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Frage geschrieben am 28.07.2010 16:59:01

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1451
Im Arbeitsvertrag steht 6 Wochen zum Quartalsende.
Zusätzlich steht im Arbeitsvertrag der Passus:
'Gesetzlich längere Kündigungsfristen gelten auch für den Angestellten'

Ich bin 10 Jahre im Unternehmen und würde gerne zum 01.10.2010 in ein anderes Unternehmen wechseln.

Gelten für mich nach §622 auch die längeren Kündigungsfristen von 4 Monaten? Oder doch die im Arbeitsvertrag vereinbarten 6 Wochen?

Danke für Infos


Antwort geschrieben am 28.07.2010 17:51:27
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung könnte sich der vorliegende Sachverhalt als Grenzfall darstellen. Um weitere gesicherte Auskünfte erteilen zu können, bedarf es der genauen Kenntnis von der gesamten Klausel zum Kündigungsrecht des Arbeitsvertrages.

Gemäß §622 BGB kann der Arbeitnehmer stets, ohne dass dies von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängig wäre, mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Die gesetzlich verlängerte Kündigungsfrist des §622 BGB gilt nur für den Arbeitgeber.
Abweichend hiervon können im Arbeitsvertrag andere, auch verlängerte Kündigungsfristen vereinbart werden, §622 Abs.5 S.3 BGB. Es ist somit davon auszugehen, dass auch für den Arbeitnehmer eine Grundkündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats vereinbart wurde. Unwirksamkeitsgründe sind derzeit nicht ersichtlich.
Fraglich ist jedoch, ob auch der Zusatz im Arbeitsvertrag, dass gesetzlich längere Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, zur Folge hat, dass die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers gleich die Kündigungsfrist des Arbeitgebers ist. Eine solche Regelung wird durchaus als zulässig erachtet. Die Regelung zu 6 Wochen Kündigungsfrist stellt sich dann nur als Regelung über eine abweichende Grundkündigungsfrist dar. Es erscheint jedoch möglich, dass die Formulierung der gesamten Klausel zu Unklarheiten führt. Unklarheiten in der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Formulararbeitsverträgen haben grds. zu Lasten des Verwenders zu gehen. Dies würde – mangels geltungserhaltender Reduktion – zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung führen, so dass lediglich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen für den Arbeitnehmer geltend würde.

ABER:
Im Zweifel muss ich davon ausgehen, dass gemäß §622 Abs.5 S.3 BGB in zulässiger Weise vorliegend eine verlängerte Kündigungsfrist vereinbart wurde, mit der Folge, dass auch für Sie als Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 4 Monaten gilt.
Unklarheiten von Formulierungen können sich nur aus dem gesamten Vertragsbestandteil ergeben. Insoweit ist es ratsam, nochmals die entsprechende Klausel des Arbeitsvertrages vollumfänglich zu zitieren.
Bereits weise ich Sie daraufhin, dass die Möglichkeit des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages unberührt bleibt.

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