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Kündigungsfrist sechs Wochen zum Quartalsende 30.03.2010


17.02.2010 10:49 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Morwinsky


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige eine Auskunft bezüglich der Kündigunsfrist
"sechs Wochen zum Quartalsende"!

Ich kann bei einem neuen Arbeitgeber zum 01.05.2010 anfangen.

Meine Frage lautet: Kann ich unter berücksichtigung der sechs Wochen zum Quartalsende zum 30.04.2010 kündigen?

Sprich ich würde meine Kündigung heute mit dem Kündigungszeitpunkt 30.04.2010 abgeben. So weiß mein Arbeitgeben mind. sechs Wochen vor dem Quartalsende 30.03.2010 bescheid und ist sogar einen Monat früher informiert.

Würde mich über eine rechtskräftige Auskunft freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 353 weitere Antworten zum Thema:
Kündigungsfrist Wochen Quartalsende
17.02.2010 | 11:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
125 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Bei isolierter Betrachtung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende" ergibt sich, daß eine Kündigung durch Sie nur zum Ende eines jeden Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) erfolgen kann. Eine heute Ihrem Arbeitgeber zugehende Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2010.
Auf eine Beendigung zum 30.04.2010 können Sie hingegen nicht bestehen, da dies gerade nicht das Quartalsende ist. Insoweit wären auf den Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung und damit auf das Entgegenkommen Ihres Arbeitgebers angewiesen.

Abweichungen von obiger Einschätzung können sich ergeben, wenn Sie nach Vollendung des 25. Lebensjahres länger als fünf Jahre bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren und vertraglich vereinbart ist, daß gesetzliche Verlängerungen der Frist bei arbeitgeberseitiger Kündigung auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten sollen. In diesem Fall wäre die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB von zwei Monaten vorrangig, die auch zum 30.04.2010 erfolgen kann.
Möglich wäre auch eine zu beachtende Regelung durch Tarifvertrag. Ob eine solche für Sie zutrifft, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Ich empfehle Ihnen, die Kündigung zum 31.03.2010 vorzubereiten und das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Ist er daran interessiert, Sie möglichst lange im Unternehmen zu halten, so sollte er sich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04. einverstanden erklären.


Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



Große Teichstraße 17
18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Marlow

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