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Frage geschrieben am 01.06.2007 20:32:00

Kündigungsfrist

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2529
Ich bin ein bisschen verwirrt wegen der Kündigungsfrist, welche ich einhalten muss.

Ich arbeite ohne Vertrag seit 7 Jahren in einem Unternehmen.
Als ich eingestellt wurde, hat der Arbeitgeber einen ziemlich informellen Vorvertrag geschrieben und diesen mir zugefaxt. (Ich lebte damals im Ausland).
Ich habe diesen nicht unterschrieben, jedoch faktisch angenommen, da ich zu dieser Firma gewechselt habe.

Abgesehen von meinem Aufgabengebiet, beinhaltete dieser Vorvertrag meine Gehaltsentwicklung für die ersten 3 Jahre und die Kündigungsfrist: 6 Wochen zum Quartalsende 3 Monate respektierend. Damals habe ich der Kündigungsfrist keine große Aufmerksamkeit geschenkt, außerdem war mein deutsch noch nicht so gut, um diese Klausel eindeutig zu verstehen.

Außerdem enthält dieser Vertrag eine Konkurrenzklausel, welche mir verbietet 3 Jahre lang in jeglichen Unternehmen meiner Branche in Europa zu arbeiten, für den Fall ich selbst kündige.
Sollte ich dagegen verstossen, droht mir eine saftige Strafe von etwa 1,5 Jahresnettogehältern !

Nach diesem Vorvertrag gab es keine Verhandlungen im Bezug auf das Arbeitsverhältnis, da der Arbeitgeber mein Gehhalt vom Jahr zu Jahr erhöht hat und für mich kein Verhandlungsbedarf bestand.

Nun kommen meine Fragen:

1) ist die im Vorvertrag stehende Kündigungsfrist für mich bindend, wenn ich diesen nicht unterschrieben habe?

2) muss ich die Konkurrenzklausel ernst nehmen oder dient diese lediglich der Abschreckung?


Vielen Dank für Ihre Bemühungen!












Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.6.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.06.2007 20:54:55
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Nürnberger Strasse 24, 63450 Hanau, Tel: 06181-6683 799, Fax: 06181-6683 800
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Sehr geehrter Ratsuchender,

da Sie bereits 7 Jahre in einem Betrieb beschäftigt sind, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist gem. § 622 Abs.2 Nr. 2 zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Eine kürzere Kündigungsfrist kann nur ausnahmsweise einzelvertraglich vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer z.B. nur als Aushilfe vorübergehend eingestellt worden sind oder tarifvertragliche Regelungen einschlägig sind.

Da der Vorvertrag niemals unterschrieben worden ist, ist dieser nicht wirksam zu stande gekommen. Mit dem Arbeitsbeginn haben Sie allerdings ein faktisches Arbeitsverhältnis geschlossen, so dass sich der Arbeitgeber nicht auf die nachteiligen Bestimmungen des Vorvertrages berufen kann.

Im Übrigen muss ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden sein. Auch ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Im Übrigen ist ein Wettbewerbsverbot dann unwirksam, wenn es das Berufsleben des Arbeitnehemers unangemessen benachteiligt oder der Arbeitgeber ordentlich kündigt oder keine Abfindung vorsieht.

Mit freundlichen Grüßen,

Marcus Glatzel, Rechtsanwalt

Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
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63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.07.2007 22:30:07

Eine Nachfrage in Bezug auf die einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist möchte ich doch stellen.

Wie ich mich informiert habe, gelten die von Ihnen angegebene gesetzl. Kündigungsfrist von 2 Kalendermonaten zum Monatsende NUR für den Arbeitgeber, nicht für den Arbeitnehmer.

Lt. § 622 Abs. 1 BGB muss ich als AN in diesem nur 4 Wochen zum Monatsende bzw. 15. des Monats eihalten. Verstehe ich das richtig?

Wenn der Arbeitgeber mir für diese 4 Wochen meinen Resturlaub nicht gewährt, kann ich die entsprechende Auszahlung verlangen?
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.07.2007 18:42:48

Sehr geehrter Rechtssuchender,

das ist korrekt, die vier Wochenfrist gem. § 622 Abs.1 BGB gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die darüber hiausgehenden Fristen des § 622 Abs.2 BGB gelten nur für den Arbeitgeber, wenn Sie nichts anderes vertraglich vereinbart haben oder tarifvertraglich keine anderen Fristen vereinbart wurden.
Wenn der Urlaub wegen Kündigung nicht mehr genommen wurde, ist er abzugelten.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel Rechtsanwalt
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