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Guten Tag,
letztes Jahr habe ich meinen Arbeitgeber zum 30.06.2010 (fristgerecht) gekündigt.
Er kam dann einige Wochen später mit einer neuen interessanten Aufgabe auf mich zu und bat mich zu bleiben, was ich einwilligte. Er bestand allerdings darauf, einen neuen Vertrag aufzusetzen, ich nehme an, um eine Abfindung bei einer eventuellen Kündigung von seiner Seite in der Zukunft zu vermindern (ich bin seit 01.01.97 dort beschäftigt). Ich bin nach dem neuen Vertrag damit seit 01.07.2010 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.
In dem neuen Vertrag steht „es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist". Welche Kündigungsfristen folgen daraus für mich, wenn ich als Arbeitnehmer irgendwann erneut kündigen möchte bzw. für den Arbeitgeber? Ist nur die Laufzeit des neuen Vertrages gültig oder fließt doch noch meine Zeit ab 1997 in die Kündigungsfristen für mich bzw. den Arbeitgeber mit ein?
Gruß und vielen Dank
Antwort geschrieben am 24.08.2011 08:19:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 125
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Selbst wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber unterbrochen wurde, kommt die Annahme einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit in Betracht. Hierfür ist nötig, daß zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Unterbrechung verhältnismäßig kurz war.
Nach Ihrer Darstellung schloß sich das neue Arbeitsverhältnis an das von Ihnen gekündigte vorherige nahtlos an. Insofern ist von einer Betriebszugehörigkeit von 14 Jahren (seit 1997) auszugehen.
Die demnach bei einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist beträgt gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB fünf Monate zum Monatsende.
Bei einer Kündigung durch Sie ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende einzuhalten. Allerdings kann in Ihrem Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag vereinbart sein, daß Sie ebenfalls die für den Arbeitgeber relevante Kündigungsfrist einzuhalten haben.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Ein abweichender Sachverhalt kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und unter Umständen sogar zu einem gegensätzlichen Ergebnis führen.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.08.2011 19:15:51
Sehr geehrter Herr Morwinsky,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Dass auch bei einem unterbrochenen Arbeitsverhältnis die Annahme einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit in Betracht kommt, ist interessant.
Mich interessiert nun noch, ob das nicht nur in Bezug auf die Kündigungsfristen gilt, sondern auch in Bezug auf die Höhe einer evtl. Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber (z.B. bei innerbetrieblichen, nicht von mir verschuldeten Gründen).
Gruß und vielen Dank
Sehr geehrter Herr Morwinsky,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Dass auch bei einem unterbrochenen Arbeitsverhältnis die Annahme einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit in Betracht kommt, ist interessant.
Mich interessiert nun noch, ob das nicht nur in Bezug auf die Kündigungsfristen gilt, sondern auch in Bezug auf die Höhe einer evtl. Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber (z.B. bei innerbetrieblichen, nicht von mir verschuldeten Gründen).
Gruß und vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.08.2011 20:17:56
Zunächst gebe ich zu bedenken, daß es entgegen einer weit verbreiteten Annahme in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Insofern dient die Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich als Grundlage für Verhandlungen über die Höhe einer (zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage) etwaig zu zahlenden Abfindung.
Grundsätzlich ist auch in Bezug auf eine Abfindung Ihre gesamte Betriebszugehörigkeit seit 1997 in Ansatz zu bringen.
Zunächst gebe ich zu bedenken, daß es entgegen einer weit verbreiteten Annahme in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Insofern dient die Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich als Grundlage für Verhandlungen über die Höhe einer (zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage) etwaig zu zahlenden Abfindung.
Grundsätzlich ist auch in Bezug auf eine Abfindung Ihre gesamte Betriebszugehörigkeit seit 1997 in Ansatz zu bringen.
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