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Kündigungsfristen Gewerbemietvertrag


15.05.2012 10:29 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Ich bitte um folgende Fristenprüfung.

Der Mietvertrag wurde am 30.4.2012 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Der Vermieter bestätigt die fristgerechte Kündigung (Mietrecht) zum 31.12.2013. Wir gehen von einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 1.5.2013 aus.
Wann ist eine frühestmögliche Beendigung des Mietverhältnisses mit den o.a Daten möglich.

Herzl. Dank


Auszug aus dem Mietvertrag
-------------------------------
Die Festmietzeit für die Büro- und Nebenflächen endet am 31.12.2012. Dem Mieter wird auch für diese Flächen ein Optionsrecht von 2 mal 5 Jahren eingeräumt, welches nur bis spätestens 14 Monate vor Ablauf dieser Grundmietzeit bzw. des durch Optionsausübung eingetretenen Verlängerungszeitraums in schriftlicher Form ausgeübt werden kann.
Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Optionsausübung ist der Zugang des Fortsetzungs¬verlangens beim Vermieter.
Macht der Mieter von einem Optionsrecht keinen rechtzeitigen Gebraucht, gelten alle noch nicht ausgeübten Optionsrechte als erloschen. Das Mietverhältnis setzt sich nach Ablauf der Grundmietzeit bzw. des im Falle der Ausübung eines Optionsrechtes eingetretenen Verlänge¬rungszeitraums als unbefristetes fort, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien spätes¬tens 12 Monate vor Ablauf der Grundmietzeit bzw. eines Verlängerungszeitraums gekün¬digt wird. Das unbefristete Mietverhältnis kann dann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Gewerbemietvertrag Kündigungsfristen
15.05.2012 | 12:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
466 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich unterstelle zunächst, dass das Optionsrecht nicht ausgeübt wurde. Da der Mietvertrag auch nicht 12 Monate vor Ablauf der Grundmietzeit gekündigt wurde, wandelt sich das Mietverhältnis ab dem 01.01.2013 in ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten. Die entscheidende Frage in Ihrem Fall ist nun, ob diese Kündigungsfrist bereits mit Zugang der Kündigung (Mietrecht) zu laufen beginnt (dann wäre eine Beendigung zum 30.04.2013 möglich) oder aber erst mit Beginn des unbefristeten Mietverhältnisses (dann wäre eine Beendigung tatsächlich erst zum 31.12.2013 möglich). Die rechtliche Situation ist insofern m.E. vergleichbar mit der Kündigung (Mietrecht) eines Mietvertrages vor Mietbeginn. Der Bundesgerichthof hat dazu entschieden (Urteil vom 21.2.1979, VIII ZR 88/78 BGH 73, 350), dass es entscheidend auf die Abrede im Mietvertrag ankommt, ob die Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigung (Mietrecht) oder erst ab Beginn des Mietverhältnisses läuft. Kann im Mietvertrag eine Abrede nicht festgestellt werden, soll die Frist ab Zugang der Kündigungserklärung laufen.

Der Wortlaut der entscheidenden Passage lautet: „Das unbefristete Mietverhältnis kann dann … mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden", wobei sich das „dann" auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses ab dem 01.01.2013 bezieht. Insofern liegt hier m.E. eine vertragliche Abrede dahingehend vor, dass die Kündigungsfrist nicht mit Zugang der Kündigung, sondern erst mit Fortsetzung des Mietverhältnisses beginnt. Daher sprechen hier leider die besseren Argumente für die Ansicht Ihres Vermieters, wonach das Mietverhältnis frühestens zum 31.12.2013 durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Eine frühere Beendigung dürfte nur durch einen Aufhebungsvertrag oder eine außerordentliche Kündigung möglich sein, was aber grundsätzlich eine Zustimmung des Vermieters bzw. eine Vertragsverletzung voraussetzt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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