Frage geschrieben am 26.07.2010 19:10:39
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kündigungsfrist bei befristetem Arbeitsvertrag
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 832Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
In meinem befristeten Arbeitsvertrag wurde folgendes vereinbart:
"Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2010 und endet am 31.12.2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Übrigen gelten über § 15 Abs. 3 TzBFG die gesetzlichen Kündigungsfristen."
Dies ist Teil meiner zweiten Befristung. Tatsächlich begonnen habe ich im Oktober 2008, dabei endete diese erste Befristung am 31.12.2009.
Meine 3 konkreten Fragen nun:
1. Kann ich meinen Arbeitsvertrag jetzt - noch innerhalb der Befristung - vorzeitig kündigen?
2. Wenn ja, wielange ist die Kündigungsfrist?
3. Zu wann?
Besten Dank vorab.
Antwort geschrieben am 26.07.2010 20:27:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich vereinbart worden ist. Da hier auf § 15 Abs. 3 TzBfG verwiesen wird, haben Sie die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis vorzeitig unter Beachtung der Kündigungsfristen zu kündigen.
2.
Wenn zwischen dem vorangegangenen und dem jetzigen Arbeitsverhältnis ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, können die Beschäftigungszeiten zusammengezählt werden.
In diesem Fall wären Sie seit Oktober 2008, mithin jetzt ein Jahr und neun Monate beschäftigt. Eine verlängerte Kündigungsfrist gilt erst ab einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren.
Da sich die Kündigungsfristen nach § 622 BGB bestimmen, gilt für Sie eine Kündigungsfrist von vier Wochen um Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Raab direkt

