In meinem Arbetsvertrag, im §3 Kündgung steht: Während der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen kündigen. Dieser Vertrag kann im übrigen von beiden Vertragspartnern nach den allgemeinen Kündigungsfristen § 622 BGB gekündig werden. Die Verlängerung der Kündigungsfristen gilt für beide Vertragspartner.
Fragen:
1.Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden?
oder
2. beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats?
Meine Arbeitsgeberin sagt: beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Antwort geschrieben am 06.01.2012 18:43:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt am Main, Tel: 069 / 231741, Fax: 069 / 230793
Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 58
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
1.Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden?
oder
2. beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats?
Wird kein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet, gilt § 622 BGB: § 622 BGB bestimmt generell eine Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende (letzter Tag) eines Kalendermonats. Bei diesen Fristen handelt es sich um Mindestkündigungsfristen von denen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Verkürzungen dieser Fristen sind nur im Geltungsbereich von Tarifverträgen möglich.
Der Arbeitsvertrag kann allerdings längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen Kündigungsfristen vorsehen. Das könnte nach Ihrer Schilderung vorliegend der Fall sein, da Ihr Arbeitsvertrag wohl den Zusatz enthält: "Die Verlängerung der Kündigungsfristen gilt für beide Vertragspartner."
Gemäß § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Grundkündigungsfrist nur für den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen länger besteht, d.h. kündigt der Arbeitgeber, so ist für die Berechnung der Kündigungsfrist auch die Beschäftigungsdauer maßgebend. Danach gelten die folgenden Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Nach Ihrer Schilderung wurde diese „Verlängerung der Kündigungsfristen" für beide Seiten zum Vertragsinhalt.
Da Sie seit dem 02.10.2009 bei dem Arbeitgeber angestellt sind – also derzeit das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden hat – beträgt somit die Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 2, Ziffer 1 BGB einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Den vollständigen Gesetzestext zu § 622 BGB füge ich am Ende meiner Antwort zur Ihrer Information bei.
Die Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich verfasst und mit handschriftlicher Unterschrift des kündigenden Arbeitnehmers versehen sein. Um sicherzugehen, dass Ihre Kündigung auch dem Arbeitgeber zugeht, empfehle ich die Kündigung persönlich bei Ihrem Vorgesetzten oder aber in der Personalabteilung des Unternehmens abzugeben. Hierbei lassen Sie sich den Eingang mit Datumsangabe bestätigen oder nehmen einen Zeugen zur Übergabe mit. Alternativ können Sie die Kündigung auch per Boten bzw. Kurier, Einschreiben/Rückschein oder Postzustellungsurkunde zustellen.
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schell & Kollegen
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