11.11.2009 | 14:29
Antwort
von
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
112 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Sofern Ihr Arbeitsverhältnis seit dem 15.06.2009 besteht findet, vorbehaltlich der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder der Anwendbarkeit eines Tarifvertrages, insoweit
§ 622 BGB Anwendung.
Gemäß
§ 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von Ihnen mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Jedoch gilt zu beachten, ob in Ihrem
Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wurde.
Sofern dies der Fall ist können Sie das Arbeitsverhältnis gemäß
§ 622 Abs. 3 BGB, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen etc., mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Der Urlaubsanspruch indes richtet sich zunächst nach der vertraglichen Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag. Insoweit ist entscheidend wie viele Urlaubstage dort vereinbart wurden.
Unter Maßgabe des BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub gemäß
§ 3 BUrlG 24 Werktage unter zur Grundelegung von 6 Wochenarbeitstagen.
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 5 Tage, so „verringert" sich der Anspruch auf 20 Urlaubstage.
Als Faustformel für die Höhe des Ihnen zustehenden Urlaubsanspruchs kann man grundsätzlich 1/12 des vereinbarten Jahresurlaub pro vollen angefangenen Monat der Beschäftigung annehmen.
Insoweit ist maßgeblich auch zu welchem Termin Sie die
Kündigung aussprechen wollen, um eine Berechnung vornehmen zu können. Aufgrund der Faustformel 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Monat Beschäftigung dürfte Ihnen die Berechnung jedoch insoweit nachvollziehbar möglich sein.
Besteht derzeit eine Probezeit, in welcher der Anspruch auf
Urlaub ruht, so ist Ihnen mit der
Kündigung der Urlaub auch entsprechend zu gewähren. Ggf. sofern dies nicht möglich ist, kann dann auch eine Urlaubsabgeltung in Frage kommen.
Dies ist jedoch nur der Fall, wenn Ihnen der Urlaub, z.B. aus betrieblichen Gründen, nicht gewährt werden kann.
Eine Urlaubsabgeltung scheidet jedoch dann aus, wenn Ihnen die Inanspruchnahme von Urlaub jedoch selbst nicht objektiv möglich ist. Dies wäre insoweit der Fall, wenn Sie den Rest des Jahres krankgeschrieben wären und von der Arbeitsleistung befreit sind, und daher Urlaub selbst nicht in Anspruch nehmen können, da durch die Krankschreibung der Urlaubsanspruch ruht.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen, vorerst weiterhelfen konnten Ihnen einen rechtlichen Überblick in Ihrer Angelegenheit zu gewähren. Sie können sich gern im Rahmen der gewährten Nachfrageoption bei Konkretisierungsbedarf mit mir in Verbindung setzen.
Nachfrage vom Fragesteller
11.11.2009 | 14:41
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von 3 Monaten festgelegt!
Kann ich somit davon ausgehen das ich in meiner Kündigung mit dem Hinweis auf eine fristgerechte Kündigung von 2 Wochen keinen fehler gemacht habe?
Weitehrin haben Sie leider meine Frage bezüglich Sperzeit nicht beantwortet! Anbei meine Frage noch einmal: Besteht eine Sperzeit bei vorhandem Ärztlichem Atest/Rat das Arbeitsverhältnis aus Gesundheitlichen Gründen nicht weiter zu führen?
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.11.2009 | 15:17
Ihe Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten,
Sofern eine Probezeit im Vertrag von 3 Monaten vereinbart worden ist, endet diese Probezeit zum 15.09.2009.
Ergo kann eine ordentliche Kündigung mit 2 Wochenfrist nur innerhalb dieses Zeitraumes, vom 15.06. bis 15.09.2009 gekündigt werden.
Mit Beginn des 16.09.2009 kann das Arbeitsverhältnis danach nur unter Maßgabe des § 622 Abs. 1 BGB mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.
Ob Sie daher insoweit einen Fehler gemacht haben kann mangels Mitteilung wann Sie die Kündigung erklärt haben bheisig nicht abschließend beurteilt werden. Entscheidend ist daher ob die Kündigung vor dem 16.09.2009 (dann 2 Wochen) oder danach (dann 4 Wochen) Ihrerseits ausgesprochen worden ist,
Hinsichtlich der Sperrzeit, war mir zunächst nicht ersichtlich, dass es sich um eine gesonderte Frage handelte, dennoch nehme ich nachfolgend gerne dazu Stellung.
Eine Sperrzeit droht immer dann, wenn jemand die Bedürftigkeit und damit die Aufgabe/Beendigung des Arbeitsverhältnis selbst verschuldet hat. Dies ist, abgesehen von einigen Ausnahmen, regelmäßig dann der Fall, wenn verhaltens- oder personenbedingte Gründe oder auch eine (nicht gerechtfertigte) Eigenkündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnis geführt hat.
In Ihrem Fall schildern Sie, dass Ihr Hausarzt Ihnen rät, die derzeitge Beschäftigung, offensichtlich aus gesundheitlichen Gründen, zu beenden. Wenn Sie dies mittels einem ausreichenden Attest hinreichend nachweisen und begründen können, sehe ich für eine Verhängung einer Sperrzeit kaum eine Möglichkeit, da direkte verhaltens- oder persönliche Gründe ebenso wenig ersichtlich sind.
Insbesondere wenn Sie durch die Aussagen des Arztes hinreichend nachweisen können, dass Ihnen die derzeitige Berufsausübung am jetzigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, wir Ihnen der Leistungsträger keine Sperrzeit verhängen, da Gründe für eine selbstverschuldete Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht zu sehen sind.
Es empfiehlt sich daher einen ausreichend umfangreichen Arztbericht einzuholen, um die Begründung der Aufhebung der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen auch vollens nachweisen zu können.
Ich hoffe Ihnen damit Ihre Nachfrage abgeholfen zu haben.
MFG