Kündigungsfristen
22.04.2012 19:34
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich suche eine andere Arbeitsstelle und möchte meine
Kündigungsfrist herausfinden.
In meinem
Arbeitsvertrag steht u.a. folgendes zu Kündigungsfristen:
Es gelten die gesetzlichen, bzw. tarifvertraglichen Kündigungsfristen. Die sich hieraus ergebenden Kündigungsfristen gelten für beide Vertragspartner!
Das Recht zu außerordentlichen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Seit meiner Anstellung habe ich 2 Betriebsübergänge nach
§613 BGB mitgemacht. Der erste war 2005 und der zweite 2011. Beide Betriebe sind nicht tarifgebunden.
Der Originalarbeitsvertrag wurde nicht verändert.
1. Muß ich als Arbeitnehmer die verlängerten Kündigungsfristen beachten ?
2. Wenn ja, gelten für mich dann die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen ?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort und
freundliche Grüße
Trifft nicht Ihr Problem?
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Kündigungsfristen
22.04.2012 | 20:41
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
224 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Informationen gern wie folgt beantworte:
§ 613 a BGB regelt, dass bei einem Betriebsübergang nach
§ 613 BGB ein bestehender
Arbeitsvertrag unverändert auf den neuen Betriebsinhaber übergeht. Folglich gelten die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag unverändert weiter. Wenn in dem Arbeitsvertrag Kündigungsfristen vereinbart wurden, gelten diese grundsätzlich ebenfalls unverändert fort.
Nur wenn der (aktuelle) Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist und auch kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sie sollten daher zunächst tiefergehend klären, ob es für die Branche, in der Sie tätig sind, einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt. Die Regelungen eines solchen Tarifvertrags - insbesondere auch die dort geregelten Kündigungsfristen - gelten dann nämlich grundsätzlich auch für Betriebe, die sonst nicht tarifgebunden sind.
Gibt es für Sie keine besonderen tarifvertraglichen Kündigungsfristen, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des
§ 622 BGB. Nach
§ 622 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Die verlängerten Kündigungsfristen nach
§ 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Nachfrage vom Fragesteller
22.04.2012 | 20:57
Guten Abend Frau Jacobi,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Wie ist der Zusatz, der im Arbeitsvertrag steht: "Die sich hieraus ergebenden Kündigungsfristen gelten für beide Vertragspartner!", dann zu verstehen ?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.04.2012 | 21:17
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Zusatz, dass die sich hieraus ergebenden Kündigungsfristen für beide Vertragspartner gelten, ist eigentlich nur eine Klarstellung. Sofern tarifvertragliche Kündigungsfristen gelten sollten, müssen also sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber diese Kündigungsfristen einhalten. Gelten die gesetzliche Kündigungsfristen des § 622 BGB, so sind beide Vertragsparteien an diese Fristen gebunden.
Es soll also ausgeschlossen werden, dass z. B. eine Partei immer die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten muss, während für die andere Partei tarifliche Kündigungsfristen gelten würden.
Auf die rechtliche Ersteinschätzung in meiner obigen Antwort hat dieser Zusatz daher keine Auswirkung.
Ich hoffe, ich habe Ihre Nachfrage damit beantwortet und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin