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Ist es nicht so,daß dann automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gil


| 30.07.2010 12:44 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Ich habe am 21.6.2010 bei einem neuen Arbeitgeber angefangen.
Hatte gegen Ende des ersten Arbeitstages einen Arbeitsunfall,bin jetzt krankgeschrieben bis Oktober 2010.
Die ersten 28 Tage bekam ich Verletztengeld,seit 19.7.10 muß der Arbeitgeber zahlen.
Bekam heute mit normal Brief,die Kündigung zum 11.8.2010,geschrieben wurde er am 28.7.2010.
Da weder mündlich noch vertraglich was vereinbart wurde,der Unfall kam dazwischen,es also auch keinen Arbeitsvertrag gibt.
Ist es nicht so,daß dann automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gilt??
Ist es überhaupt sinnvoll dagegen zu klagen,falls es rechtswidrig ist?
Rechtsschutzversicherung neu abgeschloßen,bin noch in der Wartezeit!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 353 weitere Antworten zum Thema:
Kündigungsfrist Probezeit dann Arbeitsunfall Wochen
30.07.2010 | 13:35

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, eine besondere Form ist nicht erforderlich, sodass vorliegend ein wirksamer Arbeitsvertrag bestehen dürfte.

Zu den Kündigungsfristen gilt folgendes: Nach § 622 I BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Etwas anderes gilt während einer vereinbarten Probezeit. Hier kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, § 622 III BGB. Ob Sie eine Probezeit vereinbart haben oder nicht, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Im Zweifel wäre dies vom Arbeitgeber nachzuweisen. Entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung bei Ihnen. Die Frist beginnt dann am nächsten Tag, also morgen, zu laufen, § 187 I BGB. Ihr Arbeitgeber kann die 2-Wochen-Frist zum 11.08.2010 demnach nicht mehr einhalten. Kündigungen, bei denen die Kündigungsfrist nicht gewahrt wurde sind im Zweifel dahingehend auszulegen, dass zum nächsten zulässigen Termin gekündigt werden soll.

Bei falscher Berechnung der Kündigungsfrist ist die Kündigung jedoch nach Ansicht der Rechtsprechung nicht insgesamt unwirksam, so dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht sinnvoll ist. Allerdings gilt für den Fall zu kurzer Kündigungsfristen, dass die Kündigung zu dem in der Kündigungserklärung genannten Termin wirksam wird, wenn keine Klage erhoben wird. Sollten Sie keine Klage erheben wollen, wird die Kündigung somit zum 11.08.2010 wirksam. Sie können jedoch Ihren vollen Lohnanspruch bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist verlangen.

Eine Klage wäre innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben. Sofern Sie nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich vorgehen möchten, sondern Sie lediglich geltend machen wollen, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten sei, können Sie dies nach einer Entscheidung des BAG vom 15.12.2005 auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun.

Ich empfehle Ihnen, für die Geltendmachung des Lohnanspruchs einen Kollegen vor Ort zu beauftragen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller 30.07.2010 | 14:05

Es ist weder mündlich noch schriftlich mit der Geschäftsleitung
eine Probezeit vereinbart worden,dann würde also die Kündigung
4 Wochen zum Monatsende gelten bzw Monatsmitte.??
Oder gilt automatisch eine Probezeit.??

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.07.2010 | 19:29

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ja, es gilt dann die Grundkündigungsfrist des § 622 I BGB mit der Regelung, dass mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann.

Die Probezeit tritt nicht automatisch ein, diese muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2010-07-30 | 22:08


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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