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Frage geschrieben am 05.03.2010 23:15:25

Kündigungsfrist Untervermietung voll möblierte Wohnung – Vertag abgelaufen

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1869
Ich habe seit Anfang August 2009 meine vollständig möblierte 2 Zimmer Wohnung untervermietet. Der Untermietvertrag ist Anfang November 2009 abgelaufen. Das Mietverhältnis bestand danach ohne Vertrag weiter.
Da ich nun durch einen Jobwechsel meine Wohnung benötige, möchte ich diese gern wieder nutzen.
Nun lese ich hier von dem Fall, das bei möblierten Zimmern die Kündigungsfrist für Untermietverhältnisse in Wochen gemessen wird. Hingegen ist die Kündigungsfrist bei Wohnungen eher mit 3 Monaten anzunehmen.
Erschwerend kommt hinzu, dass die letzen beiden Mietzahlungen durch den Untermieter nicht erfolgten.

Nun meine Fragen:
1. Wie lange ist die Kündigungsfrist in meinem beschrieben Fall?
2. Welche Sofortmaßnahmen sollte ich ergreifen um möglichst bald wieder meine Wohnung nutzen zu können?


Antwort geschrieben am 05.03.2010 23:52:21
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Die Kündigung ist nach § 573 c Abs. 1 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Eine kürzere Kündigungsfrist hätte nur unter den Bedingungen des § 573 c Abs. 2 BGB vereinbart werden können.

Allerdings können Sie auf Grund des Mietrückstandes nach §§ § 543 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3, 569 Abs. 3 Ziff. 1 BGB außerordentlich fristlos kündigen und sollten aber hilfsweise die ordentliche Kündigung mit aussprechen, da der Mieter durch Ausgleich des Rückstandes die Kündigung unwirksam werden lassen könnte. Des weiteren sollten Sie neben dem Räumungsverlangen der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB widersprechen.

Sollte der Mieter die Wohnung nicht herausgeben, müssten Sie Räumungsklage erheben.

Des weiteren steht Ihnen nach § 562 ff BGB an den vom Mieter eingebrachten Gegenständen ein Pfandrecht zum Ausgleich offener Forderungen zu.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

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