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Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag.


27.07.2012 21:02 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler


| in unter 2 Stunden

Hallo,

Ich möchte mein Arbeitsverhältnis gerne kündigen.
Nun ist das allerdings mit einer Klausel Versehen die ich nicht verstehe und die in meinem fall einen Unterschied eines Monats ausmachen kann.

"Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Vorschrift des paragraph 622 Abs. 2 BGB bleibt unberührt, die dort festgelegten Fristen gelten auch für die Kündigung seitens des Arbeitnehmers. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären."

Nun meine Frage: gelten nun die 6 oder die 4 Wochen? Und gibt es eine Möglichkeit eher aus diesem vertragsverhältnis zu kommen?

Es handelt sich nicht um einen Tarifvertrag.


Danke.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema:
Kündigungsfristen
27.07.2012 | 21:35

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
124 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt für eine Arbeitnehmerkündigung die 4 wöchige Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 1 BGB. Jedoch ist es grundsätzlich auch zulässig, im Arbeitsvertrag abweichende Kündigungsfristen zu vereinbaren. Dabei ist es vertraglich möglich, für die Arbeitnehmerkündigung auch eine längere Kündigungsfrist als die in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehene Kündigungsfrist zu vereinbaren. Längere Kündigungsfristen können gemäß § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB wirksam vereinbart werden. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer muss aber beachtet werden, dass für diesen keine längeren Kündigungsfristen vereinbart werden als für eine Kündigung durch den Arbeitgeber, wohin gegen der umgekehrte Fall zugunsten des Arbeitnehmers zulässig wäre. Hier ist nicht ersichtlich, dass die Kündigungsfristen für Sie nachteilig gegenüber den Kündigungsfristen des Arbeitgebers geregelt wurden. Vielmehr sollen für beide Seite die gleichen Kündigungsfristen gelten. Damit dürfte Ihre anzuwendende und vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist bei 6 Wochen liegen ( und nicht bei den gesetzlichen 4 Wochen), sofern das Arbeitsverhältnis nicht bereits 2 Jahre oder länger besteht. Dann könnte die jeweils nach der arbeitsvertraglichen Maßgabe längere Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB für Ihre Kündigung sogar maßgebend sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform lediglich eine erste rechtlich Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung, insbesondere eine umfassende arbeitsvertragliche Prüfung, kann und soll hier nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,


Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121

Nachfrage vom Fragesteller 28.07.2012 | 12:32

Vielen Dank.

Das bedeutet, das es für mich kein Schlupfloch gibt doch noch innerhalb der 4 Wochen aus dem Vertrag zu kommen?

Nicht durch einen evtl. formfehler im vertrag (s.oben), durch belege des arztes, der mich wegen mobbings schon oft krangeschrieben hat (nein ich kann es leider nicht hieb und stichfest beweisen) und auch durch sonst keine möglichkeit.

ich bin schon etwas über 5 Jahre im Unternehmen und wirklich gesundheitlich am ende. Ein Aufhebungsvertrag wird aus prinzip wohl seitens des arbeitgebers nicht erfolgen.

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.07.2012 | 20:46

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Mitteilung!

Ggf. kann mit dem Arbeitgeber eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt werden. Ansonsten sind Sie grds., wie in der Ausgangsantwort ausgeführt, an die vertraglich bestimmten Kündigungsfristen gebunden. Eine detailierte Arbeitsvertragsprüfung kann im Rahmen dieses Forums nicht erfolgen. Sofern Sie in dieser Angelegenheit weiteren Beratungsbedarf haben, können Sie mich gerne beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Neustadt

124 Bewertungen
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