Wir wohnen seit 6 monaten hier in einer 2 Zimmer wohnung zur untermiete,durch längeres nachfragen haben wir bis heute aber noch keinen Untermietsvertrag bekommen.Jetzt will uns der (Vermieter) innerhalb von 30 Tagen auf die Strasse setzen.Nun meine frage 1.Darf er uns von heute auf morgen einfach auf die Strasse setzen. 2.Kann ich irgendwie Rechtlich was dagegen unternehmen
Antwort geschrieben am 05.02.2012 10:35:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Auch wenn, wie in Ihrem Fall, kein
schriftlicher Mietvertrag vorhanden ist, so ist auch ein mündlicher Mietvertrag seine rechtliche Gültigkeit. Da bei mündlichen Absprachen kein schriftlicher Mietvertrag mit irgendwelchen Nebenabreden vorhanden ist, sind hier die Normen des BGB §535 ff für Mieter und Vermieter bindend.
Hier ist unter anderem geregelt, welche Kündigungsfristen einzuhalten sind, wann die Mietzahlungen fällig sind und in welchen Fällen Sie als Mieter das Recht haben, wegen Mängeln die Miete zu mindern.
Das bedeuetet in Ihrem Fall, wenn kein Mietvertrag vorhanden ist, gelten die Regelungen nach § 542 BGB – § 546 a BGB zusätzlich der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigung eines Mietertrages muss auch bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag, schriftlich erfolgen. Eine Frist von 30 Tagen ist also deutlich zu kurz. IN Ihrem Fall liegt aber die Besonderheit eines Untermietverhältnisses vor. Im Wesentlichen richtet sich die Kündigung des Untermietverhältnisses nach denselben rechtlichen Vorschriften wie in jedem anderen Mietverhältnis. Insbesondere müssen Kündigungen schriftlich erklärt werden und beide Seiten müssen sich an die vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen halten.
Besonderheiten gelten, wenn Hauptmieter und
Untermieter in der selben Wohnung wohnen. Der
Hauptmieter hat dann ein Sonderkündigungsrecht
(§ 573a BGB). Die Kündigung bedarf keiner Begründung, wenn der
Hauptmieter sich ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht beruft. Die Kündigungsfrist verlängert sich allerdings um drei Monate.
Ist nur möblierter Wohnraum teilvermietet, gelten wieder andere
Regelungen (§ 573a und § 549 Absatz 2 BGB). Auch hier
bedarf die Kündigung des Hauptmieters keiner
Begründung.
Des weiteren verkürzen sich die Kündigungsfristen
(§ 573c Absatz 3 BGB). Die Kündigung kann grundsätzlichbis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monatserklärt werden. Ist möblierter Wohnraum an eine Familie untervermietet,so gelten diese kurzen Fristen allerdings nicht.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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