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Kündigungsfrist, Knebelvertrag


09.08.2010 15:37 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,
am 01.01.2010 habe ich einen Arbeitsvertrag als leitende Angestellte unterschrieben (Oberärztin, Reha-Klinik, Aktiengesellschaft, Baden Württemberg). Im Vertrag ist nach Ablauf der Probezeit von 6 Monaten eine Kündigungsfrist von 6 Monaten angegeben. Ist das legal? Mir hat jmd. erzählt, daß derartige Knebelverträge nicht mehr rechtens seien. Bitte informieren Sie mich über die genaue Rechtslage.
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
Paragräfchen
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Kündigungsfrist
09.08.2010 | 16:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
538 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Sie haben mit dem Arbeitgeber einen Individual-Arbeitsvertrag geschlossen, in dem eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart worden ist.

Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen zulässig und wirksam, wenn sie gleichermaßen für beide Vertragspartner gelten.

§ 622 Abs. 6 BGB sagt dazu:

"Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."

Es kommt also auf die genaue Formulierung der Kündigungsvereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag an. Gelten die 6 Monate gleichermaßen auch für den Arbeitgeber, ist die Vereinbarung zulässig.


Es ist zwar anerkannt, dass eine übermäßige lange Bindung an den Arbeitgeber im Einzelfall sittenwidrig iSd. § 138 BGB und damit nichtig sein kann, wenn sie eine übermäßige Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit eines Beteiligten zur Folge hat.

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 25.03.2004, Az.: 2 AZR 153/ 03 dazu wie folgt Stellung genommen:

"Anknüpfungspunkt für eine solche Bewertung kann die lange Dauer der Bindung ohne zumutbare Lösungsmöglichkeit sein. Dabei ist jedoch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu langfristigen ... Verträgen anerkannt, dass die Dauer der Bindung für sich alleine noch nicht entscheidend ist und dass vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Einschränkung der wirtschaftlichen Beweglichkeit und die Größe der zum Ausgleich gewährten Gegenleistung zu berücksichtigen sind"

In Ihrem Fall müsste an Hand konkreter Umstände geprüft werden, ob Sie durch die 6-monatige Kündigungsfrist in Ihrer beruflichen Entfaltung derart eingeschränkt werden, dass es als sittenwidrig eingestuft werden muss.

Wenn bedacht wird, dass im Bereich des Arbeitsrechtes auch befristete Verträge zulässig sind, bei denen das ordentliche Kündigungsrecht auch für länger als 6 Monate ausgeschlossen ist, erscheint hinsichtlich Ihres Vertrages die Annahme einer solchen Unzumutbarkeit eher unwahrscheinlich.

Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt Ihnen ja auf jeden Fall erhalten.


Mit freundlichen Grüßen




ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

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