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Kündigungsfristen


22.04.2012 19:34 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi


| in unter 2 Stunden

Ich suche eine andere Arbeitsstelle und möchte meine
Kündigungsfrist herausfinden.
In meinem Arbeitsvertrag steht u.a. folgendes zu Kündigungsfristen:
Es gelten die gesetzlichen, bzw. tarifvertraglichen Kündigungsfristen. Die sich hieraus ergebenden Kündigungsfristen gelten für beide Vertragspartner!
Das Recht zu außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Seit meiner Anstellung habe ich 2 Betriebsübergänge nach §613 BGB mitgemacht. Der erste war 2005 und der zweite 2011. Beide Betriebe sind nicht tarifgebunden.
Der Originalarbeitsvertrag wurde nicht verändert.

1. Muß ich als Arbeitnehmer die verlängerten Kündigungsfristen beachten ?
2. Wenn ja, gelten für mich dann die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen ?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort und

freundliche Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema:
Kündigungsfristen
22.04.2012 | 20:41

Antwort

von

Rechtsanwältin Silke Jacobi
224 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Informationen gern wie folgt beantworte:

§ 613 a BGB regelt, dass bei einem Betriebsübergang nach § 613 BGB ein bestehender Arbeitsvertrag unverändert auf den neuen Betriebsinhaber übergeht. Folglich gelten die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag unverändert weiter. Wenn in dem Arbeitsvertrag Kündigungsfristen vereinbart wurden, gelten diese grundsätzlich ebenfalls unverändert fort.

Nur wenn der (aktuelle) Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist und auch kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sie sollten daher zunächst tiefergehend klären, ob es für die Branche, in der Sie tätig sind, einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt. Die Regelungen eines solchen Tarifvertrags - insbesondere auch die dort geregelten Kündigungsfristen - gelten dann nämlich grundsätzlich auch für Betriebe, die sonst nicht tarifgebunden sind.

Gibt es für Sie keine besonderen tarifvertraglichen Kündigungsfristen, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Nach § 622 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Kündigungen durch den Arbeitgeber.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin


Sollte Ihnen etwas in der Antwort unverständlich sein, nutzen Sie bitte die einmalige (kostenlose) Nachfragefunktion.
_______________________________________
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55
33604 Bielefeld
Telefon: 05 21 / 9 61 58 04
E-Mail: kanzlei.jacobi@email.de

Nachfrage vom Fragesteller 22.04.2012 | 20:57

Guten Abend Frau Jacobi,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Wie ist der Zusatz, der im Arbeitsvertrag steht: "Die sich hieraus ergebenden Kündigungsfristen gelten für beide Vertragspartner!", dann zu verstehen ?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.04.2012 | 21:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Zusatz, dass die sich hieraus ergebenden Kündigungsfristen für beide Vertragspartner gelten, ist eigentlich nur eine Klarstellung. Sofern tarifvertragliche Kündigungsfristen gelten sollten, müssen also sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber diese Kündigungsfristen einhalten. Gelten die gesetzliche Kündigungsfristen des § 622 BGB, so sind beide Vertragsparteien an diese Fristen gebunden.

Es soll also ausgeschlossen werden, dass z. B. eine Partei immer die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten muss, während für die andere Partei tarifliche Kündigungsfristen gelten würden.

Auf die rechtliche Ersteinschätzung in meiner obigen Antwort hat dieser Zusatz daher keine Auswirkung.

Ich hoffe, ich habe Ihre Nachfrage damit beantwortet und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Bielefeld

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