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Kündigungsfrist Arbeitnehmer


| 08.07.2012 22:15 |
Preis: 39,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herrn,

mein Arbeitsvertag enthält folgende Kündigungsklausel:

"Es gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zu Monatsmitte oder zum Monatsende als vereinbart.

Wird abweichend von dieser Regelung eine längere Kündigungsfristg vereinbart bzw. tritt aufgrund langjähriger Firmenzugehörigkeit eine längere gesetzliche Kündigungsfrist in Kraft, so gilt diese ebenfalls für beide Parteien als vereinbart.

Bedeutet der letzte Nachsatz, dass sich auch für den Arbeitnhmer die Kündigumngsfrist mit der Firmenzugehörigkeit verlängert?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 353 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitnehmer Kündigungsfrist
08.07.2012 | 22:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
255 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

die von Ihnen zitierte arbeitsvertragliche Regelung führt dazu, dass die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 S. 1 BGB auch für den Arbeitnehmer gelten.

D.h. die vier Wochen Kündigungsfrist gilt ab einer Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren nicht mehr.

Eine solche Regelung ist zulässig.
§ 622 Abs. 6 BGB schließt lediglich längere Fristen für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber aus.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2012-07-09 | 21:58


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3,8/5.0

Schneller Service. Gerne wieder.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

255 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht