ich hatte letztes Jahr, aufgrund mangelnder Servicebereitschaft, meine RS-Versicherung fällig gestellt. Dies wurde mit dem Hinweis auf einen zu frühen Zeitpunkt abgwiesen. Ich möge doch frühestens dann und dann die Küdigung erneut aussprechen. Nun wurde mir die ordentliche Kündigung mit dem Datum 2010(!) bestätigt. Ich hatte diese eingeschrieben am 29.12.08 ausgesprochen, nun beruft man sich wohl auf Fristversäumnis( 15.3.09).
Nach der Allianz-Dogmatik hätte die Kündigung vom 29.12.08 aufgrund des verbleibenden Zeitraumes bis 2010 auch nicht akzeptiert werden dürfen.
Ich bin prinzipiell nicht bereit, den Beitrag zu entrichten, zumal ich ausdrücklich bereits einmal meine Ablehnung über die Fortführung des Vers.verhältnisses ausgeprochen hatte. Dies stand implizit die ganze Zeit im Raum.Ich habe die in Rede stehende Lastschrift bereits retour gehen lassen, worauf ein läppisches Normschreiben erging.
Ich reagiere höcht allergisch auf Personenkreise, welche mir dummdreist pekuniäre Nachteile verschaffen wollen und überlege zudem, einen befreundeten Reporter des STERNS einzuschalten.
Was raten Sie mir?
Freundliche Grüße,
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.03.2009 09:39:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Martin Niklas
Lindenallee 74, 45127 Essen, Tel: 0201-201688-0, Fax: 0201-201688-11
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Nachbarschaftsrecht, Versicherungsrecht, Maklerrecht, Franchiserecht
Bewertungen: 27
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zwar hatte der Kollege grundsätzlich Recht, wenn er schrieb, dass eine verbindliche Antwort lediglich möglich ist unter Zuhilfenahme der Versicherungsunterlagen.
Dennoch erlaube ich mir, unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von 20 € eine grobe Einschätzung der Situation.
Meist gibt es bei einer Versicherung eine Mindestlaufzeit, die einzuhalten ist, und eine Kündigungsfrist, innerhalb derer man spätestens kündigen muss - sei es zum Ablauf der Mindestlaufzeit, sei es später zum Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode (oft das Kalenderjahr).
Sollte nun eine Kündigung zu einem zu frühen Zeitpunkt ausgesprochen werden, so ist sie möglicherweise dahin gehend auszulegen, dass jedenfalls spätestens zum frühest möglichen Kündigungszeitpunkt gekündigt werden soll. Dies hängt allerdings vom genauen Wortlaut Ihres Kündigungsschreibens ab.
Das bedeutet im Ergebnis, dass es nach Ihrer Schilderung zumindest problematisch erscheint, wenn die Versicherung die erste Kündigung zurückweist, weil noch keine Kündigung möglich sei, diese dann aber nicht zum erstmöglichen Kündigungszeitpunkt gelten lässt.
Für eine abschließende Beurteilung der Frage jedoch ist eine Durchsicht Ihres Versicherungsvertrages einschließlich der Geschäftsbedingungen sowie des konkreten Schriftwechsels bezüglich der Kündigung erforderlich.
Dennoch hoffe ich, Ihnen zunächst im Rahmen der Erstberatung mit dieser Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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