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Kündigungsfrist


06.03.2013 09:37 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler


| in unter 1 Stunde

Zusammenfassung: Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass auch der Arbeitnehmer die für den Arbeitgeber geltenden längeren Kündigungsfristen einhalten muss. Eine von der vertraglichen Fassung abweichende Vereinbarung muss die Partei beweisen, die sich auf diese beruft.


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite bereits mehr als 20 Jahre in einem Unternehmen und möchte nun kündigen. In meinem Arbeitsvertrag habe ich leider unterschrieben:
"Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von sieben Monaten zum Montasende gekündigt werden".
Mir wurde aber bei Unterzeichnung des Vertrages gesagt, dass die Kündigungsfrist von Seiten des Arbeitsnehmers kürzer sei und die 7 Monate nur zum eignen Schutz für den Arbeitgeber gelte. Gestern habe ich nachgefragt welche Kündigungszeit nun gelte und da wurde mir gesat, ich müsse 7 Monate einhalten. Ist dies rechtlich richtig ? Vielen Dank für eine schnelle Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 456 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitgeber Arbeitsvertrag Kündigungsfrist
06.03.2013 | 09:56

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
231 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, wobei Sie bitte beachten, dass Sie hier den Mindesteinsatz und damit eine geringe Detailtiefe gewählt haben:

Im Arbeitsvertrag ist angeordnet, dass auch Sie eine siebenmonatige Kündigungsfrist einzuhalten haben. Die anders lautende mündliche Vereinbarung müssten daher Sie im Fall eines Prozesses beweisen. Sie müssten also etwaige Zeugen benennen, die bei dem damaligen Gespräch dabei waren. Ggf. haben Sie dieses Gespräch auch mit einem angestellten Personalleiter geführt, der Zeuge sein könnte.

Ob Ihnen dieser Beweis im Hinblick auf einen über 20 Jahre zurückliegenden Sachverhalt gelingen wird, kann ich nicht beurteilen. Sie müssen daher rechnen, dass Sie sich ggf. schadenersatzpflichtig machen, wenn Sie mit einer kürzeren Frist kündigen.

Daher könnte es sinnvoll sein, hier einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln.

Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Wuppertal

231 Bewertungen
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