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Frage geschrieben am 22.01.2012 13:41:21

Kündigungsfrist Arbeitsvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 750
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

wie der Betreff schon sagt, habe ich eine Frage zu meiner vertraglichen Kündigungsfrist.

In meinem Arbeitsvertrag steht folgendes:
1. "Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Vierteljahresende gekündigt werden, soweit gesetzliche Regelungen nicht anderes bestimmen."
2. "Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Arbeitgeber gilt auch für den Arbeitnehmer."

Nun meine Frage(n):
Bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 5 Jahren beträgt meine Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartal. Wie gestaltet sich dies aber mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren? Welche Kündigungsfrist muss in diesem Fall angesetzt werden? Werden die vertragliche und die gesetzliche Frist addiert? Gilt nur die vertragliche oder nur die gesetzliche?

Über eine Antwort freue ich mich, vielen Dank!


Antwort geschrieben am 22.01.2012 15:02:39
Rechtsanwalt Andreas Riehn
Einsteinstraße 183, 81677 München, Tel: 089 / 380 123 120, Fax: 089 / 380 123 129
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie Ihres Einsatzes beantworten möchte. Dieses Forum dient zur ersten rechtlichen Orientierung, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Eine Addition von vertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfrist findet jedenfalls nicht statt. In erster Linie gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstösst (das sagt ja auch schon die zitierte Klausel). Als entgegenstehende Regelung kommt in erster Linie § 622 BGB in Betracht (es könnten noch tarifvertragliche Regelungen entgegenstehen, doch dazu kann ich Ihrem Sachverhalt nichts entnehmen).

Die in § 622 BGB genannten Kündigungsfristen (in Absatz 1 und Absatz 2 der Norm) können nur ausnahmsweise durch den Arbeitsvertrag verkürzt werden. Wie sich aus § 622 Absatz 5 Satz 1 BGB ergibt, handelt es sich bei der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs 1 BGB von vier Wochen um eine unabdingbare Mindestkündigungsfrist. Ebenso verhält es sich bei den verlängerten Kündigungsfristen für die Kündigung durch den Arbeitgeber in § 622 Abs 2 BGB, die ebenfalls zwingendes Recht darstellen.

Also halten wir fest: Kürzere, als die in § 622 BGB genannten Fristen sind grundsätzlich ausgeschlossen!

Eine einzelvertragliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist hingegen grundsätzlich möglich ist, wie sich aus § 622 Absatz 5 Satz 3 BGB ergibt. Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungstermine zum 15. und zum Monatsende sind zwar ebenfalls zwingend, zulässig ist aber z.B. die Möglichkeit der Kündigung auf Termine zum Quartalsende zu legen, wie in Ihrem Fall.

Im Ergebnis heißt das für Ihren Fall, dass die vertragliche Regelung gilt, solange und soweit sie NICHT eine der in § 622 BGB genannten Kündigungen verkürzt.

Ich entnehme Ihrer Schilderung, dass es insbesondere um eine Betriebszugehörigkeit von mehr als fünf Jahren geht. Dann dürfte für die Kündigung durch den Arbeitgeber keine kürzere, als die in § 622 Absatz 2 Nr.2 genannte Frist gelten. Die Kündigungsfrist beträgt für den Arbeitgeber als jedenfalls MINDESTENS zwei Monate zum Quartalsende.

Über die vertragliche Regelung der von Ihnen zitierten Nr. 2 gilt das auch für Sie als den Arbeitnehmer. Das ist grundsätzlich möglich. § 622 Absatz 6 BGB verbietet lediglich die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer, als für den Arbeitgeber.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Riehn
Rechtsanwalt
Einsteinstraße 183
81677 München

Fon +49 89 - 380 123 120
Fax +49 89 - 380 123 129
andreas.riehn@riehnlegal.com

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Mit Recht vorankommen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2012 17:02:43

Sehr geehrter Herr Riehn,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Sie schreiben: "Die Kündigungsfrist beträgt für den Arbeitgeber als jedenfalls MINDESTENS zwei Monate zum Quartalsende."

Dies bedeutet ja, dass eine Kombination der vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfrist gilt?

Mir kam es im Prinzip darauf an zu erfahren, ob diese Kombination möglich ist. Denn Absatz 2 des §622 BGB sagt ja eigentlich aus, dass bei 5jähriger Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende gegeben sein muss. In meinem Fall wäres es ja eine Kombination zwischen der vertraglichen und gesetzlichen Frist.

Ich dachte bisher, dass die vertragliche Frist gilt, sofern diese nicht schlechter ist als die gesetzliche.

Vielen Dank ein weiteres Mal.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.01.2012 19:05:15

Man muss KündigungsFRIST von KündigungsTERMIN unterscheiden.

Das Quartalsende stellt den Kündigungstermin dar. Die Arbeitsvertragsparteien können die Anzahl der Kündigungstermine verringern und damit in der Konsequenz längere Kündigungsfristen vereinbaren. Deshalb ist die Möglichkeit die Kündigung auf Termine zum Quartalsende (oder auch zum Halbjahresende oder zum Jahresende) zu beschränken rechtmäßig.

Insoweit ist Ihre Wortwahl von einer "Kombination" im Ergebnis zutreffend, nur die Fristen werden eben nicht addiert. Ich hätte die Unterscheidung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin deutlicher betonen und erläutern müssen.

Es darf im Ergebnis also nicht kürzer werden als die Fristen (und Termine) in § 622 BGB, aber Fristen und Termine dürfen länger ausfallen.

"Schlechter" ist ein wertender Begriff. Schlecht ist es für den Arbeitnehmer, wenn er rasch kündigen will und sich einer längeren Frist gegenübersieht. Das Gesetz erlaubt aber eben gerade längere Fristen, auch wenn dies für eine der Vertragsparteien "schlecht" ist.

Sollte noch eine Frage bleiben, schicken Sie mir einfach eine eMail.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Riehn
Rechtsanwalt

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