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Frage geschrieben am 26.07.2010 19:10:39

Kündigungsfrist bei befristetem Arbeitsvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 832
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Abend.

In meinem befristeten Arbeitsvertrag wurde folgendes vereinbart:

"Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2010 und endet am 31.12.2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Übrigen gelten über § 15 Abs. 3 TzBFG die gesetzlichen Kündigungsfristen."

Dies ist Teil meiner zweiten Befristung. Tatsächlich begonnen habe ich im Oktober 2008, dabei endete diese erste Befristung am 31.12.2009.

Meine 3 konkreten Fragen nun:
1. Kann ich meinen Arbeitsvertrag jetzt - noch innerhalb der Befristung - vorzeitig kündigen?
2. Wenn ja, wielange ist die Kündigungsfrist?
3. Zu wann?

Besten Dank vorab.


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich vereinbart worden ist. Da hier auf § 15 Abs. 3 TzBfG verwiesen wird, haben Sie die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis vorzeitig unter Beachtung der Kündigungsfristen zu kündigen.


2.

Wenn zwischen dem vorangegangenen und dem jetzigen Arbeitsverhältnis ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, können die Beschäftigungszeiten zusammengezählt werden.

In diesem Fall wären Sie seit Oktober 2008, mithin jetzt ein Jahr und neun Monate beschäftigt. Eine verlängerte Kündigungsfrist gilt erst ab einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren.

Da sich die Kündigungsfristen nach § 622 BGB bestimmen, gilt für Sie eine Kündigungsfrist von vier Wochen um Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kündigungsfrist bei befristetem Arbeitsvertrag | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-07-28
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Antwort gut, nur hätte ich mir weniger Anwaltsdeutsch (Gesetzeszitate) gewünscht. Die hatte ich mir bereits aus dem Internet raus gesucht, nur diese nicht eindeutig verstanden bzw. wollte mir sicher gehen, ob ich´s denn verstanden habe. Im Prinzip habe ich die Antwort auf meine Fragen erhalten - DANKE, nur hätte ich sie gern kurz und knackig ohne Anwaltsdeutsch gehabt. MIR WURDE AUFJEDENFALL WEITERGEHOLFEN, OHNE DASS ICH NOCHMAL NACHFRAGEN MUSSTE :-) DANKE


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