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Frage geschrieben am 21.07.2010 17:42:19

Kündigungsfrist bei Teilzeittätigkeit / nicht tarifgebunden

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1231
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo und guten Tag,

ich bin seit zwei Jahren in einem mittelständischen Dienstleistungsunternehmen in NRW in Teilzeit (33Std/Woche) beschäftigt. Wir sind nicht tarifgebunden und das Arbeitsverhältnis ist unbefristet. Laut Arbeitsvertrag habe ich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Ist diese strenge Kündigungsfrist bei einer Teilzeittätigkeit rechtens? Ich würde mich gerne neu orientieren und kann nun nicht so schnell aus dem Vertrag wenn der Arbeitgeber mir nicht entgegenkommt. Das macht eine Bewerbungssituation eher schwierig.

Alternativ würde ich in der Firma bleiben wollen, wenn der Arbeitgeber einer Arbeitszeitverkürzung (auf max. 25Std/Woche) zustimmt. Kann er dieser Verkürzung widersprechen oder gibt es da bei Teilzeitkräften eine bestimmte Regelung?

Vorab vielen Dank für Ihre Information!


Antwort geschrieben am 21.07.2010 18:49:22
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen gerne wie folgt:

1. Ist die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende auch bei einer Teilzeitkraft zulässig?

Grundsätzlich ja. Vereinbarte Kündigungsfristen gelten unabhängig von der Stundenzahl. Der Arbeitgeber muss aber ebenso an die längere Frist für eine von ihm ausgesprochene Kündigung gebunden sein, anderenfalls wäre die Vereinbarung unwirksam gemäß § 622 Abs. 6 BGB. In diesem Fall würden die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen. Wenn Sie also zwei volle Jahre beschäftigt sind, betrüge die Frist einen Monat zum Ende des Kalendermonats - aber nur für den Fall, dass der Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag für eine von ihm auszusprechende Kündigung nicht an die lange Kündigungsfrist gebunden wäre.

Wenn Sie an die längere Frist gebunden sind, könnte man noch erwägen, dass Sie einfach mit einer unzulässig kurzen Frist kündigen. Sie wären zwar dem Grunde nach schadenersatzpflichtig, meistens ist es aber für den Arbeitgeber schwierig, die Schadenersatzforderung zu beziffern. Bezüglich dieser Strategie sollten Sie sich aber dann ggf. nochmals nach Prüfung Ihres Arbeitsvertrags (Vertragsstrafe?) und Ihres Aufgabengebietes beraten lassen. Ich bin gerne bereit, dies im Rahmen einer Direktanfrage zu erledigen.

2. Können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, Ihre Arbeitszeit auf 25 Stunden pro Woche zu verkürzen?

Wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wäre dies grundsätzlich möglich. Da ich eine ähnliche Frage noch vor kurzem beantwortet habe, erlaube ich mir wegen Ihres geringen Einsatzes einen Link zu setzen:

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=107675&rechtcheck=2

Hier habe ich zu den Voraussetzungen eines Teilzeitbeschäftigungsanspruches bereits genauer ausgeführt.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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