigungsfristen ohne Arbeitsvertrag
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Kündigungsfristen ohne Arbeitsvertrag

Kündigungsfristen ohne Arbeitsvertrag


29.04.2012 14:18 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann


| in unter 2 Stunden

Ich bin seit ca. 3,5 Jahren bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Nun möchte ich meinen Arbeitgeber wechseln.
Ich habe nie einen Arbeitsvertrag unterschrieben bzw. erhalten.
Gilt für mich nun die gesetzliche Kündigungsfrist laut §622 oder die laut des Tarifvertrages? (www.boeckler.de/pdf/ta_2012_stb_deutsche_post_ag_2011.pdf)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 456 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag Kündigungsfristen
29.04.2012 | 15:37

Antwort

von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
69 Bewertungen
76/12

Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre
Frage geschrieben am 29.04.2012 14:18:20
Kündigungsfristen ohne Arbeitsvertrag
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 28,00 beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Mangel arbeitsvertraglicher Inbezugnahme des Tarifvertrages (da kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde) würde dieser nur für Sie gelten, wenn eine
Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt wäre. Dieses bewirkt, dass die Tarifnormen auch nicht tariflich gebundene Parteien binden.

Da der Tarifvertrag 5.11 Deutsche Post AG West/Ost (Tarifbereich Deutsche Post AG/Beschäftigtenzahl 128 000/Gewerkschaft Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft [Quelle: WSI-Tarifarchiv Stand: 31.12.2011]

NICHT

im Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge [Stand: 1. April 2012] siehe unter


http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/arbeitsrecht-verzeichnis-allgemeinverbindlicher-tarifvertraege.pdf;jsessionid=53E35745D68AE9BDB68229BE51BDD80A?__blob=publicationFile


enthalten ist, gelten für Sie die GESETZLICHEN Kündigungsfristen gem. § 622 BGB.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer (ergänzten) Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen

Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)


Ergänzung vom Anwalt 29.04.2012 | 22:11

76/12

Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Meine Antwort auf Ihre Ihre
Frage geschrieben am 29.04.2012 14:18:20
Kündigungsfristen ohne Arbeitsvertrag
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 28,00 korrigiere bzw. konkretisier ich wie folgt:

Es lag auf meiner Seite ein Irrtum zu dergestalt vor, dass ich der Auffassung war, dass Sie für einen ANDERES Unternehmen aus Branche bzw. des jeweiligen Wirtschaftszweiges als die Deutsche Post AG tätig sind. Da Ihr – wie mir nunmehr aufgefallen ist – Arbeitnehmer aber die Deutschen Post AG selbst ist, sind Sie VOM GRUNDSATZ HER auch tarifgebunden (außer es greift eine der Ausnahmen ein, s. dazu die Fragen unten). Die Frage der Allgemeinverbindlicherklärung hat hier KEINE Relevanz.
Der Inhalt eines Tarifvertrages wirkt gemäß § 4 TVG unmittelbar für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, d.h. ein gewerkschaftlich gebundener Arbeitnehmer kann bei gleichzeitiger Tarifgebundenheit des Arbeitgebers aus dem Tarifvertrag unmittelbar seine Rechte und Pflichten ableiten. EINE VEREINBARUNG IN EINEM Arbeitsvertrag IST NICHT NOTWENDIG.
[vgl. auch JURION Rechtswörterbuch/Stichwort „Tarifvertrag")
Ihr Arbeitgeber – die Deutsche Post AG – ist tarifgebunden,
Um abschließend prüfen zu können, ob SIE tarifgebunden sind und hier eine (evtl. rückwirkende) Bindung entstanden ist oder eine sog. „Bezugnahme" erfolgt ist und die Regelung des Tarifvertrages zur Kündigungsfrist daher auch für Sie gilt, bedarf es noch der Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Die wichtigste Frage:
Sind Sie Gewerkschaftsmitglied bei verdi?
2. Sind Sie „Arbeitnehmer"?
3. Seit wann genau besteht Ihr Arbeitsverhältnis? „ca. 3,5 Jahre" ist etwas zu ungenau
Für die Beantwortung bedanke ich mich und werde nach Eingang der Antworten eine abschließende rechtliche Beurteilung abgeben.
Ich weise abschließend erneut darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer (bisherigen) Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen

Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
ANTWORT VON
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
Münster

69 Bewertungen
FACHGEBIETE
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Erbrecht