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Kündigungsfrist in Arbeitsvertrag bei unbefristetem Arbeitsverhältnis


10.10.2010 20:21 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe,nach 2 befristeten Arbeitsverträgen von je 1 Jahr, nun einen unbefristeten Arbeitsvertrag in gleichem Unternehmen bekommen.

Unter Kündigungsfrist steht : 1 Monat zum Monatsende

Ist diese Vorgehensweise üblich ? Heißt das, dass egal wie lange ich im Unternehmen bin, ich dieser Kündigungsfrist unterliege ?

Danke und Gruß

Thomas
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 456 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag Arbeitsverhältnis Kündigungsfrist
10.10.2010 | 20:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt.

Gem. § 622 Abs. 5 Satz 2 BGB können diese gesetzlichen Kündigungsfristen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgekürzt werden. Eine Verlängerung ist dagegen möglich.

Denkbar ist aber die Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen durch Tarifvertrag; vgl. § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB.

Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Kündigungsfristen in Kleinunternehmen gem. § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB gekürzt werden können. Von einem Kleinunternehmen spricht man, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden beschäftigt. Die Kündigungsfrist darf dann vier Wochen nicht unterschreiten; vgl. 622 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 BGB.


2.

Für Sie bedeutet das Folgendes:

Liegt ein Kleinunternehmen vor, ist die vereinbarte Kündigungsfrist rechtmäßig.

Handelt es sich dagegen nicht um ein Kleinunternehmen, gilt abweichend von der Vereinbarung im Arbeitsvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer gem. § 622 BGB.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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