Frage geschrieben am 15.07.2010 15:08:55
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kündigungsfrist zum Quartalsende
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1794Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von 1 Jahr abgeschlossen. Die Laufzeit beginnt ab dem 19.03.2008. Er verlängert sich um jeweils 1 Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende von einem der Vertragspartner durch Einschreibebrief gekündigt wird. Nach Ablauf von 3 Jahren wird der Mietzins neu verhandelt.
Frage: heute ist der 15.07.2010. Zu welchem Termin kann das Mietvertragsverhältnis am frühesten beendet werden und bis wann ist die Kündigung hierfür auszusprechen?
Zusatz:
Es handelt sich bei dem Vertrag um die Anbringung von Werbetafeln auf einem Gewerbegrundstück. Die Tafeln stören bei dem geplanten Bau einer neue Halle. Kann hier unabhängig von obigen Mietfristen auch einfach auf Eigenbedarf gekündigt werden?
Antwort geschrieben am 15.07.2010 16:13:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
3. Ouartalsende ist hier der 30.9.2010, so dass die Kündigung bis Ende August (31.8.2010, 24:00 Uhr) schriftlich mit Einschreiben erklärt werden muss, um wirksam zu sein.
Sie kann aber selbstverständlich schon jetzt erklärt werden, was sowieso der sicherste Weg wäre, um nicht in Schwierigkeiten im Hinblick auf einen Zugangsnachweis zu kommen.
2.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist bei der gewerblichen Miete gesetzlich nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht bei der Grundstückmiete, wenn erst noch ein (Wohn-)Gebäude errichtet werden soll.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.07.2010 16:40:45
Vielen Dank für die schnelle und eindeutige Antwort.
Eine Nachfrage noch zum besseren Verständnis:
Warum legt man die Laufzeit eines Vertrages hier auf ein Jahr (und nicht etwa auf 3 Monate) fest, wenn beide Parteien sowieso immer zum Quartalsende kündigen können. Oder hat die Laufzeit in anderem Zusammenhang (z.B. Zeitpunkt für Mietpreisanpassungen etc.) noch eine Bedeutung?
Vielen Dank für die schnelle und eindeutige Antwort.
Eine Nachfrage noch zum besseren Verständnis:
Warum legt man die Laufzeit eines Vertrages hier auf ein Jahr (und nicht etwa auf 3 Monate) fest, wenn beide Parteien sowieso immer zum Quartalsende kündigen können. Oder hat die Laufzeit in anderem Zusammenhang (z.B. Zeitpunkt für Mietpreisanpassungen etc.) noch eine Bedeutung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.07.2010 16:46:06
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Dieses hängt wohl insbesondere damit zusammen, dass (meiner Auslegung nach) ein Kündigungsverzicht bezüglich einer ordentlichen Kündigung besteht, jedenfalls für das erste Jahr.
Dieses ist zulässig und bietet für beide Parteien einen gewissen, wenn auch zeitlich begrenzten Bestandsschutz.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesteberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Dieses hängt wohl insbesondere damit zusammen, dass (meiner Auslegung nach) ein Kündigungsverzicht bezüglich einer ordentlichen Kündigung besteht, jedenfalls für das erste Jahr.
Dieses ist zulässig und bietet für beide Parteien einen gewissen, wenn auch zeitlich begrenzten Bestandsschutz.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesteberg
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