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Kündigungsfrist befristeter Arbeitsvertrag nach TV-L


| 24.05.2008 09:39 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich bin seit 8 Monaten bei einem Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst als Vertretung für eine Mitarbeiterin in Elternzeit beschäftigt.

Der erste Vertrag den ich bekam, lief dabei über vier Monate, der zweite Vertrag über 5 Monate, beides 40 Stunden. Der dritte Vertrag soll (das läge dann demnächst an) mit 75% der Arbeitszeit noch einmal auf 5 Monate ausgestellt werden.

Die "Vertragszerstückelung" kommt zustande, da ursprünglich schon nach 3 Monaten die Arbeitszeit auf 75% Prozent hätte geändert werden sollen - da sich dann intern etwas geändert hat, konnte ich noch 5 weitere Monate Vollzeit beschäftigt werden.

Was wäre nun in dem Fall, in dem ich das Arbeitsverhältnis kündigen möchte, da ich eine unbefristete Anstellung in Aussicht habe?

Einmal die Möglichkeit: Der dritte Vertrag würde gar nicht erst unterzeichnet, das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des zweiten Vertrags. Oder gibt es für mich eine Verpflichtung (moralisch mal ausgenommen) den dritten Vertrag zu unterschreiben, weil das mündlich so vereinbart war?

Zweite Möglichkeit: Ich unterschreibe Vertrag Nr. 3 - kann ich das Arbeitsverhältnis dann trotzdem irgendwann kündigen (mit welchen Fristen?) oder bin ich für die Dauer des Vertrags gebunden?

Wie ist da §30 Abs. 5 des TV-L zu verstehen?

Freundliche Grüße und vielen Dank im Voraus für eine Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 456 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag Befristeter Kündigungsfrist TV-L
24.05.2008 | 09:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksictigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie befinden sich im letzten Monat des zweiten Zeitarbeitsvertrages.

Bei der Frage, ob Sie verpflichtet sind, den dritten Arbeitsvertrag abzuschließen, ist zu berücksichtigen, dass nach § 2 TV-L die Arbeitsverträge schriftlich geschlossen werden. Das würde hier bedeuten, dass ein dritter Arbeitsvertrag erst rechtlich wirksam begründet wird, wenn er zwischen Ihnen schriftlich fixiert wurde.
Eine vorvertragliche Verpflichtung, einen solchen Vertrag abzuschließen, sehe ich nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht. Auch der Arbeitgeber nimmt sich ja das Recht heraus, Sie quasi in mehreren Etappen zu beschäftigen.

Wenn Sie also den dritten Arbeitsvertrag nicht eingehen, endet Ihre Tätigkeit dann mit Ablauf des zweiten Vertrages, in dessen Verlauf Sie sich ja gerade befinden.

Sollten Sie den dritten Arbeitsvertrag unterzeichnen, ist Ihre Kündigungsmöglichkeit nach § 30 TV-L deutlich eingeschränkt.

Durch die Addition der verschiedenen Laufzeiten kommen Sie dann zu einer gesamtlaufzeit über 12 Monate mit der Folge, dass Sie nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartal kündigen können.

Bevor Sie daher den dritten Vertrag unterzeichnen, sollten Sie genau überlegen, zu wann Sie die Arbeitsstelle wechseln möchten.


Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen aus Bielefeld
Reinhard Otto
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 24.05.2008 | 11:00

Vielen Dank für die hilfreiche und schnelle Antwort!

Eine Nachfrage hätte ich: Sind es wirklich 6 Wochen Kündigungsfrist zum Quartal, oder zum Monatsende?

Ich hatte Abs. 5 im § 30 TV-L jetzt so verstanden, dass sich die Kündigungsfrist zum Quartal auf Arbeitsverhältnisse bezieht, die insgesamt mehr als 2 Jahre bzw. 3 Jahre andauern und dass bei Arbeitsverhältnissen mit einer Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats gelten.

Freundliche Grüße und ein schönes Wochenende!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.05.2008 | 12:04

Sie haben natürlich Recht, und ich habe bemerkt, dass ich in meiner ersten Stellungnahme eine falsche Angabe gemacht habe. Natürlich beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Monatsende und nicht zum Quartalsende.
Bitte entschuldigen Sie dieses Versehen.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2013-04-17 | 16:40


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Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

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